Sport und Criminal Compliance – 7. Juli 2017 – Uni Augsburg

Die im April 2017 in Kraft getretenen Straftatbestände gegen Sportwettbetrug und Spielmanipulation (§§ 265c, 265d StGB) stellen eine tiefgreifende Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Sportler, Vereine und Verbände dar. Ein matchfixing kann fortan nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für die daran beteiligten Personen haben, sondern auch zu Bußgeldern für Verbänden und Vereinen bzw. deren Leitungspersonen führen. Mit diesen Auswirkungen befasst sich eine Tagung an der Universität Augsburg, die sich gleichermaßen an Praktiker, Vereins- und Verbandsvertreter sowie Wissenschaftler richtet.

Die Tagung unter dem Titel „Sport und Criminal Compliance“ wird von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel am Freitag, 07.07.2017, an der Universität Augsburg veranstaltet, an die Professor Kubiciel zum Sommersemester von der Universität zu Köln gewechselt ist. Die Veranstaltung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät findet in Hörsaal 2001 statt. Beginn ist um 16.00 Uhr.

Es ist folgendes Programm vorgesehen:

16.00 – 16.10 Uhr
Einführung in das Thema (Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel)

16.10 – 16.40 Uhr
Sportwettbetrug (RA Dr. Markus Rübenstahl, Frankfurt a.M.)

16.40 – 17.00 Uhr
Strafbare Spielmanipulation (RA Michael Reinhart, München)

17.00 – 17.20 Uhr
Questions & Answers
Anschließend Kaffeepause

18:00 – 19:00 Uhr
Paneldiskussion: „Auswirkung der Straftatbestände auf Sportverbände und -vereine“

Diskutanten:
VRiOLG Rainhold Baier (Vizepräsident Bayerischer Fußballverband)
RA Sven Diener (Düsseldorf)
OStA Dr. Christoph Ebert (Staatsanwaltschaft Memmingen)
RA Markus Schollmeyer (München)

Moderation: VRiLG Dr. Jan F. Orth, LL.M. (Köln)

Ich freue mich, dass ich die Moderation des hochkarätig besetzten und spannenden Panels übernehmen kann. Alle Interessenten sind herzlich eingeladen!

Der Flyer zur Veranstaltung kann hier heruntergeladen werden.


Bildnachweis: (c) Fotostelle der Universität Augsburg. Das Beitragsbild zeigt das Rektoratsgebäude der Universität.

Korruption im Sport – Kolloquium an der Universität zu Köln

Im Rahmen der „Kölner Kolloquien zur Wirtschaftskriminalität“ veranstalten Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel und Jun.-Prof. Dr. Elisa Hoven von Universität zu Köln am 10. und 11. Februar 2017 im Schloss Wahn bei Köln das Kolloquium 2017 zum Generalthema „Korruption im Sport“. Weitere Informationen zum Programm werden in Kürze hier online abrufbar sein. Bereits jetzt steht das vollständige Programm im Flyer-Format als Download zur verfügbar.

Das Kolloquium des Jahres 2017 wird – wie gesagt – dem Thema „Korruption im Sport“ gewidmet sein. Der Begriff der Korruption wird dabei weit verstanden. Gegenstand der Veranstaltung soll nicht nur die Bestechlichkeit und Bestechung bei der Vergabe von sportlichen Großereignissen sowie die neuen Tatbestände gegen den Sportwettbetrug und die Manipulation von Sportwettbewerben sein. Vielmehr sollen auch andere Erscheinungsformen von „Corruption and Fraud“, namentlich das Doping und die Untreue zu Lasten von Sportvereinen in den Blick genommen werden. Referieren werden Strafrechtswissenschaftler, Kriminologen, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter sowie Vertreter von Sportverbänden. Dabei ist es den Veranstaltern gelungen, die namhaftesten Vertreter aus Wissenschaft, Rechtsprechung und Praxis für die Teilnahme an der Veranstaltung zu gewinnen. Die Referentenliste liest sich wie ein „Who-is-Who“ der deutschen Strafrechts- und Sportrechtsexperten. Für alle sport- und strafrechtlich Interessierten wird der Besuch der Veranstaltung daher m.E. ein besonderer Gewinn sein. Das gilt ausdrücklich auch für die Nachwuchsjuristen, die sich noch in der Ausbildung befinden: Für Studierende ist der Besuch kostenfrei, Doktoranden können zum halbierten Tagungsbeitrag teilnehmen.

