Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 3/2023

Das Heft 3/2023 der SpuRt wird postalisch in der 19. KW zugestellt und ist seit dem 10.05.2023 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

 

Editorial

  • Staatliche Zuschauerausschlüsse in der Champions-League (W.-D. Walker, S. 173)

Abhandlungen

  • Der Schutz des sportlichen Wettbewerbs durch das Strafrecht (X. Liu, S. 174)

Aufsätze

Rechtssprechung

Kurzübersicht (S. 215)

Internationales

  • EuGH: Umsatzsteuer bei der Turnierteilnahme mit fremden Pferden (m. Anm. Zawodsky/Thoß) (S. 215)
  • EuGH: Vereinbarkeit der UEFA home-grown players rules mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit (m. Anm. Schiffbauer) (S. 219)
  • Zivilappellgerichtshof der Provinz Madrid: Wiedereinsetzung vorläufiger Maßnahmen i. S. Superleague (S. 224)
  • FIFA-DRC: Transfersperre gegen den 1. FC Köln nach Verleitung zum Vertragsbruch (S. 228)

Verfassungsgerichtsbarkeit

  • BVerfG: Ausschluss eines NPD-Mitglieds aus einem Sportverein (m. Anm. Folkmann) (S. 231)

Ordentliche Gerichtsbarkeit

  • BGH: Werkeigenschaft von Fußballspieler-Karikatur (S. 234)
  • LG Koblenz: Schmerzensgeld für Fahrradunfall mit Reitpferd (S. 237)
  • LG Bremen: Kein Schadensersatz nach Zwangsabstieg (SV Wilhelmshaven III) (S. 238)
  • LG Bremen: Keine einstweilige Verfügung gegen pyrobedingten Teilzuschauerausschluss (S. 240)
  • AG Frankfurt a. M.: Kein Anspruch einer Juniorin auf Spielberechtigung für die A-Junioren (m. Anm. Landgraf) (S. 244)

Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • VG Frankfurt a. M.: Aufenthalts- und Betretensverbot für einen auswärtigen Fußballfan (S. 247)

Arbeitsgerichtsbarkeit

  • ArbG Gelsenkirchen: Keine Befristung des Trainervertrags wegen Verschleißgefahr (S. 250)
  • LAG Niedersachsen: Zulässige Versetzung eines Trainers in den Nachwuchsbereich (S. 253)

Verbandsgerichtsbarkeit

  • DFB-Sportgericht: Reduzierte Dopingsperre für Mario Vuskovic (S. 255)

Schaufenster

  • Hahn: Rechtliche Zulässigkeit von Salary Caps im Fußballsport – Eine Untersuchung von Gehaltsobergrenzen und Luxussteuern anhand des europäischen Kartellrechts, der Grundfreiheiten und des deutschen Tarifvertragsrechts. (Rez. J. Kornbeck) (S. 259)

Inhaltsübersicht (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Im Editorial „Staatliche Zuschauerausschlüsse in der Champions-League“ befasst sich Wolf-D. Walker, Gießen, mit dem ersten staatlichen Zuschauerausschluss in Neapel. Hier kam es infolge der trotzdem aus Frankfurt angereisten Fans in der Innenstadt zu schweren gewalttätigen Ausschreitungen unter den Fans und mit der Polizei.

Der staatliche Ausschluss ist hier zu hinterfragen, sowohl hinsichtlich der Beschränkung der passiven Dienstleistungsfreiheit europarechtlich, als auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Sportlich führt dieser auch zu einer Wettbewerbsverzerrung. Die UEFA beurteilt diesen Ausschluss in gleicher Weise, nach Auffassung von Walker könnte sie allerdings als Gegenmaßnahme nur das Regelwerk des UEFA-Verbandsrechts ändern. Beispielsweise könnte bei einem staatlichen Zuschauerausschluss das Heimspiel des gastgebenden Vereins an einen anderen Ort, eventuell im Ausland, verlegt werden, ebenso könnte ein sogenanntes „Geisterspiel“ angeordnet werden, um damit staatliche Zuschauerausschlüsse zu unterlaufen.

Im Beitrag „Der Schutz des sportlichen Wettbewerbs durch das Strafrecht“ befasst sich Xinyi Liu, Peking, mit der Frage, welchen Schutz das Strafrecht durch die Bestimmungen des Anti-Doping-Gesetzes seit 2015 und den Bestimmungen des § 265 c StGB (Sportwettbetrug) und § 265 d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerb) bietet und wie der Schutz zu bewerten ist. In der Vergangenheit sind über diese Bestimmungen in der Literatur kritische Stimmen erhoben worden. Auch kann deren Anwendung in der Praxis zwischenzeitlich bewertet werden.

