Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 6/2020
Das Heft 6/2020 der SpuRt wird postalisch in der 47. KW zugestellt und ist seit dem 11.11.2020 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.
Editorial
- Übergriffige Justiz? (J. F. Orth, S. 281)
Abhandlungen
- Verschuldensunabhängige Verbandsstrafen im Profifußball und ihre Verlagerung auf Störer und Zuschauer (J. Gerlach/S. Manzke, S. 282)
Aufsätze
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Veröffentlichung von Doping-Schiedssprüchen mittels der Datenbank NADAjus – aus insbesondere datenschutzrechtlicher Sicht (R. Cherkeh/C. Heyn, S. 290) – hier zum Download im Volltext als kostenlose Leseprobe!
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Grenzen der rechtfertigenden Einwilligung im Sport bei Doping des Gegners (D. Friedrich/C. Hook, S. 295)
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Arbeitnehmereigenschaft von Trainern im Amateurfußball (S. Unger, S. 299)
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Herne-West: Schicht im Schacht? – oder: Wo Kohle nix mehr wert is … (P. Küting, S. 301)
Rechtsprechung
Kurzübersicht (S. 303)
Internationales
- Conseil d’État: Abstieg wegen Covid-19 nicht grundsätzlich rechtswidrig (S. 303)
- OLG Frankfurt a. M.: Haftungsausschluss bei gemeinsamen sportlichen Fahrradfahrten (S. 305)
- OLG Hamm: Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs bei bestehendem Stadionverbot (S. 305)
- LG Köln: Dopingnachweis bei geringer Steroidkonzentration (Felix Sturm) (m. Anm. Kubiciel, S. 306)
- LG Köln: Vertragsverhältnis zum Spielervermittler als Auftrag (m. Anm. Fischinger, S. 316)
- LG Frankfurt a. M.: Schadenersatz wegen Nichtnominierung zu Beachvolleyballturnieren (S. 320)
Verwaltungsgerichtsbarkeit
- VG Düsseldorf: Pressemitteilung eines Amtsgerichts über Anklageerhebung gegen Ex-Fußballprofi (m. Anm. Leeser, S. 323)
Verbandsgerichtsbarkeit
- Schiedsgericht des Deutschen Rugby Verbandes: Bundesligalizenz nach Auflösung einer Spielgemeinschaft (S. 329)
Schaufenster
- Fritzweiler/Pfister/Summerer: Praxishandbuch Sportrecht (Rez. J. F. Orth) (S. 330)
- Hülskötter: Die (Un-)Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen im Berufssport (Rez. A. Rombach) (S. 331)
Inhaltsübersicht (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):
In dem Editorial „Übergriffige Justiz“ spricht J. F. Orth, Köln, die Entscheidung des Landgerichts München I an, welche den Bayerischen Fußballverband per einstweiliger Verfügung verurteilte, den Club Türkgücü München die Teilnahme am DFB-Pokal garantierte und zudem den Deutschen Fußballbund verpflichtete das eigene Regelwerk zu ignorieren.
Durch diese Entscheidung wird die grundrechtlich festgeschriebene Verbandsautonomie (Art. 9 GG) völlig außer Acht gelassen, weshalb es sich lohnt über die Grenzen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte nachzudenken, auch wenn das Landgericht München I mittlerweile seine Entscheidung korrigierte und den Fußballverband zu einer ermessensfehlerfreien Neuentscheidung verurteilte.
Über die rechtliche Begründung, der Verband hätte seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, lohnt es sich eher nachzudenken, diese Entscheidungen werden demnächst in der SpuRt veröffentlicht werden. Ebenso hat das Landgericht Frankfurt seine Entscheidung mit einem kartellrechtlichen Verstoß begründet, in welchem es 2 Beach-Volleyball-Spielerinnen die Nominierung durch den Verband verweigerte, mit der Begründung es fehle an einem sportlichen Leistungskriterium. Auch dieses Urteil kann so nicht hingenommen werden.
Diese Entscheidungen zeigen, dass eine konkrete Feineinstellung der kartellrechtlichen Begründung einerseits und der Verbandsautonomie andererseits mehr als notwendig ist und daran gearbeitet werden muss.
Im Beitrag „Verschuldensunabhängige Verbandsstrafen im Profifußball und ihre Verlagerung auf Störer und Zuschauer“ untersuchen J. Gerlach und S. Manzke, Hamburg, die nicht unbestrittene Praxis des Deutschen Fußballbundes, mit welcher Vereine und Zuschauer mit Kollektivstrafen für das Fehlverhalten einzelner Störer sanktioniert werden. Dieses beruht auf einer verbandsrechtlich geregelten verschuldensunabhängigen Strafklausel, welcher sich die Vereine unterworfen haben – diese Praxis verstößt gegen die Grenzen der verschuldensunabhängigen Haftungsklauseln. Die sanktionierten Vereine legen dann die ihnen auferlegten Strafen auf die Störer um, was weiterhin umstritten ist.