Im Rahmen des Kolloquiums werden folgende Themenbereiche bearbeitet:

I. Autonomie des Sports und strafrechtliche Immunität?
II. Rechtliche Fragen der Korruption im Sport
1. Bestechung und Bestechlichkeit bei der Vergabe von Sportgroßereignissen
2. Sportwettbetrug, Wettkampfmanipulation, Sportwetten und Steuerstrafrecht
3. Strafbarkeit des Dopings
4. Sponsoring und Korruption
5. Prävention von Korruption und Manipulation im Sport

Mit diesen Themen legen die Veranstalter einen Schwerpunkt auf dogmatisch anspruchsvolle und aktuelle Problembereiche im organisierten Sport. Für jeden sportrechtsinteressierten Juristen ist die Teilnahme daher dringend zu empfehlen. Gerne habe ich den Veranstaltern zugesagt, im Rahmen der Veranstaltung zum Unterthema „Strafbarkeit des Dopings“ die Moderation der Paneldiskussion mit Kurzvorträgen und Impulsstatements zu übernehmen. Das Kolloquium schließt mit einer prominent besetzten und spannenden Podiumsdiskussion.

Kriminelle Chaoten: Das Strafrecht muss ins Stadion!

[UPDATE 20.02.2015: Siehe hierzu auch mein Interview auf ZEIT online]

„Der Deutsche Fußball-Bund, seine Mitgliedsverbände, ihre Mitgliedsvereine und Tochtergesellschaften sowie die Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Funktionsträger und Einzelmitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Integrität, Loyalität, Solidarität und Fairness und sorgen für die Einhaltung dieser Grundsätze und für Ordnung und Recht im Fußballsport.“ Das sieht § 1 Nr. der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB vor und überträgt die diesbezüglichen Aufgaben dem DFB-Kontrollausschuss, dem Sportgericht und dem Bundesgericht (§ 3) – seiner Sportgerichtsbarkeit.

Nach den Vorfällen beim Spiel Mönchengladbach gegen den 1. FC Köln am Karnevalssamstag erscheint schon vor einer Entscheidung in der Causa naheliegend, dass diese Sportgerichtsbarkeit an ihre Grenzen stößt. Dabei ist der systematische Ansatz richtig, gut und muss unbedingt beibehalten werden: Im Rahmen seiner Autonomie ist der gesamte organisierte Sport – und nicht nur der Fußball – gehalten, seine Angelegenheiten durch Regeln zu bestimmen und die Einhaltung dieser Regeln auch durch seine Organe zu überwachen. Dies hat – nicht nur im Ausgangspunkt – auch beim 1. FC Köln und dem problematischen Teil seiner Fanszene gut funktioniert. Der Verein hat sich mit großem Engagement und hohem finanziellen Einsatz auch seinen Problemfans angenommen und insbesondere mit den Methoden der Kommunikation und Fanarbeit durchaus gute Erfolge erzielen können. Die Taten, die in fünf Spielen der Saison 2013/2014 letztlich auch zur Aussprache eines Teilzuschauerausschlusses in zwei Heimspielen zur Bewährung führten, und der widerliche Platzsturm durch maskierte Kriminelle in Mönchengladbach, der nach aller Voraussicht zu einer weiteren harten Strafe durch den DFB führen wird, sind aber letztlich keine Taten von Fußballfans. Es sind die Taten von Kriminellen, denen die Werte des Sports egal sind und die außerhalb der Sportgemeinschaft stehen. Sie unterstehen nicht unmittelbar der Strafgewalt des DFB und seiner Sportgerichtsbarkeit. Auch der 1. FC Köln hat, selbst wenn sie seine Mitglieder sein sollten, nur sehr begrenzte Sanktions- und Einwirkungsmöglichkeiten. Eine Ausnahme mag allenfalls die für die Adressaten sehr schmerzhafte und deswegen sehr wirkungsvolle „Weitergabe“ der verbandlichen Geldstrafen im Regresswege ausmachen, deren juristische Haltbarkeit allerdings bestritten wird.Mehr…

