Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 1/2023

Das Heft 1/2023 der SpuRt wird postalisch in der 2. KW zugestellt und ist seit dem 11.01.2023 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

 

Editorial

  • Frohes Neues Jahr? (J. F. Orth, S. 1)

Abhandlungen

Aufsätze

  • Geschicklichkeitswettbewerbe zwischen Auslobung und Spiel (M. Castendiek, S. 10)
  • Geldwäscherechtliche Regelungen und Risiken im Fußball (D. Schmedding/L. Olschewski, S. 15)
  • Der Fall Marin Pongracic (M. Stahm, S. 22)
  • Financial Fairplay und Financial Sustainability – eine Neubewertung (J. Eh, S. 27)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 33)

Internationales

  • EuGH: Keine unzulässige Beihilfe durch Gewährung einer Bürgschaft (m. Anm. Kornbeck) (S. 33)
  • EuG: Benutzung der Unionswortmarke Fohlenelf (S. 37)
  • EuGH (Generalanwalt Rantos): Vereinbarkeit von verbandlichen Genehmigungsvorbehalten mit Sanktionsandrohung mit EU-Kartellrecht (Fall ISU) (m. Anm. Kornbeck) (S. 42)

Ordentliche Gerichtsbarkeit

  • BGH: Uneingeschränkte kartellrechtliche Kontrolle inländischer Schiedssprüche (m. Anm. Heermann) (S. 50)
  • OLG Frankfurt a. M.: Transparenz von Sportregelungen mit Strafandrohung (S. 54)
  • LG Hannover: Nichtige Abberufung eines Geschäftsführers (S. 60)

Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • VG Stuttgart: Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Umfeld eines Fußballspiels (m. Anm. Orth) (S. 62)

Arbeitsgerichtsbarkeit

  • ArbG Erfurt: Ordentliche Kündigung im Insolvenzverfahren (m. Anm. Fischinger) (S. 75)
  • ArbG Hamburg: Beschäftigung als Sportdirektor (m. Anm. Fischinger) (S. 77)

Schaufenster

  • Vier Amtszeiten für Gianni Infantino? (J. F. Orth, S. 82)
  • Save the Date: DVSR-Jahrestagung (S. 82)
  • Baumann-Mandl: Stadionbesucher und Stadionsicherheit – Zivilrechtliche Handlungsoptionen der Vereine (Rez. T. Pörner) (S. 83)
  • König/Mitterecker (Hrsg.): Praxishandbuch des österreichischen Sportrechts (Rez. P. S. Fischinger) (S. 84)

Zusammenfassung (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen)

Im Editorial „Frohes Neues Jahr?“ spricht J. F. Orth, Köln, die derzeitige dramatische Situation in der Welt an, nämlich Krieg und Pandemie und deren Einflüsse auf das Sportrecht. Die Pandemie sei von den beteiligten Clubs, Gerichten und Juristen zielorientiert bearbeitet worden. Nicht entschieden ist allerdings der weitere Ausschluss russischer Athleten und Teams von den Groß-Events auf der sportpolitischen Weltbühne. Dies hängt nach Meinung des Autors auch mit dem Kokettieren der Führung in den Sportverbänden zusammen.

Spannend seien dagegen die kommenden Auseinandersetzungen im neuen Jahr, z.B. die Entscheidung des EuGH in Sachen SuperLeague und ISU, die Schlussanträge des Generalanwaltes Rantos mit seinen progressiven Bewertungen (siehe in diesem Heft) lassen aufhorchen. Auch die weitere Auseinandersetzung des BGH mit dem nationalen Kartellrecht im Sport (ebenfalls in diesem Heft) wird kein Sportrecht-Experte mehr unterschätzen können.

Im Beitrag „Artikel 165 AEUV als verfassungsrechtliche Anerkennung des europäischen Sportmodells: Grundlagen und Konsequenzen“  erörtert B. Schiffbauer, Rostock, die Grundlagenthese der Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 15.12.22 in der Sache European SuperLeague.

Diese These hat nicht nur die monolithisch organisierten Sportverbände in Europa reich beschenkt, sondern auch den Art. 165 AEUV, welcher hinsichtlich des Sports nicht besonders aussagekräftig war, entscheidend gestärkt, aber auch rechtstheoretische, dogmatische und sportpraktische Konsequenzen hervorgerufen.

