Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 6/2021
Das Heft 6/2021 der SpuRt wird postalisch in der 45. KW zugestellt und ist seit dem 10.11.2021 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.
Editorial
- Verantwortung (J. F. Orth, S. 309)
Aufsätze
- Arbeitsrechtliche Fragen der vorzeitigen Bekanntgabe eines Clubwechsels (H. Reiter/P. S. Fischinger, S. 310)
- Systemprobleme im Dopingverfahren? – Der Schutz der Sportler vor langwierigen und kostenintensiven Verfahren (M. Klarmann, S. 316) — hier zum Download im Volltext als kostenlose Leseprobe!
- Wird der Spielertransfer zum Datentransfer? – Ob und wie sich das Recht auf Datenübertragbarkeit auf Verbands- oder Vereinswechsel auswirken kann (N. Winter/L. Rexin, S. 321)
- Die Veranstaltung eines eSport-Wettbewerbs aus Sicht einer Sportliga – Welche Rechtsfragen sind zu klären? (M. von Colberg/T. Conraths, S. 328)
- Die rechtliche Sanktionierung des sog. „Flitzers“ (T. Pörner, S. 334)
- Spielervermittlervergütung bei Verschiebung von Wechselperioden? (P. S. Fischinger, S. 337)
Rechtsprechung
Kurzübersicht (S. 340)
Internationales
- Handelsgericht Madrid Nr. 17: EuGH-Vorlage zur kartellrechtlichen Zulässigkeit einer Super League (S. 340)
- Handelsgericht Madrid Nr. 17: Strafandrohung gegen FIFA/UEFA wegen Missachtung einstweiliger Vfg. i. S. Super League (S. 344)
Ordentliche Gerichtsbarkeit
- LG München II: Strafrechtliche Konsequenzen der „Operation Aderlass“ (S. 344)
- LG Paderborn: Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers Sport wegen Verbreitung unwahrer Tatsachen gegenüber der Mannschaft (S. 352)
- AG Magdeburg: Keine Feststellungsklage auf Durchführungspflicht der Mitgliederversammlung (S. 354)
- LG Würzburg: Keine Verlängerung des Fitnessstudiovertrags um Corona-Ausfallzeiten (S. 355)
Sozialgerichtsbarkeit
- SG Darmstadt: Fußballtrainer sind sozialversicherungsrechtlich keine Künstler (S. 357)
Schaufenster
- Tagungsbericht: wfv-Sportrechtsseminar am 24./25. 9. 2021 in Wangen (Allgäu) (S. Landgraf, S. 361)
- Sportanwaltstag der AG Sportrecht im Deutschen Anwaltverein (S. 363)
- Shilbury/Ferkins: Routledge Handbook of Sport Governance (Rez. Kornbeck) (S. 364)
Inhaltsübersicht (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):
F. Orth, Köln, diskutiert im Editorial „Verantwortung“ die in der Öffentlichkeit gestellte Frage, ob der Profifußballspieler Kimmich durch seine Äußerungen zur Nicht-Impfung seiner Vorbildfunktion und Verantwortung nachgekommen ist. Muss er tatsächlich Vorbild sein? Der prominenten Medienwissenschaftlicher Th. Schierl verneint dies! Es ist zu fragen, ob die Last der Verantwortung nicht durch die hohen Gehälter und Vergütungen verlangt werden muss. Auch werden die Handlungsweisen prominenter Sportler von der Gesellschaft, insbesondere der Jugend, kritiklos befolgt und adaptiert. Bei einem derartigen gesellschaftlich relevanten Gesundheitsthema und den möglichen Schäden kann eine solche Verantwortung verlangt werden.
Im Beitrag „Arbeitsrechtliche Fragen der vorzeitigen Bekanntgabe eines Clubwechsels“ prüfen H. Reiter und Ph. Fischinger, Fankfurt a. M./Mannheim, die Frage, ob durch die Bekanntgabe der Clubwechsel von Trainern während der Fußballsaison und der Folge von schlechten Spielergebnissen der Fußballclubs, wie jüngst geschehen, arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen darstellen.
