Tagung „Sport und Criminal Compliance“ an der Universität zu Köln

Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel

An der Universität zu Köln biete ich – gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel, Universität Augsburg, – am 20.10.2017 eine Tagung zum Thema „Sport und Criminal Compliance“ an. Denn die im April 2017 in Kraft getretenen Straftatbestände gegen Sportwettbetrug und Spielmanipulation (§§ 265c, 265d StGB) stellen eine tiefgreifende Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Sportler, Vereine und Verbände dar. Ein matchfixing kann fortan nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für die daran beteiligten Personen haben, sondern auch zu Bußgeldern für Verbände und Vereine bzw. deren Leitungspersonen führen. Die Tagung, die sich gleichermaßen an Praktiker, Vereins- und Verbandsvertreter sowie Wissenschaftler richtet, befasst sich mit diesen Auswirkungen.

Tagung „Sport und Criminal Compliance“
20.10.2017, Hörsaal XVIII, Universität zu Köln

Zu dieser Tagung laden wir das interessierte Fachpublikum sehr herzlich ein. Die Teilnahme ist kostenfrei. Im Anschluss an das Programm findet ein kleiner Kölschempfang statt. Eine Anmeldung über diese Webseite ist erforderlich. Zur Anmeldung.

Hier gibt es den Flyer zur Veranstaltung als pdf zum Download.

Programm:

15.00 Uhr
Begrüßung (Dr. Jan F. Orth)

15.05 Uhr
Einführung in das Thema (Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel, Universität Augsburg)

15.15 Uhr
Fachvortrag: Strafbare Spielmanipulation (Prof. Dr. Martin Waßmer, Universität zu Köln)

15.45 Uhr
Fachvortrag: Sportwettbetrug (RA Dr. Markus Rübenstahl, Frankfurt a.M.)

16.15 Uhr
Fragen und Anmerkungen zu den Referaten

16.30 Uhr
Kaffeepause

17.00 Uhr
Paneldiskussion: „Auswirkung der Straftatbestände auf Sportverbände und -vereine“

Teilnehmer

  • Akad. Rat Dr. Björn Schiffbauer (Universität zu Köln, Präsidiumsmitglied für Recht und Satzungsfragen des Fußball-Verbandes Mittelrhein e.V.)
  • Leitender Oberstaatsanwalt Jakob Klaas (Staatsanwaltschaft Köln)
  • Leitender Oberstaatsanwalt a.D. Dr. Wolfgang Zieher (stv. Vorsitzender des DFB-Kontrollausschusses)
  • Rechtsanwalt Frank Thumm (Sportrechtsexperte, Abteilungsleiter Recht beim Württembergischen Fußballverband)
  • Rechtsanwalt Sven Diener (Düsseldorf)

Moderation: VRiLG Dr. Jan F. Orth, LL.M. (Köln)

anschl.: Ausklang bei einem kleinen Kölschempfang

Harald Strutz kommt in Sportrechtsvorlesung

Der frischgebackene „Ehrenangehörige“ der Deutschen Fußball-Liga und Präsident des Bundesligisten FSV Mainz 05 e.V. Harald Strutz besucht die Sportrechtsvorlesung von Dr. Jan F. Orth an der Universität zu Köln. Der Jurist und ehemalige Leichtathlet, der sich auch schon als Autor einer sportrechtlichen Monographie einen Namen gemacht hat, kommt am 25.01.2017, von 16 bis 17.30 Uhr in die Vorlesung ins Universitätshauptgebäude, Hörsaal XVIIa. Der Besuch des höchsten Vertreters des Traditionsvereins ist immer spannend. Mainz 05 gehört zu den letzten vier Bundesligisten, die noch in der Rechtsform des eingetragenen Vereins nach §§ 21 ff. BGB organisiert sind. Dies löst in rechtlicher Hinsicht natürlich die Diskussion um die sog. Rechtsformverfehlung und in sportpolitischer Hinsicht freilich um aktuelle Bemühungen in Mainz für Umstrukturierungen aus.