Eingangs weist der Autor auf die Mechanismen in staatlichen Verfassungen und Völkerrecht hin und auch auf das fest verankerte Ein-Platz-Prinzip im Recht der nationalen und internationalen Verbände, die dem Schutz des bestehenden Systems dienen. Nach Schilderung des bekannten Falles der European SuperLeague führt der Autor in die Bewertung durch den Generalanwalt ein, der in  Art. 165 AEUV eine „verfassungsrechtliche Anerkennung des Europäischen Sportmodelles“ sieht.

Grundlagen dieser These sind nunmehr die Aussagen in Art. 165 AEUV zur Sport- und Bildungspolitik, die sich aus den Absätzen 1 und 2 siebter Spiegelstrich sowie Absatz 3 ergeben. Hieraus ergeben sich als Schlüsselbegriff die europäische Dimension des Sports, welche in der Rechtsprechung des EuGH langsam immer mehr an Kontur gewonnen hat.

Bei der weiter folgenden Erläuterung der These über die verfassungsrechtliche Anerkennung des europäischen Sportmodells durch den Generalanwalt Rantos befasst sich dieser zunächst in seinen „Preliminary Observations“ auf die sportpolitischen Äußerungen im Vertrag von Lissabon und auf die grundlegenden Ausführungen im Fall Bosman des Jahres 1990. Daraus werden von Rantos der materielle Kernbestand des europäischen Sportmodells abgeleitet, der sich in einer Trias aus drei Komponenten zusammensetzt: 1. aus der pyramidenartigen Verbandsstruktur vom professionellen Welt- bis zum innerstaatlichen Kreisverband, 2. aus der Offenheit der verbandlich organisierten Sportwettbewerbe und 3. aus der finanziellen Solidarität innerhalb der Pyramide.

Dieser von Generalanwalt Rantos unterstellte faktische Ist-Zustand des Sportverbandswesens in Europa wird aus Art. 165 AEUV und den dortigen Aussagen zum Sport gezogen, weshalb diese erwähnten drei Komponenten des europäischen Sportmodells Verfassungsrang haben innerhalb der Unionsrechtsordnung.

Der Autor befasst sich weiterhin eingehend mit den rechtstheoretischen Konsequenzen dieser These von Rantos, nämlich mit dem Geltungsgrund der Normen in Europa, sowie der Verbandsrechtsordnung und der Autonomie der Verbandsrechtsordnung und Verbände sowie der Ausweitung der Unionsrechtsordnung auf das geografische Europa. Nach der These über die verfassungsrechtliche Anerkennung des europäischen Sportmodells garantiert die sportbezogene Trias des Art. 165 AEUV den materiellen Kernbestand dieses Modells, bestehend aus den drei Kernkomponenten „pyramidenartige Verbandsstruktur“, „Offenheit verbandlich organisierter Sportwettbewerbe“ und „finanzielle Solidarität“. Damit wird zunächst eine allgemeine normhierarchische Grundaussage getroffen. Sämtliche dieser Regelungsbestandteile gehören dem Unionsverfassungsrecht an, befinden sich also auf höchster Hierarchie-Ebene der Unionsrechtsordnung und sind damit als gleichrangig den weiteren Zielen der Union und den Grundfreiheiten einzustufen.

Schließlich sind auch die praktischen Auswirkungen auf die Sportverbände von Bedeutung, denn sie wirken sich erheblich auf deren praktisches Aktionsfeld aus. Nicht erst die These über die verfassungsrechtliche Anerkennung des europäischen Sportmodells bildet dafür eine Grundlage, doch sie konkretisiert und steuert die Praxis der Sportverbände in gesteigertem Maße.

In einem Ausblick weist der Autor darauf hin, dass diese Auffassung über die verfassungsrechtliche Anerkennung des europäischen Sportmodells zunächst einmal lediglich eine These darstellt. Obwohl sie von einem angesehenen Generalanwalt beim EuGH stammt und sich auf die in Art. 165 AEUV sportbezogene Trias bezieht, muss sie sich erst im komplizierten Besitzstand des Rechtsordnungsgeflechts aus supranationalen und nationalen Elementen bewähren. Hier bleiben noch einige Fragen offen. In jedem Fall hat Generalanwalt Rantos die europäische Sportrechtswissenschaft nicht unerheblich inspiriert.