Einleitend erläutern die Autoren ein vielfältiges Material von Daten zu den Trainerwechseln von M. Rose(Borussia Mönchengladbach) und A. Hütter (Eintracht Frankfurt) sowie H. Flick (Bayern München) und J. Nagelsmann (RB Leipzig). Grundlage für eine Pflichtverletzung kann § 241 II BGB sein, wonach bei einem Schuldverhältnis jeder Teil zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet ist. Es sind somit die Interessen des Clubs und die Interessen des Trainers entsprechend abzuwägen. Der Club hat ein erhebliches Interesse, das Leistungsvermögen und die Motivation der Spieler hoch zu halten, wogegen ein Interesse einer vorzeitigen Bekanntgabe eines Clubwechsels durch den Trainer nicht ersichtlich ist. Somit wird regelmäßig eine Pflichtverletzung vorliegen, weshalb die Autoren die Rechtsfolgen prüfen. Hier werden nun die Möglichkeiten einer außerordentlichen Kündigung dargelegt, ebenso wie eine Freistellung von Arbeitsvertrag. Beide Möglichkeiten entsprechen jedoch nicht dem ökonomischen Interesse des Clubs, weshalb sie kaum zum Tragen kommen. Zusätzlich kann ein Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnis-Gesetz vorliegen. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes durch eine Veröffentlichung, die nicht allgemein bekannt oder zugänglich ist und ebenfalls einen wirtschaftlichen Wert darstellt, ein Schaden zugefügt wird. Derartige Voraussetzungen sind allerdings nicht gegeben.
Da diese genannten Rechtsfolgen für den Club nicht hilfreich sein können, erläutern die Autoren im Einzelnen die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten, welche bei Abschluss des Arbeitsvertrages empfohlen wird, um derartige Folgen zu vermeiden. Eine Vertragsstrafenabrede ist an den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB zu messen, insbesondere an den §§ 315, 317 BGB. Ebenso können besondere Bedingungen in die Ausstiegsklausel des Arbeitsvertrages aufgenommen werden. Schließlich prüfen die Autoren noch die Rechtslage bei Sportdirektoren, Spielern und Assistenztrainern. Hier dürften die erwähnten Grundsätze beim Trainerwechsel nur in seltenen Ausnahmefällen übertragbar sein.
Im Beitrag „Systemprobleme im Dopingverfahren? – Der Schutz des Sportlers vor langwierigen kostenintensiven Verfahren“ stellt M. Klarmann, Frankfurt a.M., die Frage, ob der Schutz des Sportlers im Verbands- und Strafgerichtsverfahren bei Dopingvergehen ausreichend ist. Immerhin wird ein großer Aufwand im Kontroll- und Testverfahren betrieben im Vergleich zu den Zahlen der sanktionieren Athleten. Zusätzlich sind die Kosten welche für den Sportler im Rahmen dieser Verfahren entstehen, beachtlich. Sicherlich muss die Diskrepanz zwischen den dopenden Sportlern und den sanktionierten Athleten verringert werden, allerdings muss gleichzeitig eine allzu hohe Belastung der Athleten verhindert werden.
Der Autor stellt ausführlich die entstehenden Belastungen im verbandsrechtlichen Schiedsverfahren dar, zunächst das Testverfahren nach dem WADA-Code sowie dem NADA-Code und das anschließende Verfahren der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) sowie das folgende Verfahren, insbesondere die Verfahrensdauer. Regelmäßig dauern derartige Verfahren sechs bis neun Monate und beanspruchen teilweise auch einen längeren Zeitraum. Von der Möglichkeit erstinstanzliche Verfahren vor dem Court of Arbitration for Sports (CAS) ohne vorheriges Disziplinarverfahren vor den Nationalen Schiedsgerichten wird regelmäßig wenig Gebrauch gemacht. Praktisch relevant ist vielmehr das Berufungsverfahren beim CAS gegen den erstinstanzlichen Schiedsspruch des Nationalen Schiedsgerichts. Der Autor prüft hier die Möglichkeiten einer Verkürzung dieser Verfahren, kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass der CAS keineswegs in den Berufungsverfahren mit seiner vollständigen Tatsachenermittlung beschränkt werden darf.