Eingangs gibt der Autor einen Überblick über den strafrechtlichen Schutz durch diese Bestimmungen und untersucht anschließend deren Bedeutung und Anwendungsbereich. Beim Selbstdoping ist die Strafbarkeit nach § 3 durch § 4 Abs. 7 AntiDopG eingeschränkt auf Sportler, die den Trainingskontrollen unterliegen oder aus ihrer sportlichen Betätigung Einnahmen erzielen, was erheblich kritisiert worden ist. Bei den §§ 265 c, 265 d StGB wird die Strafbarkeit wiederum eingeschränkt hinsichtlich des Umfanges der einbezogenen sportlichen Wettbewerbe. Ob es hierzu allerdings entscheidende Vergleichbarkeiten gibt, ist umstritten. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber die eingeschränkte Kriminalisierung sowohl beim AntiDopG und der § 265 c, 265 d StGB begründen wollte mit der Öffentlichkeit und dem wirtschaftlichen Bezug des Sports. Diese beiden Kriterien werden vom Autor eingehend analysiert. Dabei befasst er sich insbesondere mit den Prinzipien im sportlichen Wettbewerb, also der Einhaltung oder Verletzung des Leistungsprinzips, sowie insbesondere beim Selbstdoping als dem bedauerlichen Resultat des Leistungsprinzips.

Zusätzlich gibt es auch Unterschiede in der Angriffsart auf den Sport. Denn Selbstdoping ist ein interner Angriff auf den sportlichen Wettbewerb, während die Spielmanipulation stets ein Angriff von außen ist. Schließlich haben beide Bestimmungen die Gemeinsamkeit, dass die Strafbarkeit sozusagen vorverlagert ist, denn sie tritt zu einen früheren Zeitpunkt ein, als der eigentlichen Schädigung. Auch die praktischen Auswirkungen werden im Einzelnen geprüft mithilfe einer empirischen Untersuchung der polizeilichen Kriminalstatistiken sowie durch Umfragen seitens der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Dopingverstößen.

Als Ergebnis zeigt der Autor sodann  Vorschläge zur weiteren Entwicklung der Straftatbestände de lege ferenda: Nach seiner Auffassung muss der Staat aus seiner bisherigen passiven Rolle heraus aktiver werden und dabei neben der negativen Verpflichtung, rechtswidrige Eingriffe in die Freiheiten und Rechte zu unterlassen, darüber hinaus in eine positive Verpflichtung zu wechseln, um die Bürger zu schützen. Für den Bereich des Sports gelte es, die Mängel in der Entwicklung abzustellen und in deren Struktur einzugreifen. Der bisher erfolgte strafrechtliche Schutz des Sports ist in jedem Falle zu begrüßen. Darüber hinaus gibt es jedoch Verbesserungsvorschläge bei den konkreten Tatbeständen. Dabei schlägt der Autor vor, die Einschränkung des Täterkreises beim Selbstdoping nach § 4 Abs. 7 AntiDopG ersatzlos zu streichen. Hinsichtlich der Bestrafung der Spielmanipulationsabsprachen empfiehlt er ebenfalls die Einschränkung auf den berufssportlichen Wettbewerb bei § 265 d StGB aufzuheben, ebenso könnte man erwägen zukünftig die §§ 265 c, 265 d StGB in einem separaten Straftatbestand der Manipulation umzuwandeln und alternativ den Sportwettbezug als Qualifikation einzurichten.

Im Beitrag „Ausgewählte Rechtsfragen zur Rechtsstellung der Fußball-Eliteschiedsrichter“ befasst sich Ph. Fischinger, Mannheim, mit Fragen, die die Entscheidung des LG Frankfurt vom 25.1.23 ( SpuRt 2023,121 ) zur Diskriminierung durch die Altersgrenze aufgeworfen hat. Der Gang vor die ordentlichen Gerichte war sicherlich zweckmäßig, denn das LAG Hessen, aber auch das Arbeitsgericht Frankfurt haben jeweils die Arbeitnehmereigenschaft der Schiedsrichter verneint, obwohl in der Literatur jüngst die Meinung sich immer mehr verbreitete, dass der zwischen den Schiedsrichtern und dem Deutschen Fußballbund (DFB) geschlossene Rahmenvertrag als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Es muss trotz fehlender Weisungsbindung und Arbeitspflicht eines Schiedsrichters von der Einordnung in die Organisation des DFB ausgegangen werden, so wie es jüngst das sogenannte Crowdworking-Urteil in anderem Zusammenhang festgestellt hat. So bleibt nur zu hoffen, dass das Bundesarbeitsgericht zeitnah die Gelegenheit erhalten könnte, zu dieser Frage zutreffend zu entscheiden.