Im Beitrag „Geschicklichkeitswettbewerbe zwischen Auslobung und Spiel“ befasst sich M. Castendiek, Köln, mit der rechtlichen Einordnung von Geschicklichkeitswettbewerben, die im Grenzbereich zwischen rechtlich verbindlicher Auslobung und unverbindlichem Spiel liegen. Dadurch  bewegen sich Wettbewerbe, wie z.B. Schützenmeisterschaften, Kegelrunden und ähnliches im Grenzbereich zwischen Spielvertrag (§ 762 BGB) und Auslobung (§ 657 BGB), aber auch in Gestalt eines Preisausschreibens (§ 661 BGB) – nur im letzteren Fall können klagbare Ansprüche entstehen. Teilnehmer dieser Wettbewerbe oder Teilnehmer von Sportfesten zahlen meist einen Beitrag, mit welchem dann Preise, Pokale und Urkunden vom Veranstalter finanziert werden.

Der Autor untersucht zunächst die Voraussetzungen des Spielvertrages, welcher stets ein Unsicherheitselement voraussetzt. Auch sportliche Wettkämpfe können aufgrund ihres aleatorischen Elements dem Spielvertrag zugeordnet werden. Die Kriterien zur Annahme eines Spielvertrages sind der ernsthafte wirtschaftliche Zweck sowie stets eine spieltypische Gefahrenlage; beide Seiten müssen eine Spielabsicht haben und ein Verlustrisiko eingehen, wobei dies von körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie vom Zufall abhängen kann.

Bei den Voraussetzungen der Auslobung handelt es sich dagegen nur um eine einseitige Verlustmöglichkeit, die auch lediglich eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung verlangt. Bei der öffentlichen Auslobung besteht die Pflicht zur Zahlung des Preises, wenn die vorzunehmende Handlung tatsächlich erfolgt ist. Das untersuchte Sportfest ist in diesem Falle nicht rein einseitig organisiert, denn den Teilnehmern trifft ja die Pflicht, ein Startgeld zu entrichten. Insofern ist das vorläufige Ergebnis der Untersuchung des Autors, dass ein Sportfest keine Auslobung im Sinne des § 657 BGB darstellt. Es ist aber auch kein Spiel, da der Wert der ausgegebenen Sachpreise hinter dem Teilnahmebetrag zurückbleibt und somit für den Organisator kein Verlustrisiko verbleibt.

Der Autor untersucht den Umgang mit dieser entstandenen Regelungslücke, wobei die Frage auftaucht, inwieweit eine Erhaltung des einheitlichen Wortlautes innerhalb des § 657 BGB möglich ist und kommt daher zu dem Ergebnis, dass ein Sportfest als Auslobung im Sinne des § 657 BGB zu qualifizieren ist. Derartige Veranstaltungen mit einem Teilnahmebetrag stehen der Qualifikation als Auslobung in Form eines Preisausschreibens (§ 661 BGB) nicht entgegen, sofern der Teilnahmebetrag lediglich die Bearbeitungskosten ausgleichen oder nicht ernsthafte Interessenten abwehren.

Für die Organisatoren von Sportfesten ist damit die gute Nachricht verbunden, dass bei Verwendung des Teilnahmebeitrages lediglich für den Kauf von Pokalen, Medaillen und Urkunden die Qualifikation als Auslobung der §§ 657 ff. BGB gewahrt bleibt und dem Organisator somit eine klagbare Forderung zusteht für etwaige Nichtzahlungen von Teilnahmebeträgen.

Im Beitrag „Geldwäscherechtliche Regelungen und Risiken im Fußball“ beschreiben D. Schmedding und L. Olschweski, Köln, den aktuellen Stand der Abwehrmaßnahmen gegen Geldwäsche im Profifußball.