Neben der erwähnten langen Verfahrensdauer stellt der Autor die unterschiedliche Kostenbelastung im Verbandsverfahren und der staatlichen Gerichtsbarkeit dar. Das erstinstanzliche Verfahren vor dem DIS-Sportschiedsgericht regelt zwar, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt, teilweise kommt es jedoch zu einer verhältnismäßigen Teilung nach dem Ermessen des Gerichts. Im Berufungsverfahren vor dem CAS ist eine Parteikostenentschädigung auch bei einem vollständigen Obsiegen eher unüblich. So kommen auf den Sportler bei diesen zeitaufwendigen Verfahren erhebliche Kosten zu, welche der Autor im Einzelnen anhand der Bestimmungen des CAS darlegt. Demgegenüber sind die Belastungen im gerichtlichen Strafverfahren erheblich geringer, ein besonderes System-Problem lässt sich nach Auffassung des Autors jedoch nicht finden. In seinem Fazit weist der Autor darauf hin, dass weiterhin Raum und Notwendigkeit besteht, die Athletenrechte im Verbands- und Schiedsverfahren erheblich zu verbessern und zu stärken. Hierauf wurde u.a. bereits von Cherkeh/Vieweg in einem Beitrag in der SpuRt 2021, 250 ff. ausführlich hingewiesen.
Im Beitrag „Wird der Spielertransfer zum Datentransfer ? “ untersuchen N. Winter, Düsseldorf, und L. Rexin, Köln, die Frage, ob und wie sich das Recht auf Datenübertragbarkeit beim Verbands- und Vereinswechsel auswirkt.
Längst ist im Leistungssport die Digitalisierung im medizinischen- und trainings-wissenschaftlichen Bereich angekommen. Datenanalysen über Spieler im Training und Wettkampf sind an der Tagesordnung. Die aufgezeichneten Daten im Training und Wettkampf sind Grundlage für wichtige Entscheidungen Sport. Es stellt sich somit die Frage, inwieweit ein Recht auf Übertragung dieser Daten besteht.
Die Autoren stellen zunächst Vorüberlegungen und Einordnung dieser Rechte an, da die Daten-Übertragbarkeit und das Recht daran nach Art. 20 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine rechtliche Neuheit darstellt. Sowohl der abgebende Sportverein wie auch der aufnehmende haben an diesen Daten ein besonderes Interesse. Die Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO ist auch auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich diejenige Person, deren Daten herausverlangt werden sollen. Verpflichtet wiederum ist derjenige, der die Datenverarbeitung zu verantworten hat.
Die Autoren befassen sich sodann die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen:
Das Herausgabeverlangen der Daten bezieht sich nach Art. 20 I DSGVO auf die personenbezogenen Daten des Sportlers. Alle Daten, die im Rahmen des Trainings erfasst wurden, sind personenbezogene Daten und Gegenstand des Anspruchs. Entscheidend ist weiterhin das Tatbestandsmerkmal „bereitgestellt“. Dieses liegt dann vor, wenn sind die Daten vom Sportler durch eine aktive Handlung erfolgt sind oder die Daten mit Wissen und Wollen des Sportlers verarbeitet worden sind. Entscheidend ist wohl nach Auffassung der Autoren eine Einwilligung des Sportlers oder ein Vertrag als Grundlage für die Datenverarbeitung. Letztere erfolgt meist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages zwischen Sportler und Verein. Als Rechtsfolge ergibt sich dann, dass ein Herausgabeanspruch zu erhobenen Leistungsdaten in gängigem Format besteht, d.h. in einem strukturierten und maschinenlesbaren Format. Die Frage des Umfanges dieses Anspruches ergibt sich aus der Teilung in Primärdaten und Sekundärdaten, nämlich unverarbeitete Daten und weiter bearbeitete Daten.