Der Autor befasst sich ausführlich mit der „Altersgrenze 47“, bei welchem eine unzulässige Diskriminierung vorliegt. Ausführlich behandelt der Autor hier den persönlichen Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und hier die Bestimmungen der §§ 6 I Nr. 3, 6 III AGG, nach welchen auch der Schiedsrichter diesen Bestimmungen unterliegt. Ferner die tatbestandliche Altersdiskriminierung. Auch die Fragen einer Rechtfertigung dieser Altersgrenze für den Schiedsrichter werden nach den Gesichtspunkten des § 10 AGG und hier insbesondere das Merkmal ausgewogener Altersstruktur sowie Nachwuchsförderung angesprochen. Eine Altersdiskriminierung liegt insgesamt vor und ist wie das LG Frankfurt entschieden hat, weder nach §§ 10 AGG noch 8 AGG wegen besonderer Leistungsfähigkeiten und Leistungsanforderungen gerechtfertigt. Als Folge dieser unzulässigen Diskriminierung stehen dem Schiedsrichter somit eine Entschädigung nach § 15 II AGG sowie weitere Schadensersatzansprüche zu, wie es der BGH seit längerer Zeit entschieden hat.

Im Beitrag „Geldstrafen gegen Vereine als probates Mittel gegen das Abbrennen von Pyrotechnik – nach BGH zu Jena“ beschäftigt sich D. Monheim, München, erneut mit dem BGH-Urteil vom 04.11.21 (SpuRt 2022, 44 ff.), mit deren Verfassungsmäßigkeit sowie der Sichtweise für die Zukunft, um die Verwirklichung der mit Pyrotechnik verbundenen Gefahren zu verhindern. Dieses Urteil hat in der Vergangenheit immer wieder Fragen aufgeworfen und wurde auch in unserer Zeitschrift u.a. von Walker in SpuRt 2022,10 diskutiert, ebenfalls von Orth in NJW 2022, 220.

Eingangs weist Monheim darauf hin, dass der DFB, bestärkt durch den BGH, welcher den § 9 a der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung als verschuldensunabhängige Verbandsstrafe akzeptierte, weiterhin die Bengalos ausnahmslos untersagt und erhebliche Geldstrafen verhängt. Da wiederum die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 a Rechts- und Verfahrensordnung des DFB infrage steht, wurde gegen den Beschluss des BGH Verfassungsbeschwerde eingereicht.Da im Spielbetrieb des deutschen Profifußballs kaum ein Wochenende vergeht, ohne dass es zum Abbrennen von Pyrotechnik kommt, muss nach einer Lösung gesucht werden. Die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen verlangen in § 24 Ziff. 1 zwar, dass der Verein alles tun muss, um Pyrotechnik zu vermeiden, eine Lösung ist jedoch noch längst nicht in Sicht.

Der Autor untersucht erneut eingehend die Bestimmung des § 9 a Rechts- und Verfahrensordnung des DFB zur Verantwortung der Vereine hinsichtlich Sicherheit und Ordnung und als Folge einer Nichteinhaltung die Strafvorschrift sowie eingehend die mögliche Verfassungswidrigkeit der Entscheidung des BGH und der Schiedsgerichte. Die gängigen Auffassungen werden hierzu noch einmal wiederholt zur Frage des „nulla poena sine culpa“ sowie des Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldstrafe.

Im Fazit folgt damit die Feststellung, dass abgesehen von diesen rechtlichen Fragen nicht außer Acht gelassen werden kann, dass das Phänomen der Pyrotechnik trotz teilweise hoher Geldstrafen nicht verschwindet, sondern zunimmt. Deshalb kann es nicht im Sinne des DFB sein, weiterhin das Ziel, den Spielbetrieb frei von Pyrotechnik zu halten, mit nachweislich untauglichen  Maßnahmen zu verfehlen.

Im Beitrag „Verantwortungseigentum und Profifußball – Eine Organisationsform für werteorientierte Vereine?“ untersuchen J. Brand, Frankfurt am Main, und V. Franke, Potsdam, die Frage, ob ein sogenanntes Verantwortungseigentum für den Profifußball in Betracht kommt, um die richtige Balance zwischen Gewinnstreben und Gemeinwohl zu erreichen. Das Verantwortungseigentum ist immer mehr ein Gegenstand unternehmerischer Praxis. Hier werden persönliche Gewinne der Gesellschafter perpetuiert und Fragen der Nachfolge reguliert.