Bereits Anfang der 2000er Jahre hat man die Notwendigkeit für Regelungen zur Geldwäscheprävention erkannt, insbesondere die Financial Action Task Force (FATF) hat Studien erarbeitet und Empfehlungen vorgelegt. Trotz der bekannten Probleme gibt es bisher kaum gesetzliche Regelungen, weshalb das Bundesland Bremen nun versucht, durch eine Gesetzesinitiative im Bundesrat den Berufssport in den Bereich des Geldwäschegesetzes (GwG) aufzunehmen. Ebenfalls plant die EU, in den Profisport bestimmte Maßnahmen durch Verordnungen einzuführen. Zunächst beschreiben die Autoren die Gesetzesinitiative des Bundeslandes Bremen und der EU. Geldwäsche ist die Verschleierung der Herkunft von Geldern aus Straftaten, damit diese im Wirtschaftskreislauf regulär verwendet werden können, ohne dass ein Zusammenhang mit der kriminellen Vortat hergeleitet werden kann. Die Verhinderung der Geldwäsche ist eine staatliche Aufgabe. Der Staat verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen, auch auf der Grundlage bestimmter EU-Richtlinien. Kreditinstitute sind bereits seit 1990 sogenannte Verpflichteten nach § 2 GwG, welche neben weiteren Wirtschaftsteilnehmern, wie auch Rechtsanwälten tätig werden müssen.

Das Bundesland Bremen hat am 26.01.2022 einen Gesetzesantrag vorgelegt, um den Profisport in den verpflichteten Kreis des GwG aufzunehmen. Das Bundesland Berlin hat sich dem Antrag angeschlossen. Im Oktober 2022 hat der Bundesrat diesen Gestzesantrag abgelehnt. Er soll jedoch weiterverfolgt werden. Ebenso wird auf der EU-Ebene das Thema weiterhin in Angriff genommen.

Die Autoren verweisen auf frühere Initiativen und Untersuchungen zur Geldwäscheprävention im Sport, insbesondere das EU-Weißbuch Sport erwähnt dies. Zu nennen sind weiterhin die Maßnahmen der FIFA und der UEFA.

In Deutschland hat sich das Bundesministerium der Finanzen mit einer Risikoanalyse im Rahmen des § 5 GwG befasst, kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass das Risiko der Geldwäsche im Berufssport nicht so hoch anzusehen ist. Im Hinblick auf die steigende Bedeutung des Sports und die gesteigerte Nutzung des Sportsektors durch organisierte Kriminalität ist allerdings eine stärkere Initiative notwendig. Die Autoren beschreiben im Weiteren verschiedene Geldwäsche-Typologien im Fußball und nennen dabei insbesondere die Geldwäsche bei Investitionen in Vereinen, Spielertransfers und die Einbeziehung von Beratern, Spieleragenten und sonstiger dritter Personen. Die FATF und die EU sehen gerade in diesem Bereich ein hohes Geldwäscherisiko.

Insgesamt kann eine konkrete Umsetzung der Geldwäscheprävention im Fußballsport nur durch die Einbeziehung der Proficlubs und Spielerberater in den verpflichteten Kreis des GwG erfolgen. Sie müssen den gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf die sonstigen Sorgfaltspflichten zu Transaktionsprüfungen und Geschäftspartnerprüfungen unterworfen werden. Dies kann im Einzelnen in mehreren Schritten erfolgen, beginnend mit einem Risikomanagement nach der bereits bestehenden Regelung in den §§ 4 und 6 GwG, ferner durch weitere Sorgfaltspflichten nach § 11 GwG sowie durch eine Meldepflicht nach § 43 GwG.

In ihrem Fazit und Ausblick weisen die Autoren noch einmal auf die Risiken der Geldwäsche hin und die Empfehlungen der FATF und fordern weitere Aktivitäten des Gesetzgebers, welche hätten längst erfolgt werden müssen und rügen das bisherige Unterlassen, welches man nur mit einem bewussten Wegsehen aufgrund der Popularität des Fußballes erklären kann.

M. Stahm, Dortmund, befasst sich in seinem Beitrag „Der Fall Marin Pongracic“ mit der Problematik eines Prämienanspruches des Fußballprofis, dem von seinem Arbeitgeber eine  verweigerte Prämie nicht ausgezahlt wird und jetzt wegen eines deshalb laufenden Prozesses weitere Spieleinsätze verweigert werden.