Diesem grundsätzlichen Anspruch stehen allerdings gewisse Einschränkungen gegenüber. Es kommt darauf an, inwieweit es Vereinbarungen zwischen Verein und Sportler gibt, welche diesen Anspruch unter Umständen einschränken; diese müssen allerdings individuell ausgehandelt werden. Ebenfalls könnte vereinbart werden, dass diese Daten kommerziell genutzt werden können oder eventuell zum Schutz von vereinseigenen Rechten nicht übertragbar sind. Insgesamt muss allerdings genau abgewogen werden zwischen dem grundsätzlichen Anspruch auf Datenübertragung und den entsprechenden Einschränkungen, welche keinesfalls dazu führen dürfen, dass das Recht auf Übertragung der Daten des Sportlers ausgehöhlt wird. Im Ergebnis haben somit Sportler regelmäßig einen Anspruch auf Herausgabe ihrer Leistungsdaten in Form von Primärdaten, allerdings nicht die Herausgabe von verarbeiteten Leistungsdaten, also den Sekundärdaten.
von Collberg und T. Conraths, Frankfurt a.M., befassen sich in ihrem Beitrag „Die Veranstaltung eines eSport-Wettbewerbs aus Sicht einer Sportliga – Welche Rechtsfragen sind hier zu klären?“ mit der rasanten Entwicklung des eSports und seiner Eingliederung in den traditionellen Sport mit seinem Vereins- und Verbandswesen.
Durch die Corona-Pandemie seit März 2020 hat der eSport noch einmal an Bedeutung gewonnen. Allein im eSport-Bund Deutschland (ESBD) sind mittlerweile 58 reine eSport-Vereine und 25 Mehrsportarten-Vereine mit eSport-Angeboten organisiert. Bei der Durchführung der eSport-Wettbewerbe stellen sich immer wieder neue Rechtsfragen, beginnend mit dem Wettbewerbs-Format über die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zu den Clubs und Spielen, ferner die Implementierung der Sport- und Schiedsgerichtsbarkeit sowie den Aspekten der Vermarktung. Die Autoren wollen mit diesem Beitrag eine Einführung in die relevanten Themenbereiche des eSports erreichen.
Bei den Wettbewerbsformaten muss sich noch einiges entwickeln. Die Publisher als Veranstalter der Wettbewerbe gestalten immer wieder neue Formate und Strukturen, zu denen noch keine allgemein gültige Aussage getroffen werden kann wegen der ständigen Neuerungen. Unterschieden werden können insbesondere die Profiteam-Turniere von den Amateur-Turnieren. Bei ersten ist insbesondere eine Lizenz für die Teilnahme notwendig. Mischformen und Abwandlungen werden ebenfalls durchgeführt, eine endgültige Struktur ist noch nicht abzusehen. Wesentlich sind auch die Wettbewerbsregularien, welche sich jeweils nach den Wettbewerbsformaten unterscheiden, ebenfalls danach, ob es sich bei den Teilnehmern um Amateure oder Profi-Spieler handelt. Hierbei sind natürlich die Teilnahmebedingungen auch unterschiedlich, ebenso wie groß die einzelnen Teams der Teilnehmer sind, wo der örtliche Sitz des Teams ist, sowie das Alter der Spieler. Jede Turnierordnung muss so ausgestaltet sein, dass die Durchführbarkeit und Integrität des Wettbewerbs gewährleistet werden. Hier ergeben sich kaum Unterschiede zu den Turnierordnungen des herkömmlichen Sports. Die Autoren erläutern die Besonderheiten der Ausnahmen des eSports, welche sich für die Turnierordnung aufgrund der Besonderheit des Sports ergeben müssen.
Im Weiteren legen die Autoren die Einzelheiten der Disziplinarinstanzen bei den Turnieren und deren Schiedsgerichte dar. Anders als im herkömmlichen Sport können Schiedsrichter in einer virtuellen Sportsimulation keine Entscheidungen des sogenannten In-Game-Geschehens treffen – hier ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Spieltagschiedsrichter und dem von der Turnierleitung weiter eingesetzten Schiedsrichter zu unterscheiden.
