Neuer Aufsatz: „Von der Strafe zur Maßnahme – ein kurzer Weg!“

Zugleich Besprechung der Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts in Sachen Dynamo Dresden

Welchen Weg Dynamo Dresden gegen die Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts in Sachen Ausschluss des Vereins aus dem DFB-Pokal beschreiten kann, wurde – einschließlich der diesbezüglichen Erfolgsaussichten – in einem sehr frühen Beitrag bereits ausführlich besprochen. Mittlerweile liegen die schriftlichen Gründe des Schiedsspruches vor.

Für die kommende Ausgabe der Zeitschrift für Sport und Recht  – SpuRt (Heft 5/2013) habe ich die sorgfältig begründete Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts ausführlich dargestellt, analysiert und besprochen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts war, nicht nur aufgrund der prominenten und fachlich hervorragenden Besetzung auf der Richterbank, in der Rechtswissenschaft und im Sport gleichermaßen mit Spannung erwartet worden. Die Fachwelt erhoffte sich eindeutige und klarstellende Hinweise zur Reichweite der Verbandsautonomie, wobei sich die Frage fall- und anlassbedingt auf den Aspekt kaprizierte, inwieweit die Sportverbände „Sanktionen“ gegen Vereine (als ihre eigenen Mitglieder) aussprechen dürfen, weil ihnen (ohne dass bei den Vereinen notwendigerweise eigenes Verschulden vorliegt) das Verhalten ihrer Anhänger (Fans) über entsprechende Normen des Verbandsrechts zugerechnet wird.

Ob das Schiedsgericht diesen Erwartungen gerecht geworden ist, wie überzeugend die Urteilsbegründung des Schiedsgerichts im Einzelnen ist, welche Kritikpunkte es daran gibt und was die Sportverbände möglicherweise nunmehr in der Zukunft zu beachten und zu tun haben, erläutere ich in einer Abhandlung in der in Kürze erscheinenden Ausgabe der SpuRt. Schließlich wird darin auch zu der Frage Stellung genommen, ob der Ausschluss von Dynamo Dresden insgesamt zu Recht erfolgt ist.

DFB-Pokal: Wie geht es weiter mit Dynamo Dresden? – Eine rechtliche Analyse

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UPDATE: Besprechung der Schiedsgerichtsentscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts (15.09.2013)
UPDATE: Siehe auch Anmerkung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Tim Bagger zur Entscheidung des OLG Frankfurt in SpuRt 2013, 207. (14.10.2013)

– Zugleich eine Besprechung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.06.2013, Az. 26 SchH 6/13 –

Für den Juristen und Sportrechtler ist im Zusammenhang mit der aktuellen Causa Dynamo Dresden eines klar: Spannender als im Moment geht es nicht. Mit den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem andauernden Kampf von Dynamo Dresden auf Zulassung zum DFB-Pokal 2013/2014 aufgerufen werden, wird am juristischen Hochreck hantiert. Die Probleme sind schwierig, ihre Lösung ist offen. Auch nach der Entscheidung des OLG Frankfurt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, Dynamo Dresden nicht im Wege der einstweiligen Verfügung in das Losverfahren für die kommende Pokalrunde aufzunehmen (vgl. Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt, Pressemitteilung des DFB), soll nach Aussage des Geschäftsführers von Dynamo Dresden die Sache weiterverfolgt werden. Das OLG Frankfurt wird also auch in der Hauptsache spannende Rechtsprobleme umfassend zu beleuchten haben.

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Zu Recht? Dynamo Dresden unterliegt vor Schiedsgericht

Der überraschende Gang von Dynamo Dresden vor das Ständige neutrale Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen endete heute mit einem weniger überraschenden Ergebnis. Das hochkarätig besetzte Gericht unter dem Vorsitz von Richter am BVerfG a.D. Prof. Dr. Udo Steiner hat die vorangehenden Urteile des DFB-Sportgerichts und des DFB-Bundesgerichts insgesamt für rechtmäßig und damit jedenfalls teilweise den umstrittenen § 9a der RuVO/DFB für wirksam befunden. Dies hat der DFB heute in einer Pressemitteilung erklärt.

Allerdings ist die „weitreichende grundsätzliche Bedeutung“, die der ebenfalls hoch geschätzte DFB-Vizepräsident RiOLG Dr. Rainer Koch aus dem Richterspruch liest, ohne Vorliegen der schriftlichen Begründung der Entscheidung offensichtlich nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Ausweislich der in der Pressemitteilung zitierten Aussage vom Vorsitzenden Prof. Dr. Steiner hat das Ständige neutrale Schiedsgericht gerade nicht „endgültig über seit Jahren streitige Rechtsfragen“ entschieden und „[…] konkret die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB“ (so Koch) für rechtmäßig erklärt. Denn Steiner führte – zitiert nach der DFB-Pressemitteilung – aus: „Die Vorschrift […], der das schuldhafte Verhalten der Anhänger dem jeweiligen Verein zurechnet, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Vorschrift Grundlage für Maßnahmen des Verbandes ist, bei denen der präventive Charakter überwiegt oder dominiert. Der Ausschluss von Dynamo Dresden ist eine solche Maßnahme, bei der die Vorbeugung von Störungen des Spielbetriebs ganz im Vordergrund steht.“

Damit steht, jedenfalls auf Basis der Pressemitteilung, fest, dass das Ständige neutrale Schiedsgericht die verschuldensunabhängige Haftung nur dann als rechtmäßig ansieht, wenn sie Basis für präventive Maßnahmen wird, und nicht zur Begründung repressiver Mittel, also Strafen und Sanktionen, herangezogen wird.

Damit bleibt die Diskussion über den Kern der angesprochenen Rechtsfrage (Zulässigkeit von Strafe nach verschuldensunabhängiger Zurechnung fremden Verschuldens) in Wirklichkeit auch nach dieser Entscheidung offen und spannend. Die schriftliche Urteilsbegründung bleibt in jedem Fall abzuwarten; sie dürfte von den Sportrechtlern in Deutschland mit großer Neugier erwartet werden. Das bereits angekündigte Streitgespräch am 07.06.2013 auf dem Deutschen Anwaltstag in Düsseldorf ist also um einen weiteren spannenden Gesichtspunkt reicher.