Auch im Profifußball stellt sich nach Meinung der Autoren immer wieder diese Frage, wie sich Vereine und Verbände ausrichten sollen. Ausgangspunkt ist ohnehin die bisher bestehende 50+1-Regel. Die Diskussion wird in ihrer Ausprägung in erster Linie juristisch und wirtschaftlich geführt, ist jedoch im Kern auch eine Werte-Diskussion. Vereine und Verbände haben diese Diskussion mit allen Beteiligten zu führen, um dann  Entscheidungen zu treffen, weshalb die Frage entsteht, ob das sogenannte Verantwortungseigentum eine Alternative für jene Vereine ist, welche sich zur Mitgliederpartizipation sozialer Teilhabe und Verantwortung bekennen.

Zunächst behandeln die Autoren das Problem der Rechtsformverfehlung im Verein und die Angst vor den Investoren. Der Status quo im Profifußball sind natürlich verbandsrechtliche Vorgaben, Fußballgesellschaftsrecht und Inhaberschaft der Vereine. Da sich in der Entwicklung des Profifußballs geklärt ist, dass der eingetragene Verein eine unpassende Rechtsform ist, geht es um die Fragen der Ausgliederung der Lizenzvereine. Diese bekannten Fakten werden von den Autoren dargelegt sowie hinsichtlich der 50+1-Regel die Frage gestellt, ob diese noch ausreichend und zeitgemäß ist.

Bei der Erörterung, ob das Verantwortungseigentum die Lösung für den Profifußball sein kann, werden eingangs die Kriterien dieses Begriffes eingehend dargestellt und die Frage aufgeworfen, wie dieses den Profifußballvereinen eventuell nützen kann, wenn diese ihre Wertevorstellungen dauern sichern wollen. Die Lösungen könnten sich nach geltendem Recht aus den Stiftungsmodellen ergeben oder aus den sogenannten Veto-Modellen im Bereich einer GmbH. Hierbei kommt man zu dem Ergebnis, dass das Verantwortungseigentum keineswegs sämtliche Probleme im Profifußball löst, weshalb die Autoren zu folgendem Ergebnis kommen: Eine Organisation von Profifußballvereinen im Verantwortungseigentum kommt grundsätzlich in Betracht, allerdings scheitern die dargestellten Stiftungsmodelle derzeit an der 50+1-Regel, wogegen eine Organisation im Veto-Modell denkbar wäre. Allerdings kann die Organisation im Verantwortungseigentum auch Wettbewerbsnachteile mit sich bringen – weshalb die weitere Entwicklung abgewartet werden muss.

Im Beitrag „Unzulässige Klauseln im Fitnessstudio-AGB“ gibt R. Minderock, Linz/Österreich, einen Einblick in das österreichische Recht zu AGB-Klauseln und gleichzeitig zum System der Verbandsklage im Fokus derwird Entscheidung des österreichischen OGH vom 18.10.2022. Dieser befasste ich mit einer Klage der Bundesarbeitskammer zu fünf Klauseln seiner Fitnessstudio-Kette, hier besonders Klauseln wegen langer Vertragsbindung, außerordentlichen Kündigungsgründen sowie Datenschutzklauseln und zusätzlichen Entgelten.

Zunächst wird  der  Verbandsprozess in Österreich und dessen allgemeiner Zweck erläutert. Die Verbandsklage existiert in verschiedenen Erscheinungsformen, insbesondere im Wettbewerbsrecht und in Streitigkeiten zu Klausel spezifischen Fragen, insgesamt ein System, welches dem deutschen Recht sehr ähnlich ist. Sodann erläutert der Autor Allgemeines zur AGB-Klausel-Kontrolle, welche auch hier ähnlich dem deutschen Recht konzipiert ist, nämlich Geltungskontrolle, Transparenzgebot und Inhaltskontrolle. Bei der genannten Entscheidung des österreichischen OGH waren fünf Klauseln streitig. Zunächst die Klausel einer dreimonatigen Kündigungsfrist unter einem Verzicht für die ersten zwölf Monate des Vertrages. Diese bezeichnete der OGH ebenso wie die Vorinstanzen im Einzelnen als intransparent. Die zweite und dritte Klausel betreffen das Recht des Fitnessstudio-Betreibers den Vertrag vorzeitig aufzulösen, wenn „Handlungen und Äußerungen eines Mitglieds für den Anbieter geschäftsschädigend sind“ sowie wichtige Gründe vorliegen, insbesondere „Handlungen eines Mitglieds, welche darauf abzielen, den Kundenstock des Anbieters zu reduzieren (Abwerbung)“. Diese Klausel wurde vom OGH entsprechend der bisherigen Judikatur in Österreich als gröblich benachteiligend nach § 879 ABGB beurteilt mit der Folge einer Nichtigkeit. Schließlich wurde die vierte Klausel, mit welcher der Betreiber alle Teile mit einer Videokamera ausstattet und deren Aufnahmen speichert, als unwirksam beurteilt, denn dies ist unbestritten ein Eingriff in die Privatsphäre. Schließlich wurde die fünfte Klausel als unwirksam erachtet, da sie neben der üblichen Gebühr weitere Entgelte für die Verwaltung erhoben hat.