Einleitend schildert der Autor den Fall Pongracic, einem Fußballprofi des VfL Wolfsburg, welcher einen Rechtsstreit gegen seinen Club führt wegen der nicht bezahlten Prämie, welche zusätzlich zum festen Gehalt zu zahlen wäre. Der Trainer des Clubs hat geäußert, dass Pongracic in der Zukunft erst wieder in den Spielen des Clubs eingesetzt werden kann, wenn er seine Klage gegen den Club zurücknimmt. Der Spieler klagt hier eine Prämie in Höhe von 250.000,00 € ein für die Qualifikation des Clubs in die Champions League aufgrund des vierten Tabellenplatzes in der Vorsaison, während der Spieler zu dieser Zeit an einen anderen Club verliehen war. Dieser Rechtsstreit hat demgemäß zwei Streitpunkte, nämlich die nicht erhaltene Prämie für die Vergangenheit und für die Zukunft die entgangenen Einsatzprämien aufgrund der Äußerung des Fußballtrainers, den Spieler nicht einsetzen zu wollen.

Der Autor erläutert zunächst ausführlich die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen der Fußballprofis und die einzelnen Prämien, nämlich für Einsatz, Spielgewinne, Punktgewinne sowie Platzierungen und Titelgewinne nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf der Grundlage des § 611 a Abs. 2 BGB.

Der Spieler Pongracic war also vielfach ausgeliehen worden und hätte, um in den Genuss der Prämie zu kommen, nach Meinung des Autors insgesamt vier Pflichtspiele bestreiten müssen; insofern scheint auf den ersten Blick dem Spieler eine Prämie nicht zuzustehen. Demnach ist nur die weitere Frage zu untersuchen, ob der Spieler Ansprüche hat wegen eines Nicht-Einsatzes infolge eines schwebenden Gerichtsverfahrens und der Äußerung des Trainers des Clubs. Der Autor stellt klar und erläutert ausführlich, dass hier ganz offensichtlich sachfremde Gründe für den Nicht-Einsatz in der Zukunft maßgebend sind. Allenfalls könnte der Club in dem Prozess vortragen und beweisen müssen, dass der Nicht-Einsatz allein sportliche und taktische Gründe hat, wogegen der Spieler wieder nachweisen müsste, dass der Nicht-Einsatz auf sachfremden Erwägungen beruht. Auch ein Verstoß gegen § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist zu prüfen. Der Autor neigt dazu, dass auch hier, je nach Beweislage, ein Schadensersatzanspruch gegeben sein könnte.

Mit großer Aufmerksamkeit kann deshalb auf das Urteil des Arbeitsgerichts geblickt werden.

Der Beitrag „Financial Fairplay und Financial Sustainability- eine Neubewertung“ von J. Eh, Göttingen, befasst sich mit dem am 07.04.2022 vom UEFA-Exekutivkomitee eingeführten System der „financial sustainability“ als Nachfolgeregelung für das Financial Fairplay (FFP). Letzteres war immer wieder als unzulässig eingestuft worden. Nach Auffassung des Autors sind die Probleme des FFP-Reglements überwiegend auf einem fehlerhaften Verständnis der Ziele des FFP entstanden. Obwohl das FFP für die Zukunft nicht geeignet war, die Probleme des europäischen Vereinsfußballes zu lösen und die Einführung des neuen Systems der financial sustainability notwendig war, vergleicht der Autor beide Systeme und stellt abschließend die Frage, ob das neue System die Probleme lösen kann.

Das neue System besagt, dass nicht mehr als 70 % der Einnahmen für Kaderkosten (Gehälter, Transfersummen, etc.) ausgegeben werden dürfen. Diese 70 %-Schwelle soll in einem Zeitraum von drei Jahren erfolgen. Die Kritik am FFP-Reglement ist ja weitgehend bekannt. Den reichen Investoren konnten keine finanziellen Beschränkungen auferlegt werden aufgrund mangelhafter Durchsetzungsmechanismen. Zudem wurde durch das FFP-Reglement eine Beschränkung der Grundfreiheiten (Art. 45, 56, 63 AEUV) und ein Verstoß gegen das EU-Kartellrecht (Art. 101, 102 AEUV) gesehen.