So spricht Harald Strutz, der neben dem Präsidentenamt Rechtsanwalt in Mainz ist, insgesamt zu dem Thema „Mainz 05 – Unternehmensführung im Wettbewerb der Bundesliga“ und wird hierbei zahlreiche Bereiche, die bislang in der Vorlesung zur Sprache kamen, aus Sicht des Praktikers erörtern und vertiefen. Hierbei wird es naturgemäß besonders um strukturelle Fragen gehen, die es den Studierenden ermöglichen, die grundlegenden Komplexe des organisatorischen Aufbaus, der Geschäftsführung, der Vertretung und der Mitwirkung besonderer Interessengruppen in Unternehmen rechtsformkritisch zu wiederholen und am Beispiel eines Fußballproficlubs zu exemplifizieren. Im Anschluss an das Referat steht Harald Strutz für Fragen der Studierenden zur Verfügung. Prof. Dr. Bernhard Kempen, Direktor des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln, wird an der Veranstaltung ebenfalls teilnehmen und die wahrscheinlich unternehmerisch-wirtschaftlichen Positionen auch aus seinem internationalen Blickwinkel ggf. kritisch hinterfragen.

Die Veranstaltung ist im Rahmen der Hörsaalkapazitäten öffentlich. Interessenten sind herzlich eingeladen! Zur Veranstaltung angemeldete Studierende, eingeschriebene Studierende der Universität zu Köln und Angehörige der Universität genießen Vorrang. Um einen Überblick über die zu erwartenden Besucher zu erhalten, sind wir für eine Anmeldung in der Facebook-Veranstaltung https://www.facebook.com/events/1196054073782015/ sehr dankbar.

Bremen: Kostentragung für Polizeieinsätze – Mein DPA-Statement

Zur Gesetzgebungsinitiative des Bremer Senats, die Clubs der Bundesligen und die Verbände mit Kosten für die anlässlich von Bundesspielen notwendigen Polizeieinsätze zu belasten, habe ich gestern gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa) Stellung genommen. Diese rechtliche Stellungnahme ist – stark gekürzt – gestern im Rahmen der Agenturmeldung (hier beispielhaft auf tagesspiegel.de) verwendet worden.

Wie üblich, war die eigentliche Stellungnahme länger. Das Gesamtzitat stelle ich hier gerne zur Verfügung:

„Gefahrenabwehr ist Sache des Staates. Der Staat hat das Gewaltmonopol. Die Polizei hat daher grundsätzlich von Verfassungs wegen das Recht und die Pflicht, in Not- oder Gewaltsituationen einzuschreiten. Das gilt auch für Einsätze in Fußballstadien. Die Kosten für die staatliche Gefahrenabwehr sind zu Recht durch die Steuereinnahmen gedeckt. Nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen müssen die Veranlasser der Einsätze, die sogenannten Störer, die Kosten eines solchen Einsatzes tragen.
Die Fußballvereine und Verbände sind jedoch nicht die Störer. Im Gegenteil, sie organisieren den Spielbetrieb, was von der Gesellschaft auch erwünscht ist. Mit dem Vorstoß des Landes Bremen sollen also unzulässigerweise Dritte für die Kosten eines Polizeieinsatzes herangezogen werden. Das ist in meinen Augen verfassungswidrig.
Die von Bremen beabsichtigte Regelung ist auch aus einem anderen Grund verfassungswidrig. Sie ist nämlich nicht hinreichend bestimmt und lässt zu großen Raum für Interpretationen. Ein Polizeieinsatz ist immer „im Interesse“ einer Vielzahl von Personen. Durch dieses Merkmal ist keine sachgerechte Differenzierung möglich.“

Hiernach bin ich überzeugt, dass die beabsichtigte Regelung – sollte sie tatsächlich beschlossen werden – einer fach- und verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.

 


Update (31.07.2014): Siehe hierzu auch den hervorragenden Beitrag von Dr. Björn Schiffbauer mit dem Titel „Eine verfassungsrechtliche Abwehrschlacht“.

Update (05.08.2014): Sie hierzu auch den Beitrag „Prügelnde Fans sind Staatssache“ von Oliver Fritsch auf ZEIT ONLINE.

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