Zusammenfassend stellt der Autor fest, dass der OGH bei seiner Klauselprüfung nicht nach der üblichen Systematik, nämlich Geltungskontrolle, Transparenzgebot, Inhaltskontrolle, vorgeht, vielmehr aus praktischer Sicht nach der Schwere der Verletzung vorgeht. Ebenso ergibt sich in dieser OGH-Entscheidung eine Rechtssprechungsänderung hinsichtlich der Kontrollmöglichkeit , dies hinsichtlich der Kreditbearbeitungsgebühren. Derartiges  könnte in Zukunft für sämtliche Sonderentgelte und Zusatzleistungen in anderen Vertragsbereichen, z.B. Mobilfunkverträge, von Bedeutung sein.

Im Beitrag „Sportrechtliche „Dauerbrenner“ und NADA-Systemkritik – der Fall Vuskovic“ bespricht J. Kleen, Düsseldorf, die Entscheidung des DFB-Sportgerichts vom 30.03.2023 ( Spurt 2023,255 ) im Fall Vuskovic, welcher eine Menge Rechtsfragen aufgeworfen hat. Der Fußballprofi Mario Vuskovic wurde nach einer positiven Trainingskontrolle im September 2022, bei welcher EPO festgestellt wurde, nach dem üblichen weiteren Verfahren vom DFB-Sportgericht im November mit sofortiger Wirkung bis zur Entscheidung des DFB-Sportgerichts in der Hauptsache vorläufig gesperrt. Der Spieler monierte den Ablauf des Testverfahrens. Die Probe sei erst nach vier Tagen in das Labor gekommen, unterkühlt gewesen und unmittelbar nach dem Test nicht versiegelt. Ebenfalls wurde eine Verwechselung der Probe mit einem anderen Spieler vorgebracht und weitere Fehler im durchgeführten Test- bzw. Analyseverfahren. Das DFB-Sportgericht sprach dann in einer Entscheidung im März 2023 eine Sperre von zwei Jahren aus und reduzierte damit die Regelsperre von vier Jahren nach § 8 b Abs. 1 a) RuVO-DFB nach verschiedenen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit. Gegen dieses Urteil wurde Berufung zum DFB-Bundesgericht, sowie zum CAS eingelegt. Zwischenzeitlich ordnete das DFB-Bundesgericht an, dass das Berufungsverfahren während des anderweitigen Verfahrens vor dem CAS einstweilen ruht.

In ihrer Analyse weist Kleen auf eine Menge Rechtsfragen dieses Falles hin, insbesondere das durch die NADA angewendete Verfahren zum Nachweis von EPO, ferner die Frage der Verhältnismäßigkeit in Zusammenhang mit der Reduzierung von Dopingsperren. Weiter gibt es kritische Stimmen gegen die Beteiligung der Expertengremien der WADA bei der Begutachtung, welche beim Regelwerk der WADA mitgewirkt haben und deshalb nicht unabhängig sein können. Schließlich auch der Aspekt, dass der verbandsinterne Weg auszuschöpfen sei, ohne dass das Verfahren, wie hier, vorerst ausgesetzt werden solle. Die Autorin prüft zunächst das sportgerichtliche Verfahren vor dem DFB-Sportgericht durch und hier insbesondere die Frage, inwieweit die NADA als Partei in dem Verfahren berechtigt sein kann, ein eigenständiges Beweisverfahren durchzuführen. Gleichzeitig ist hinsichtlich der Berufung fraglich, ob der Kontrollausschuss des DFB berechtigt sei, Berufung einzulegen. Ebenfalls steht die Berechtigung der NADA infrage.

Warum das Bundesgericht des DFB das Berufungsverfahren solange aussetzt, bis der CAS entschieden hat, ist besonders fraglich. Der CAS befasst sich im Berufungsverfahren ja auch mit dem Tatsachenbereich und entscheidet abschließend und verbindlich. Immer wieder sind die Themen der ausreichenden Verankerung von Strafen in den Satzungen unter Gewährleistung der Bindung der Vereinsmitglieder an die Satzungen des Dachverbandes umstritten. In jedem Falle aber ist der Spieler über seinen Lizenzvertrag und Arbeitsvertrag mit dem Club an die Anti-Doping-Bestimmungen des DFB gebunden. Höchst umstritten kann bei der Frage des Beweises für die Einnahme des EPO das sogenannte SAR-PAGE-Verfahren kaum ausreichend sein. Bei der Frage, ob die Verhältnismäßigkeit anlässlich der Reduzierung der Regelstrafe gewahrt ist, werden von der Autorin die grundsätzlichen Aspekte erläutert, aber auch die bereits geurteilten Fälle Squizzato sowie Guerrero im Vergleich herangezogen.