Von besonderer Bedeutung bei den Veranstaltungen von eSport-Wettbewerben ist deren mediale Verwertung, denn diese trägt wesentlich zum Erfolg eines Wettbewerbs bei. Hierbei sind jedoch einige eSport-spezifische Besonderheiten zu beachten, nämlich die Verwertungsrechte an Rechtspositionen von Dritten, hier wiederum die Rechtsposition des Publishers und die Rechtspositionen der Teilnehmer sowie andererseits die eigenen Verwertungsrechte der Sportliga als Veranstalterin. Zusammenfassend stellen die Autoren fest, dass der Stellenwert des eSports weiter im Ansteigen begriffen ist und immer wieder neue Zielgruppen erschlossen werden. Hierbei müssen immer wieder neue Strukturen geschaffen werden, insgesamt ist die weitere Entwicklung des eSports äußerst spannend.
Im Beitrag – Die rechtliche Sanktionierung des sog. „Flitzers“ – befasst sich T. Pörner, Potsdam, mit den strafrechtlichen und zivilrechtlichen Bewertungen dieses unbefugten Betretens des Stadioninnenraums.
Die sog. „Flitzer“(Zuschauer, die sich unerlaubt auf die Spielfläche begeben) haben im Bereich des professionellen Fußballs eine jahrzehntelange Geschichte, jüngst sind sie wieder aktuell in Erscheinung getreten, z.B. bei der Fußballeuropameisterschaft im Sommer 2021, als ein junger Mann mit einer Regenbogen-Flagge den Rasen betrat. Die mediale Aufmerksamkeit für oftmals politische Statements ist enorm, gleichwohl haben sie strafrechtliche und zivilrechtliche Relevanz.
Der Autor untersucht zunächst den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB) und befasst sich ausführlich mit dem Fußballstadion als Geschäftsraum oder befriedetes Besitztum. Ferner mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des Eindringens und des unbefugten Verweilens nach dieser Bestimmung. Da diese Merkmale zweifelsohne gegeben sind, wird auch noch die Frage einer Rechtfertigung und Schuld ausführlich dargelegt. Dabei kommen für den Autor die gesetzlichen Bestimmungen der Notwehr und des Notstandes (§§ 32 und 34 StGB) in Betracht, denn es könnten ja eventuell eine drohende Verletzung der Rechtsgüter vorliegen, wenn er gegen politische Missstände oder Gesetze demonstriert. Derartiges ist aber wohl eindeutig abzulehnen. Auch ein eventueller Verbotsirrtum nach § 17 StGB käme wohl kaum in Betracht, weshalb der Tatbestand des Hausfriedensbruchs klar erfüllt ist.
Der Autor prüft auch eventuelle zivilrechtliche Konsequenzen, und prüft insoweit den Zuschauervertrag und die jeweiligen allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen, nach denen sich der Zuschauer zu richten hat, weshalb wohl deutlich eine Vertragsverletzung vorliegt, woraus Schadensersatzansprüche resultieren können. Sollten hier Schäden eingetreten sein, etwa durch Mehraufwendungen beim Ordnungsdienst oder durch eventuelle Verbandsstrafen des Clubs infolge eines mangelhaften Ordnungsdienstes, so könnten diese unter Umständen geltend gemacht werden. Darüber hinaus wird dem sog. „Flitzer“ ein Stadionverbot auferlegt.
Im Beitrag „Spielervermittlervergütung bei Verschiebung von Wechselperioden?“ befasst sich Ph. S. Fischinger, Mannheim, anlässlich eines aktuellen Rechtsstreits beim LG Bremen mit der Frage, wie sich bei einer pandemie-bedingten Verschiebung bei Transfer-/Wechselperioden im Falle von terminabhängigen Teilvergütungsansprüchen von Spielervermittlern, deren Auszahlung erfolgt.