WS 2014/15: Seminar zum Sportstrafrecht mit internationalen/menschenrechtlichen Bezügen

jur1_03Als Lehrbeauftragter der Universität zu Köln biete ich an der hiesigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät in diesem Wintersemester in Kooperation mit Herrn Prof. Dr. Robert Esser (Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität Passau) auch ein Seminar zum Sportstrafrecht mit internationalen/menschenrechtlichen Bezügen an. Die weiteren Details, insbesondere die zu vergebenden Themen, sind unten ersichtlich. Die offizielle Ankündigung aus dem Uni Köln KLIPS-System findet sich hier.

Das Seminar findet als Blockseminar – gemeinsam mit den Passauer Studenten – voraussichtlich am ersten Dezemberwochenende in Köln oder Frankfurt statt.

 

Kooperationspartner: Prof. Dr. Robert Esser (Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität Passau), begrenzte Teilnehmerzahl; Abgabe der Seminararbeit (auf Deutsch): Dezember 2014; Exkursion nach Frankfurt a.M. oder Köln mit attraktivem sportbezogenen Rahmenprogramm voraussichtlich am ersten Dezemberwochenende (Blockveranstaltung)

Die Teilnahme an dem Seminar dient dem Nachweis der Schlüsselqualifikation i.S.d. Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Rechtswissenschaft der Universität zu Köln. Die Studienexkursion kann ggf. durch Dritte bezuschusst werden.

Die Anmeldung zum Seminar erfolgt per E-Mail an den Dozenten.

Umfang der Seminararbeit: bis zu 60.000 Zeichen (mit Leerzeichen; einschließlich Fuß- und Endnoten; zzgl. Gliederung, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis); Zeilenabstand mind. 1,3; Schrift Arial 11; Fußnoten: 10).

 

Themenliste

  1. Bayerischer Gesetzentwurf für ein Sportschutzgesetz
  2. Sexuelle Ausbeutung im Zusammenhang mit Sportgroßereignissen (Art. 4 EMRK) – CoE– Parlamentary Assembly Resolution 1494 (2006) – Stopping trafficking in women before the FIFA World Cup
  3. Internationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewaltkriminalität durch Sportfans: u.a. European Convention on Spectator Violence and Misbehaviour at Sports Events and in particular at Football Matches (1985)
  4. Hasskriminalität und Art. 10 EMRK – Recommendation Rec(2001)6 of the Committee of Ministers to Member States on the prevention of Racism, Xenophobia and Racial Intolerance in sport
  5. Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und öffentliche Verlautbarungen bei Ermittlungen bzw. Verdacht auf Straftaten (Fall Hoeneß)
  6. Anwendbarkeit der EMRK auf Entscheidungen nationaler und internationaler Sport- bzw. Schiedsgerichte (Kolgu gegen die Türkei, Entsch. v. 27.8.2013; Pechstein gegen die Schweiz, Beschw. v. 11.11.2010 (noch nicht entschieden); Mutu gegen die Schweiz, Beschw. v. 13.7.2010 (noch nicht entschieden)
  7. Möglichkeiten einer „Sofortverurteilung“ auf frischer Tat betroffener gewalttätiger Zuschauer im Stadion

 


Beitragsbild: © Rike / PIXELIO