Insgesamt bietet der Fall Vuskovic und das Urteil des DFB-Sportgerichts eine Vielzahl klassischer sportrechtlicher Fragen. Daneben darf man gespannt sein auf das Ergebnis der Strafbarkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz, in welchem die Staatsanwaltschaft parallel ermittelt und in welchem anders als im sportgerichtlichen Verfahren bekanntlich das Prinzip der strict liability nicht gilt.

 

Rechtsprechung:

EuGH, Urt. v. 9.2.2023, Az. C713/21 (rechtskräftig)

Umsatzsteuer bei der Turnierteilnahme mit fremden Pferden

  •  Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die einheitliche Leistung des Inhabers eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht, eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn der Eigentümer der Pferde diese Leistung durch hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme seiner Pferde zustehenden Anspruchs auf die gewonnenen Preisgelder vergütet. (Amtliche Antwort auf die Vorlagefrage).

EuGH (GA Szpunar), Schluss A v. 9.3.2023, Az. C-680/21

Vereinbarkeit UEFA homegrown players rules mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • Art. 45, 165 AEUV
  1. Art. 165 AEUV adressiert lediglich die Union, nicht aber die Mitgliedstaaten oder private Sportverbände.
  2. Art. 165 AEUV schließt die Entwicklung eines europäischen Sportmodells durch die Union nicht aus, wohl aber eine Aufgabenübertragung von der Union auf private Sportverbände.
  3. Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV sollen nur nach allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden, die jedoch unter Rückgriff auf Art. 165 AEUV konkretisiert werden können.
  4. Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Nachwuchsspielerregelungen von Fußballverbänden, wonach die Vereine für die Teilnahme an den betreffenden Wettbewerben auf einer Liste eine Höchstanzahl von 25 Spielern, die eine Mindestanzahl von acht Nachwuchsspielern zu enthalten hat, eintragen müssen, entgegensteht, soweit solche Nachwuchsspieler von einem anderen Verein des betreffenden nationalen Fußballverbands stammen können (vergl. auch Rn 83 der Anträge). (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

Zivilappellgerichtshofe der Provinz Madrid, 28. Abteilung, Beschl. v. 30.1.2023, Az. 1578/2022 (Superleague Company SL ./. Liga Nacional de Fútbol Profesional, Real Federación Espanola de Fútbol, UEFA)

Wiedereinsetzung vorläufiger Maßnahmen i.S. Superleague

  • Art. 102, 165 AEUV; Art. 53-54 UEFA-Statuten; Art. 726, 728, 730, 736, 743 LEC (ZPO Spanien)
  1. Die Befürchtungen der FIFA/UEFA hinsichtlich der zu erwartenden Einkommensausfülle durch die beabsichtigten Geschäfte der Superleague reichen nicht aus, um ein ggf. wettbewerbswidriges Verhalten der FIFA/UEFA zu rechtfertigen.
  2. Wegen Gefahr im Verzug sind diejenigen vorläufigen Maßnahmen wiedereinzusetzen, die darauf abzielen, die UEFA und ihre Nationalverbände davon abzuhalten, gegen potentielle Superleague-Gründer/-Partner Sanktionen anzudrohen bzw. ggf. zu verhängen, solange die Verfahren vor dem Handelsgericht Madrid sowie dem EuGH anhängig sind. (Leitsätze des Einsenders)

 

FIFA-DRC, Urt. v. 1.2.2023, Az. FPSD-6826 (nicht rechtskräftig)

Transfersperre gegen den 1. FC Köln nach Verleitung zum Vertragsbruch

  • Art. 13 ff., 17.4 FIFA-RSTS

Zu den Anforderungen an den „triftigen Grund“ für eine (einseitige) Vertragsbeendigung i.S.d.Art. 13 ff. FIFA-RSTS (Einhaltung des ultima-ratio-Prinzips), zur Berechnung einer Entschädigung nach Art. 17 Abs. 1 FIFA-RSTS und zu den sportlichen Sanktionen gegen den Spieler und den aufnehmenden Verein, wenn der Spieler ohne triftigen Grund den bestehenden Vertrag mit dem abgebenden Verein auflöst. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 2.2.2023, Az. 1 BvR 187/21 (vorhergehend: LG Itzehoe, Urt. v. 5.11.2019, Az. 7 O 104/19; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 16.12.2020, Az. 9 U 238/19)

Ausschluss eines NPD-Mitglieds aus einem Sportverein

  • Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG; §§ 25, 38 BGB

Zielt ein privater Amateur-Breitensportverein mit seiner Satzung ausdrücklich auf eine Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