Der Autor setzt sich zunächst mit den Missverständnissen des FFP-Reglements auseinander. Dieses sei jedoch nicht nach seiner Auffassung  die entscheidende Zielsetzung des FFP-Reglements gewesen, sondern vielmehr die Sicherung der Existenz der UEFA-Clubwettbewerbe. Die Vermeidung der Insolvenz zahlreicher Topclubs der UEFA-Clubwettbewerbe aus Italien, Spanien und England sei das Hauptziel des FFP-Reglements gewesen. Der Autor befasst sich weiterhin mit der unionsrechtlichen Abschlussbewertung des FFP-Reglements, zunächst auch mit der break-even-Vorschrift im Ausgangspunkt und danach mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 AEUV, sowie ebenfalls mit der Kapitalverkehrsfreiheit in Art. 63 AEUV und dem Kartellverbot in Art. 101 AEUV. Beide Vorwürfe, sowohl die Beschränkung als auch der Verstoß gegen das EU-Kartellrecht sind nach Auffassung des Autors als ungerechtfertigt anzusehen. Auch sei das FFP-Reglement in seiner break-even-Vorschrift nach seiner Auffassung nicht zu beanstanden. Der Autor konzentriert sich weiterhin auf die Probleme der fehlenden Ausgeglichenheit des Wettbewerbs, der stetig ansteigenden Gehalts- und Transfersummen sowie der wirtschaftlichen Dominanz der einzelnen Clubs und kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass das neue System einige sehr positiv zu bewertenden Neuerungen mit sich bringt, welche die größten Probleme des europäischen Vereinsfußballes wohl lösen könnten, allerdings bleibt die Durchsetzung des seit Juni 2022 geltenden Reglements noch offen.

Rechtsprechung:

EuGH, Urt. v. 10.11.2022, Az. C 211/20 P (rechtskräftig)

Keine unzulässige Beihilfe durch Gewährung einer Bürgschaft

  • Art. 107, 108, 256 AEUV
  1. Der Begriff „Beihilfe“ i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist nicht auf Maßnahmen aus Staatsmitteln zugunsten eines Unternehmens anzuwenden, wenn dieses Unternehmen denselben Vorteil unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können.
  2. Bei Verdacht einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe obliegt es der Kommission, insbesondere unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des „Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers“ nicht erfüllt sind, so dass die fragliche staatliche Maßnahme einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltet. (Leitsätze des Bearbeiters)

EuG, Urt. v. 7.12.2022, Az. T-747/21 (nicht rechtskräftig)

Benutzung der Unionswortmarke Fohlenelf

  • Art. 58, Abs. 1 Buchst. A, Art. 94 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 Buchst. d VO (EU) 2017/1001
  1. Beim Nachweis der Benutzung einer Marke durch einen in Deutschland sehr bekannten Fußballklub ist davon auszugehen, dass das in den für den maßgeblichen Zeitraum vorgelegten Fankatalogen angebotene Kernsortiment tatsächlich verkauft wird.
  2. Der Nachweis einer ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke Fohlenelf ist anhand einer Gesamtbeurteilung für diejenigen Waren möglich, die regelmäßig in den Katalogen erscheinen, die einen nicht unerheblichen Teil des maßgeblichen Zeitraums abdecken.
  3. Die Bedeutung des auf einem Bierfass angebrachten deutschen Ausdrucks „Älteste Fohlenelf der Welt“ impliziert, dass es mehrere „Fohlenelf“-Mannschaften gibt, wodurch die angegriffene Marke ihre Eigenart verliert und ihre Kennzeichnungskraft verändert wird. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

EuGH (Generalanwalt Rantos), Schlussanträge v. 15.12.2022, Az. C 124/21 P (International Skating Union ./. Europäische Kommission)

Vereinbarkeit von verbandlichen Genehmigungsvorbehalten mit Sanktionsandrohung mit EU-Kartellrecht (Fall ISU)

