Vortrag zur Causa Pechstein an der Uni Bielefeld

Auf die freundliche Einladung der Juristischen Gesellschaft Ostwestfalen-Lippe e.V. halte ich am Dienstag, 25.10.2016, um 18.00 Uhr, in der Universität Bielefeld einen Vortrag mit dem Titel

„Der Fall Claudia Pechstein“.

Im Rahmen des Vortrags werde ich den sportlichen und rechtlichen Verlauf des trotz höchstrichterlicher Entscheidungen immer noch umstrittenen Doping-Falls von Claudia Pechstein – der erfolgreichsten deutschen Olympionikin bei Winterspielen – darstellen. Ein Schwerpunkt wird auf der Analyse der Argumentation des Landgerichts und Oberlandesgerichts München sowie des Bundesgerichtshofs in ihren jeweiligen Entscheidungen liegen. Die BGH-Entscheidung ist in der Literatur überwiegend ablehnend aufgenommen worden, weswegen die Darstellung der kritischen Urteilspunkte ebenfalls nicht zu kurz kommen wird. Da Claudia Pechstein gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgerichts eingelegt hat, ist ein endgültiges Ende des Streits immer noch nicht absehbar. Auch deswegen gebe ich im Anschluss einen Ausblick auf die wesentlichen Angriffspunkte der unveröffentlichten Verfassungsbeschwerde von Claudia Pechstein und ihre Erfolgsaussichten. Schließlich ist die BGH-Entscheidung in den aktuellen sportrechtlichen und sportpolitischen Gesamtkontext einzuordnen.

Claudia Pechstein und ihr Rechtsanwalt Dr. Thomas Summerer werden, wenn auch nicht persönlich anwesend, im Rahmen von Multi-Media-Einspielern im Rahmen des Vortrags selbst zu Wort kommen. In ihren Referaten im Rahmen meiner Vorlesung an der Universität zu Köln im Dezember 2015 haben Dr. Summerer zu den rechtlichen Hauptangriffspunkten und Claudia Pechstein zu ihrer persönlichen Sicht der Dopingvorwürfe umfassend Stellung genommen. Diese Referate sind aufgezeichnet worden und in voller Länge auf YouTube abrufbar. Ich werde die Highlights aus diesen Referaten als kurzes Video abspielen: In einem Verfahren wie diesem ist es ausgesprochen spannend, die wesentlichen rechtlichen (und auch emotionalen) Argumente von den Protagonisten formuliert zu hören.

Im Anschluss an den Vortragsteil besteht Gelegenheit für Fragen und zur Diskussion. Mein Vortrag am 25.10.2016, 18.00 Uhr, findet in der Universität Bielefeld, X-Gebäude, Hörsaal X-E0-002 statt. Alle Interessenten sind herzlich willkommen!


Bildnachweis:
Bild im Text: Von Ub12vow – Eigenes Werk, CC BY 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=15245310 (Johannisberg)
Bild im Text: Von Ub12vow – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=19213102 (Universität Bielefeld)

Entscheidungsbesprechung: Der CAS zum Doping-Fall Patrik Sinkewitz

SpuRt_160wDer CAS (Court of Arbitration for Sport, also der Internationale Sportschiedsgerichtshof) hat den Radprofi Patrik Sinkewitz durch seinen Schiedsspruch vom 21.02.2014, Az. 2012/A/2857, wegen eines wiederholten Doping-Verstoßes (hier ging es um den Verdacht des Dopings mit rekombinantem menschlichen Wachstumshormon) für 8 Jahre gesperrt. Für die aktuelle Ausgabe der Fachzeitschrift Sport und Recht (SpuRt, Heft 4/2014) habe ich die im Original in englischer Sprache verfasste Entscheidung bearbeitet und übersetzt sowie eine umfangreiche Entscheidungsbesprechung vorgelegt. Die Entscheidung des CAS ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem mit Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 11.06.2014, Az. 4A_178/2014 (unveröffentlicht) die Beschwerde des Sportlers gegen den Schiedsspruch des CAS zurückgewiesen wurde.Mehr…

Neuer Aufsatz: „Sportrecht ist Wirtschaftsrecht“

DC2012-381szeneHier sind ein paar kurze Auszüge und die Gliederung aus meinem aktuellen Aufsatz „Sportrecht ist Wirtschaftsrecht“, der in Kürze in der Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht als Einführungsbeitrag zur Ausgabe mit einem sportrechtlichen Schwerpunkt erscheint. Der Aufsatz führt grundlegend in das Sportrecht ein und beleuchtet dann ein paar aktuelle Fragen aus diesem spannenden und fordernden Rechtsgebiet.

Richter am Landgericht Dr. Jan F. Orth, LL.M. (University of Texas)*

Sportrecht ist Wirtschaftsrecht

1. Einführung und Bedeutung

Sportrecht versteht sich als Querschnittsmaterie.[1] Etwas moderner und neudeutsch gefasst, würde man vielleicht von einer Crossover-Disziplin sprechen. Diese umfasst das von den Sportverbänden im Rahmen ihrer Autonomie gesetzte Recht einerseits und andererseits alle Normen des staatlichen Rechts, die speziell zur Regelung sportspezifischer Sachverhalte geschaffen sind (ausdrücklich z.B. § 6a AMG) oder in ihrer konkreten Anwendung Sachverhalte mit sportrechtlichem Bezug regeln.[2] Letzteres kann im Ausgangspunkt jede Rechtsnorm sein. Hierbei stellt es für den Sportrechtler die entscheidende Herausforderung dar, mit den anerkannten juristischen Methoden die Berücksichtigung der besonderen Spezifika des Sports bei der Subsumtion unter Normen zu erreichen, die teilweise vor Jahrzehnten erlassen wurden, aber bei ihrem Erlass auf alles andere als auf sportliche Sachverhalte zugeschnitten oder für ihre Regelung intendiert waren.

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