 

BGH, Beschl. v. 28.7.2022, Az. I Zr 11/22 (vorhergehend: OLG München, Urt. v. 25.11.2021, Az. 29 U 5825/20) (rechtskräftig)

Werkeigenschaft von Fußballspieler-Karikatur

  • Art. 103 Abs. 1 GG; § 544 Abs. 9 ZPO; § 2 UrhG

Eine attributbetonte Zeichnung von Profifußballspielern und ein dazugehöriger Slogan können in ihrer Kombination durch das Zusammenwirken ein urheberrechtlich geschütztes Werk iSd. § 2 UrhG sein. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

 

LG Koblenz, Urt. v. 2.9.2022, Az. 9 O 140/21 (rechtskräftig)

Schmerzensgeld für Fahrradunfall mit Reitpferd

  • 833 BGB

Bereits durch das überraschende Hindrehen eines Reitpferdes mit seinem Hinterteil in Richtung eines Radfahrers, sodass dieser um einen Zusammenstoß zu vermeiden stark abbremsen muss und dabei stürzt, realisiert sich die spezifische Tiergefahr des § 833 BGB. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

 

LG Bremen, Urt. v. 24.2.2023, Az. 4 O 674/21 (nicht rechtskräftig)

Kein Schadensersatz nach Zwangsabstieg (SV Wilhelmshaven III)

  • § 280 Abs. 1, 31, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB; § 287 ZPO
  1. Ein verbandsseits verfügter Zwangsabstieg einer Fußballmannschaft ist ohne weiteren Nachweis nicht kausal für den behaupteten wirtschaftlichen Schaden des Vereins durch ebendiesen Abstieg, wenn die betroffene Mannschaft ohnehin auf einem Abstiegsplatz stand und daher auch aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre.
  2. Dass aus dem Zwangsabstieg zwingend ein Motivationsverlust der Spieler resultieren würde, müsste durch den Verlauf der Saison belegt sein, wobei die Spieler angesichts des feststehenden Zwangsabstiegs ein besonderes Interesse daran haben, sich für andere Mannschaften durch besonders gute Leistungen zu empfehlen.
  3. Bei der Bestimmung des hypothetischen Vermögensstands eines Fußballvereins ist die Ligazugehörigkeit nicht nur mit höheren Einnahmen, sondern auch mit höheren Ausgaben, bspw. Für Spielergehälter und Reisekosten, einzubeziehen. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

LG Bremen, Urt. v. 28.3.2023, Az. 2 O 307/23 (rechtskräftig)

Keine einstweilige Verfügung gegen pyrobedingten Teilzuschauerausschluss

  • Art. 9 Abs. 1 GG; § 25 BGB; § 9 a RuVO-DFB; § 38 NFV-Satzung; §§ 935, 940 ZPO
  1. Unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen satzungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage für die Verhängung einer Verbandsstrafe ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verbandssatzung als Sanktion lediglich einen vollständigen Zuschauerausschluss für Heimspiele (und nicht auch ausdrücklich einen Teil-Ausschluss) vorsieht. Denn der Teil-Ausschluss ist im vollständigen Zuschauerausschluss als Minus enthalten.
  2. Zur Verhältnismäßigkeit der Verhängung eines Zuschauerteilausschlusses durch einen Fußball-Verband gegen einen Regionalligisten wegen des Abbrennens von Pyrotechnik bei einem Auswärtsspiel bei erheblichen sportstrafrechtlichen Vorbelastungen. (Leit- und Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

 

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.3.2023, Az. 30 C 1081/22 (nichts rechtskräftig)

Kein Anspruch einer Juniorin auf Spielberechtigung für die A-Junioren

  • Art. 9 Abs. 1 GG; § 25 BGB; §§ 1, 6ff., 18, 19 AGG

  1. Unmittelbaren und mittelbaren Mitgliedern (Vereinen und deren Mitgliedern) eines Fußballlandesverbands steht keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung, auf deren Grundlage der Verband dazu verpflichtet werden könnte, eine gewünschte Regelung zu schaffen oder ein Pilotprojekt aufzulegen. Dies ist wegen der Verbandsautonomie nach Art. 9 Abs. 1 GG der verbandlichen Willensbildung und damit den satzungsgemäß zuständigen Gremien vorbehalten.
  2. Ein Mitgliedsverein und eine seiner Spielerinnen hat gegen einen den Wettbewerb veranstaltenden Fußballlandesverband keinen Anspruch auf Erteilung einer Spielberechtigung, falls eine die begehrte Spielberechtigung vom Verbandsregelwerk nicht vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für die Erteilung einer Spielberechtigung einer (weiblichen) Juniorin für die (männlichen) A-Junioren ihres Vereins. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.2.2023, Az. 5 L 485/23.F (nicht rechtskräftig)