  • Art. 101, 102 AEUV
  1. Obwohl die Regelwerke führender Sportverbände vom EU-Wettbewerbsrecht umfasst sind, stellt nicht jede von ihnen zu vertretende Wettbewerbsbeschränkung automatisch einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. Vielmehr ist jede Maßnahme in ihrem Gesamtzusammenhang anhand ihrer Zielsetzung zu würdigen.
  2. Aus der gleichzeitigen Wahrnehmung regulierender und unternehmerischer Funktionen durch ein – und denselben Sportverband ergibt sich weder zwangsläufig ein Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht, noch die Notwendigkeit einer funktionalen Entflechtung. Gleichwohl hat ein Sportverband dafür zu sorgen, dass Dritten der Zugang zum Markt nicht in unzumutbarer Weise verwehrt wird.
  3. Der Schutz der eigenen wirtschaftlichen Interessen eines Sportverbands ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nur dann problematisch, wenn dadurch einem Konkurrenten zu Unrecht Marktzugang verwehrt wird. Die Wahrnehmung der Eigeninteressen durch einen regulierenden Sportverband ist nicht per se wettbewerbswidrig.
  4. Die Zwangsschiedsgerichtsbarkeit zum CAS kann ggf. durch legitime, mit den Besonderheiten des Sports zusammenhängenden Zielen gerechtfertigt sein, solange der Zugang zu staatlichen Gerichten in letzter Instanz erhalten bleibt. (Leitsätze des Einsenders)

BGH, Beschl. V. 27.9.2022, Az. KZB 75/21 (vorhergehend: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.4.2021, Az. 26 Sch 12/20)

Uneingeschränkte kartellrechtliche Kontrolle inländischer Schiedssprüche

  • § 19 bis 21 GWB, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO

Schiedssprüche unterliegen im Hinblick auf die Anwendung der §§ 19 bis 21 GWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch das ordentliche Gericht. (Amtlicher Leitsatz)

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.11.2022, Az. 11 U 60/21 (Kart) (rechtskräftig; vorhergehend: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.6.2021, Az. 2-03 O 309/19)

Transparenz von Sportregelungen mit Strafandrohung

  • § 19 Abs. 1, 33 GWG

Wird in einem Sportstatut darauf abgestellt, dass im Fall der Teilnahme an einer nicht anerkannten bzw. nicht genehmigten Veranstaltung eine Strafe verhängt werden kann, ist Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Sanktion gegen einen Sportler das Vorliegen rechtlich zulässiger Genehmigungsbestimmungen für die Veranstaltung, daran gebundener Teilnahmebestimmungen und transparent und diskriminierungsfreier Sanktionsregelungen (im Anschluss an OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.1.2021 – 3 U 894/19). (Amtlicher Leitsatz)

LG Hannover, Urt. v. 12.10.2022, Az. 32 O 119/22 (nicht rechtskräftig)

Nichtige Abberufung eines Geschäftsführers

  • 138 BGB; §§ 35 Abs. 1, 38 GmbHG; § 241 AktG
  1. Der Abberufungsbeschluss eines Geschäftsführers einer GmbH mit der Erwartung einer möglicherweise längerdauernden Führungslosigkeit der GmbH kann als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen sein.
  2. Ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Kompetenzordnung liegt vor, wenn dem Gesellschaftsvertrag selbst entnommen werden kann, dass einem Dritten, der nicht zum Kreis der Gesellschafter gehört, ein gleichgewichtiges Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden soll und dieses gleichgewichtige Mitbestimmungsrecht des Dritten übergangen wird, ohne dass zugleich die Satzung geändert wird.
  3. Verstößt ein Beschluss gegen die satzungsmäßige Kompetenzordnung dermaßen liegt keine lediglich punktuelle Satzungsdurchbrechung, sondern eine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung vor, welche unwirksam ist, wenn der Beschluss nicht gleichzeitig in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

VG Stuttgart, Urt. v. 12.5.2022, Az. 5 K 1433/20 (rechtskräftig)

Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Umfeld eines Fußballspiels

  • § 6, 27 a Abs. 1, 27 a Abs. 2, 28, 36 PolG BW 1992
  1. Der eine auf Störungen aus einer unübersichtlichen Gruppensituation gestützten Inanspruchnahme des Betroffenen kann dieser grundsätzlich nicht entgegenhalten, die Polizei habe die unübersichtliche Gruppensituation erst selbst geschaffen, indem sie den Gesamteinsatz falsch konzipiert oder durchgeführt habe. (Rn. 116)
  2. Eine länger andauernde Ingewahrsam – nahme, die keinen einheitlichen Ablauf nimmt, sondern sich im Zeitverlauf hinsichtlich ihres Zwecks und ihrer Lokalität ändert, kann rechtlich hinsichtlich der einzelnen Gewahrsamsabschnitte getrennt betrachtet werden. Bei der rechtlichen Bewertung ist zu beachten, dass zur Rechtsmäßigkeit eines Dauerverwaltungsaktes nicht die lediglich einmalige Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Maßnahme im Zeitpunkt der Anordnung genügt. Im Zuge der verfahrensbegleitenden Kontrolle ist es vielmehr geboten, den Fortbestand der Voraussetzungen im Blick zu behalten und zu bewerten, soweit es die zeitlichen und personellen Kapazitäten der Polizei erlauben. (Rn. 147)
  3. „Ort“ im Sinne von § 27 a Abs. 1 PolG a.F. meint nicht das Gebiet einer Gemeinde, sondern eine räumlich eng umgrenzte Fläche. Daher ist der von § 27 a Abs. 1 PolG a.F. gesetzte Rahmen jedenfalls bei einem Platzverweis überschritten, dessen räumlicher Geltungsbereich das gesamte Stadtgebiet einer Großstadt umfasst. (Rn. 202) (Amtliche Leitsätze)

ArbG Erfurt, Urt. v. 23.2.2022, Az. 8 Ca 325/20 (nicht rechtskräftig)

Ordentliche Kündigung im Insolvenzverfahren

  • 613 a Abs. 4 BGB; § 113 InsO
  1. Eine ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags der diese ausschließt durch den Insolvenzverwalter ist aufgrund von § 113 InsO wirksam, wenn der Vertrag mit dem Verwalter geschlossen wurde.
  2. Bei Einstellung des Spielbetriebs durch den Arbeitgeber entfällt der Arbeitsplatz eines Sportdirektors, dessen vertragliche Aufgabe vor allem die Koordinierung des Profispielbetriebes ist. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

ArbG Hamburg, Urt. v. 26.7.2022, Az. 24 Ga 3722 (nichts rechtskräftig)

Beschäftigung als Sportdirektor

  • Art. 1, 2 GG; §§ 242, 305, 307, 310, 611 a, 613 BGB; §§ 894, 940 ZPO; § 62 ArbGG; § 7 BUrlG
  1. Der Arbeitnehmer kann eine Urlaubserteilung für einen vom Arbeitgeber festgelegten Zeitraum ablehnen, wenn ihm ein Annahmeverweigerungsrecht zusteht, weil ihn der Arbeitgeber nicht nach seinen Urlaubswünschen gefragt hat, wie es § 7 Abs. 1 S 1 BUrlG verlangt. (Rn 52)
  2. In einer schriftlichen Geltendmachung des Beschäftigungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber kann zugleich die Ablehnung der einseitigen Urlaubsbestimmung liegen. (Rn 52)
  3. Eine dem Arbeitgeber durch Formulararbeitsvertrag eingeräumte Berechtigung, den Arbeitnehmer allein bei Vorliegen sachlicher Gründe freizustellen, ist mit dem Grundgedanken des Beschäftigungsanspruchs unvereinbar. Vertragsklauseln, die kein gewichtiges Arbeitgeberinteresse zur Rechtfertigung einer Freistellung voraussetzen, stellen einen für den Arbeitnehmer unangemessenen, formularmäßigen Vorausverzicht dar, weshalb sie nach § 307 Abs 1 S 1 BGB unwirksam sind. (Rn. 55)
  4. Nutzt der Arbeitgeber ihm zur Verfügung stehende Sanktionsmittel, wie zB Ermahnung oder Abmahnung nicht, um den Arbeitnehmer zu vertragsgemäßem Verhalten anzuhalten, ist es ihm verwehrt, die Pflichtverletzungen zur Begründung eines Freistellungsinteresses heranzuziehen. (Rn 60) (Amtliche Orientierungssätze)