Derzeit ist inmitten vieler Rechtsfragen unerörtert geblieben, wie sich die Verschiebung einer Saison und Änderung der Wechselperiode auf jährliche Ratenzahlungsvergütungsansprüche von Spielervermittlern auswirkt. Typischerweise ist der Anspruch davon abhängig, dass der Spieler innerhalb der Wechselperiode an dem Stichtag noch bei dem Club angestellt ist – nach der derzeitigen Regelung des § 4 Nr. 2 DFL-Lizenzordnung und § 23 Nr. 1.1 DFB-Spielordnung der 31.08. eines Jahres. Wie wirkt sich nun eine Verschiebung der Wechselperiode in Pandemie-Zeiten auf diesen Anspruch aus? Der Autor legt den Sachverhalt dar, angelehnt an dem aktuellen Fall vor dem Landgericht Bremen und diskutiert in diesem Zusammenhang eine für die Lösung sich anbietende ergänzende Vertragsauslegung: Welche Regelung hätten die Parteien üblicherweise vereinbart, wenn sie die eingetretene Entwicklung in ihre Überlegungen aufgenommen hätten? Vieles spricht für eine derartige hypothetische Konstruktion einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Lösung dieser Problematik . Denn die Wahl des Stichtages des 31.08. des jeweiligen Jahres in den Bestimmungen der DFL-Lizenzordnung und DFB-Spielordnung sind nicht willkürlich erfolgt, sondern bewusst am den letzten Tag der Wechselperiode I.
Schließlich formuliert dann der Autor im Einzelnen einen Vorschlag für künftige Vertragsgestaltungen , um diese Situation in Zukunft besser handhaben zu können.
Rechtsprechung:
Handelsgericht Madrid
EuGH-Vorlage zur kartellrechtlichen Zulässigkeit einer Super League
- Art. 45,49, 56, 63, 101, 102 AEUV; Art. 22, 49, 51, 67, 68, 70, 71, 72, 73 FIFA-Statuten; Art. 6 FIFA Regulation Governing International Matches
- Ist Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass er einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung verbietet, der darin besteht, dass die FIFA und die UEFA in ihren Statuten (insbesondere die Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten, die Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten sowie jeder Artikel entsprechenden Inhalts der Statuen der Mitgliedsverbände und der nationalen Ligen) bestimmen, dass eine vorherige Genehmigung durch diese Körperschaften, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Veranstaltung oder Genehmigung internationaler Wettbewerbe für Vereine in Europa beanspruchen, erforderlich ist, damit eine dritte Körperschaft einen neuen europaweiten Vereinswettbewerb wie die Super League gründet, insbesondere wenn es kein auf der Grundlage objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien geregeltes Verfahren gibt und der bei der FIFA und der UEFA gegebenenfalls vorliegende Interessenskonflikt berücksichtig wird?
- Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass er es verbietet, dass die FIFA und die UEFA in ihren Statuten (insbesondere die Art. 22 und 71 bis 73 der Fifa-Statuten, die Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten sowie jeder Artikel entsprechenden Inhalts der Statuten der Mitgliedsverbände und der nationalen Ligen) eine vorherige Genehmigung durch diese Körperschaften verlangen, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Veranstaltung oder Genehmigung internationaler Wettbewerbe in Europa beanspruchen, damit eine dritte Körperschaft einen neuen europaweiten Vereinswettbewerb wie die Super League gründen kann, insbesondere wenn es kein auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien geregeltes Verfahren gibt und der bei der FIFA und der UEFA gegebenenfalls vorliegende Interessenskonflikt berücksichtigt wird?
- Sind die Art. 101 und/oder 102 AEUV dahin auszulegen, dass sie ein Handeln der FIFA, der UEFA, ihrer Mitgliedsverbände und/oder nationaler Ligen, das darin besteht, die Verhängung von Sanktionen gegen an der Super League teilnehmende Vereine und/oder deren Spieler anzudrohen, wegen der Abschreckung verbieten, die durch diese Sanktionen erzeugt werden kann? Für den Fall, dass die Sanktionen des Ausschlusses von Wettbewerben oder des Verbots der Teilnahme an Spielen der Nationalmannschaft verhängt werden: Würden diesen Sanktionen, ohne auf objektive, transparente und nicht diskriminierende Kriterien gestützt zu sein, einen Verstoß gegen die Art. 101 und/oder 102 AEUV darstellen?
- Sind die Art. 101 und/oder 102 AEUV dahin auszulegen, dass sie mit den Art. 67 und 68 der Fifa-Statuten insoweit unvereinbar sind, als darin die UEFA und ihre nationalen Mitgliedsverbände als „originäre Eigentümer aller Rechte, die an den Wettbewerben …., die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, entstehen können“, bezeichnet werden und dadurch den an alternativen Wettbewerben teilnehmenden Vereinen und deren Veranstaltern das originäre Eigentum an den genannten Rechten vorenthalten wird, so dass sich die UEFA die ausschließliche Zuständigkeit für deren Kommerzialisierung anmaßt?