Aufenthalts- und Betretensverbot für einen auswärtigen Fußballfan

  • 31 Abs. 3 HSOG; §§ 80, 88 122 VwGO; § 16 HessAGVwGO
  1. Voraussetzung für die Anordnung des Aufenthaltsverbots ist, dass nach polizeilicher Einschätzung ex ante rechtsfehlerfrei auf Grundlage von Tatsachen die Prognose getroffen wurde, die betreffende Person werde im entsprechenden Zeitraum an dem oder den bestimmten Orten Straftaten begehen. Es müssen nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann.
  2. Mit der Formulierung, es einer Person zu verbieten, „diesen Bereich“ zu betreten, bezieht sich das Gesetz in § 31 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) auf das vorangegangene Tatbestandsmerkmal des „bestimmten örtlichen Bereichs innerhalb einer Gemeinde“. Das Aufenthaltsverbot ist demnach örtlich auf einen oder mehrere Teile einer Gemeinde zu beschränken und kann nicht pauschal für das gesamte Gebiet einer Gemeinde verfügt werden. (Amtliche Leitsätze)

 

ArbG Gelsenkirchen, Urt. v. 27.7.2022, Az. 2 Ca 563/22 (gegenstandslos)

Keine Befristung des Trainervertrags wegen Verschleißgefahr

  • 14 TzBfG
  1. Die im Profifußball abstrakte Gefahr des drohenden Verschleißes der persönlichen Beziehung des Trainers zu den einzelnen Sportlern kann aufgrund der hohen Fluktuation der Mannschaft bei dem Cheftrainer einer A-Mannschaft nicht akut werden.
  2. Mangels objektivierbarer Kriterien kann bei Abschluss eines Trainer-Arbeitsvertrages nicht davon ausgegangen werden, dass die Motivationskraft des Trainers der A-Mannschaft pauschal nach einem Jahr nachlassen würde. Vielmehr zeigt die vereinbarte Vertragsverlängerung im Fall des Aufstiegs die Möglichkeit einer weiterhin erfolgreichen Motivation der Spieler durch den Trainer.
  3. Das Interesse des Fußballvereins, anderen Trainern mit dem Cheftrainerposten der A-Mannschaft eine Perspektive zu bieten und eigene Trainer auszubilden, kann die Befristung des Arbeitsvertrags des Cheftrainers nach § 14 TzBfG nicht rechtfertigen. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

LAG Niedersachsen, Urt. v. 17.11.2022, Az. 5 Sa 341/22 (vorhergehend: ArbG Hannover, Urt. v. 29.3.2022, Az. 1 Ca 147/21)

Zulässige Versetzung eines Trainers in den Nachwuchsbereich

  • 611 a BGB; § 106 GewO; § 8 SpO-DFB
  1. Für einen bei einem Profifußballclub angestellten Reha- und Athletiktrainer steht die arbeitsvertragliche vereinbarte Beschäftigung im „Lizenzspielerbereich“ einer Versetzung im Rahmen des Direktionsrechts in einen Aufgabenbereich als Reha- und Athletiktrainer im Nachwuchsbereich des Nachwuchsleistungszentrums nicht entgegen, wenn die dort betreuten Sportler ebenfalls „Lizenzspieler“ sind.
  2. Für die Auslegung des Begriffes des „Lizenzspielers“ ist die Regelung in § 8 SpO-DFB maßgeblich, wonach ein Lizenzspieler ein Spieler ist, der das Fußballspiel aufgrund eines mit dem Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrags betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit der DFL zum Spielbetrieb zugelassen ist. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

DFB-Sportgericht, Urt. v. 30.3.2023, Az. 218/2022/2023 (nicht rechtskräftig)

Reduzierte Dopingsperre für Mario Vuskovic

  • 8 RuVO-DFB
  1. Zu den Anforderungen an einen Nachweis von rEPO in der Dopingprobe.
  2. Die Regelsperre für einen Dopingerstverstoß nach § 8 b Nr. 1 a) aa) der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung – bei dem Vorhandensein einer verbotenen nicht spezifischen Substanz – von vier Jahren ist im hier gegebenen Einzelfall unverhältnismäßig und zu reduzieren, weil das Sportgericht vorliegend allenfalls von einem einmaligen Verstoß mit einer geringen Menge der verbotenen Substanz durch einen noch sehr jungen Ersttäter ausgeht, bei dem eine so lange Sperre – anders als bei Athleten anderer, weniger populären Sportarten – regelmäßig sein Karriereende bedeuten würde und auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihn intensiver sind. (Orientierungs- und Leitsatz der SpuRt-Redaktion)