Das Urteil des Amtsgerichts München vom 22.10.2014, Az. 242 C 31003/13, AG München liegt vor. Wegen des Sachverhalts kann auf die Pressemitteilung des Gerichts verwiesen werden. Nach Lektüre der schriftlichen Urteilsgründe ist nunmehr hier eine Bewertung der Entscheidung möglich.
Die Entscheidung des Amtsgerichts München erscheint mutig und geht in eine richtige, rechtsstaatliche Richtung. In allerdings amtsgerichtlicher Kürze und etwas apodiktischer Souveränität setzt sich das Gericht über die Auffassung des Bundesgerichtshofs hinweg, die in einigen Teilen – und zwischenzeitlich nach Meinung vieler – über das Ziel hinausschießt. Für den juristischen Laien sei hier angemerkt, dass das Amtsgericht München, handelnd durch einen Richter, dies ohne weiteres tun kann. Anders als in anderen Rechtsordnungen, insbesondere im common law mit der stare decisis-Doktrin, entfalten die Entscheidungen der Obergerichte über den konkreten Einzelfall hinaus keine Bindungswirkung für die unteren Instanzen. Trotz der eindeutigen BGH-Entscheidung kann und hat der Richter die Rechtslage in jedem sich ihm bietenden Fall neu zu beurteilen. Häufig folgen die unteren Instanzen den Obergerichten, insbesondere um den Parteien unnötige Rechtsmittel und höhere Gebühren zu ersparen. Verpflichtet ist dazu der Richter aber nie, wenn er eine andere Rechtsauffassung hat.Mehr…