- Wenn die FIFA und die UEFA als Körperschaften, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Veranstaltung und Genehmigung internationaler Wettbewerbe für Fußballvereine in Europa beanspruchen, die Veranstaltung der Super League auf der Grundlage der genannten Bestimmungen ihrer Statuten verbieten oder ablehnen: Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass diese Wettbewerbsbeschränkungen unter die in dieser Vorschrift aufgestellte Ausnahmeregelung fallen können, da die Erzeugung erheblich eingeschränkt wird, das Erscheinen alternativer Produkte zu den von der FIFA/UEFA auf dem Markt angebotenen Produkten verhindert wird und die Innovation durch Verhinderung anderer Formate und Gestaltungen beschränkt wird, wodurch der potentielle Wettbewerbe auf dem Markt ausgeschaltet und die Auswahl des Verbrauchers eingeschränkt werden? Gibt es für eine solche Beschränkung eine objektive Rechtfertigung, die die Annahme erlauben würde, dass kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV vorliegt?
- Sind Art. 45, 49, 56 und/oder 63 AEUV dahin auszulegen, dass eine Bestimmung wie die in den FIFA- und UEFA-Statuten enthaltene (insbesondere die Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten, die Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten sowie jeder Artikel entsprechenden Inhalts der Statuten der Mitgliedsverbände und der nationalen Ligen) eine Beschränkung darstellt, die gegen eine der in den genannten Vorschriften anerkannten Grundfreiheiten verstößt, indem sie für die Gründung eins europaweiten Vereinswettbewerbs wie der Super League durch einen Wirtschaftsteilnehmer eines Mitgliedstaats eine vorherige Genehmigung durch die FIFA und die UEFA verlangt? (Vorlagefragen)
Handelsgericht Madrid
Strafandrohung gegen FIFA/UEFA wegen Missachtung einstweiliger Vfg. i. S. Super League
- Art. 709-11, 721, 738 Ley de enjuiciamiento civil
Die Nichtbefolgung der einstweiligen Verfügungen aus dem Urteil vom 11.5.2021 gegen die FIFA/UEFA mit dem Inhalt, gegen die Initiatoren der European Super League während der Anhängigkeit des Vorlageverfahrens beim EuGH keine Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, stellt nach spanischem Recht eine strafrechtlich relevante Missachtung des Gerichts dar.
LG München II
Strafrechtliche Konsequenzen der „Operation Aderlass“
- § 95 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 2 lit. B), 6 a Abs. 1, Abs. 2 AMG; §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 lit. B), Abs. 5 AntiDopG i.V.m. Anlage I zu dem Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport; §§ 27, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 53, 51 Abs. 4 Satz 2, 70,73, 73 c, 74 StGB
- Zur strafrechtlichen Bewertung der Doping-Aktivitäten des sog. „Doping Doc“, die im Rahmen der „Operation Aderlass“ ermittelt worden sind.
- Zur Strafbarkeit des sog. „Blutdopings“ nach dem AMG und dem AntiDopG.
- Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Betäubungsmittelstrafrecht entwickelten Grundsätze über die Bildung von Bewertungseinheiten bei einem einheitlichen Güterumsatz etwa beim „Handeltreiben“ i.S.d. BtMG können auf einheitliche (saisonweise) Dopingstrafen übertragen werden.
LG Paderborn
Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers Sport wegen Verbreitung unwahrer Tatsachen gegenüber der Mannschaft
- 626 BGB
- Die Verbreitung einer unwahren Tatsache des Geschäftsführers gegenüber der eigenen Mannschaft ist eine Pflichtverletzung, die einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann.
- Äußerungen bezüglich der Gründe eines geplanten Gehaltsverzichts der Spieler durch den freigestellten Geschäftsführer Sport gegenüber den Spielern berühren ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft.
- Die erhöhte Treuepflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft wirkt auch bei der Verabschiedung von der eigenen Mannschaft nach Freistellung fort.
LG Würzburg
Keine Verlängerung des Fitnessstudiovertrags um Corona-Ausfallzeiten
- § 1, 2, 5, 8, 9 UWG; §§ 275, 309, 326 BGB; Art. 240 § 5 EGBGB
- Teilt ein Fitnessstudiobetreiber einem Verbraucher als Antwort auf seine Kündigung mit, die trainingsfreie Zeit werde als Vertragsverlängerung angesehen bzw. die Vertragslaufzeit verschiebe sich um den Zeitraum der corona-bedingten Schließung, stellt dies nicht nur eine zur Untermauerung der eigenen Auffassung gedachte Rechtsansicht, sondern eine Tatsachenbehauptung dar, durch die beim Verbraucher auf eine konkrete Form der Vertragsanpassung hingewirkt werden soll. Sie kann vom Verbraucher nur so verstanden werden, dass trotz seiner Kündigung die behauptete Verlängerung des Vertrages tatsächlich eintritt, und ist deswegen irreführend und damit unlauter i.S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG.
- Denn für die corona-bedingten Schließungszeiträume entfällt der Vergütungsanspruch des Fitnessstudios gemäß den §§ 275, 326 Abs. 1, 4 BGB mit der Folge, dass sowohl Fitnessbetreiber als auch ihre Kunden von den jeweiligen Pflichten frei werden.
- Ebenso ist es irreführend, in Kundenanschreiben auf deren Kündigung des Fitnessstudiovertrags mitzuteilen, dass es „bereits mehrere Gerichtsurteile zu der nunmehr relevanten Sachverhaltskonstellation“ gebe, und dabei Bezug auf näher bezeichnete Gerichtsentscheidungen zu nehmen, in denen keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer einseitigen Vertragsverlängerung um den Zeitraum einer behördlich angeordneten Schließung getroffen wurde.
AG Magdeburg
Keine Feststellungsklage auf Durchführungspflicht der Mitgliederversammlung
- § 25, 36 BGB, 256 Abs. 1 ZPO
- Eine Klage auf Durchführung einer jährlichen Mitgliederversammlung ist rechtsschutzintensiver als die Feststellungsklage auf grundsätzliches Bestehen der Pflicht des Vereins zur jährlichen Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Für eine Klage auf Feststellung des Bestands einer durch Vereinssatzung festgelegten Pflicht zur jährlichen Einberufung der Mitgliederversammlung durch ein Vereinsmitglied besteht daher kein Feststellungsinteresse.
SG Darmstadt
Fußballtrainer sind sozialversicherungsrechtlich keine Künstler
- 25 Abs. 1 KSVG, § 27 Abs. 1 a Satz 2 KSV
- Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung bei Beauftragung von aktiven Sportlern zu werbezwecken. Ein Trainer ist kein Sportler in diesem Sinne. Jedoch ist auf ihn diese Rechtsprechung zu übertragen, sodass sich eine Tätigkeit als Markenbotschafter als Annex seiner Trainer-Tätigkeit erweist. Bei einer Trainertätigkeit steht ebenfalls der Wettbewerbsgedanke im Vordergrund.
- Es kann auf die Frage, ob ein Werbeträger durch einen Schauspieler ersetzt werden kann, nicht ankommen. Diese Abgrenzung ist konturenlos. Es ist vielmehr zur Beurteilung der Abgabenpflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
- Zur Bestimmung des Begriffes „Künstler“ im § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG ist darauf abzustellen, welche berufliche Tätigkeit die jeweilige Person ausübt.
- Eine Tätigkeit als Künstler ist jedenfalls gegeben, wenn diese hauptberuflich einen künstlerischen Beruf ausüben.
- Bei fehlender Teilbarkeit sind alle gezahlten Entgelte in die Abgabenpflicht zur Künstlersozialversicherung einzubeziehen.
- Im Rahmen einer Betriebsprüfung hinsichtlich der Abgabenpflicht zur Künstlersozialversicherung ist der prüfende Träger der Rentenversicherung berechtigt, bereits erlassene Bescheide der Künstlersozialversicherung abzuändern und aufzuheben.