Ziel des Beitrags soll es sein, eine rechtlich unbedenkliche Lösung zu finden, der jeweilige Verein solle das Fehlverhalten der Störer sanktionieren, während der Deutsche Fußballbund seine Interessen durch konkrete Definitionen bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Vereine per Satzung regelt.
Der 1. Teil des Beitrags befasst sich demgemäß mit einer Bestandsaufnahme er jetzigen Praxis, insbesondere mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Verbänden, Vereinen und Zuschauern und der verbandsunabhängigen und der verschuldensunabhängigen Bestrafung und weiter der Verlagerung diese Strafen auf die einzelnen Störer. Ausgangspunkt der Sanktionierung ist der § 9 a DFB-RuVO, welcher die Verantwortung der Vereine definiert. Diese Bestimmung stützt sich zwar über § 25 BGB auf die Verbandsautonomie in Art. 9 GG, allerdings ist diese bei Disziplinarmaßnahmen von Vereinen mit überragender Machtstellung nach ständiger Rechtsprechung problematisch und unterliegt einem strengen Prüfungsmaßstab. Die Autoren prüfen weiterhin eine eventuelle Sittenwidrigkeit des § 9 a RuVO im Hinblick auf die Interessen des Störers; eine Sittenwidrigkeit liegt allerdings nicht vor, ebenso kein Verstoß gegen strafrechtliche Prinzipien. Ausführlich wird dagegen der Verstoß des § 9 a RuVO gegen das zivilrechtliche Verschuldensprinzip dargelegt, wobei im Ergebnis festzustellen ist, dass diese Norm hinsichtlich Tatbestands und Rechtsfolge in keinem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen ist.
Die Autoren erläutern im Einzelnen weiter die Belastung der Zuschauer infolge der Verbandsstrafe, also zunächst den Regress des Vereins für die Verbandsstrafe und im Weiteren die Folgen einer Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Bei der Regresshaftung des Störers ist bei der Vertragshaftung im Ergebnis auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH festzuhalten, dass der Verein sich hierbei seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen bemisst, und einer verschuldensabhängigen Verbandsstrafe unterwirft mit der Folge, dass er den Zurechnungszusammenhang unterbricht. Insofern stellt dies nicht die Folge des haftungsbegründeten Ereignisses dar, vielmehr eine normative unverhältnismäßige Reaktion. Auch aus deliktsrechtlicher Sicht ist ein Regress des Störers problematisch, denn, wie im Einzelnen dargelegt, sind die einzelnen deliktsrechtlichen Tatbestände nicht erfüllt.
Schließlich haben, wie weiter erläutert wird, die Ticket-Inhaber im Falle, dass das DFB-Sportgericht einen Verein zu einem Spiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit verurteilt, keinen Anspruch auf einen Alternativplatz oder Erstattung des Ticket-Preises, da die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstößt und unwirksam ist.
Der Beitrag wird im Heft 1/2022 der SpuRt fortgesetzt.
R. Cherkeh, Hannover und C. Heyn, Göttingen, befassen sich im Beitrag „Veröffentlichung von Doping-Schiedssprüchen mittels der Datenbank NADAjus – aus insbesondere datenschutzrechtlicher Sicht“ mit der Veröffentlichungspraxis der NADA von Doping-Schiedssprüchen und Urteilen auf der Datenbank NADAjus. Diese erfolgt über sogenannte Steckbriefe, in denen die Angaben zu verbotener Substanz, dem Vergehen der Sanktion, dem Verband und dem Vornamen mit erstem Buchstaben und Nachnamen, damit die Schiedssprüche aufzufinden sind. Die „Steckbriefe“ enthalten auch weitere Daten über den Sportler und dessen Umfeld.
Gegen diese Veröffentlichungspraxis wurde nunmehr seitens eines Sportlers beim Landesbeauftragten für Datenschutz Nordrhein-Westfalen Beschwerde eingelegt, weshalb eine Prüfung der datenschutzrechtlichen Fragen angebracht ist.
Rechtsgrundlage für diese Praxis ist zunächst der Art. 4. Nr. 1 DS-GVO für personenbezogene Daten die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Durch die erwähnten Veröffentlichungen im „Steckbrief“ ist klar, dass hier eine Preisgabe der Daten an die uneingeschränkte Öffentlichkeit erfolgt, was es zu untersuchen gilt. Rechtsgrundlage ist hierfür wiederum Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, eine Verbotsvorschrift mit Erlaubnisvorbehalt. Die Autoren legen dar, dass eine Rechtfertigung dieser Veröffentlichungspraxis nach Art. 6 I DS-GVO nicht vorliegt. Es fehlt an der Einwilligung der Athleten (Art. 6 I a), Art. 7 DS-GVO), ferner gibt es keinen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit in Art. 7 III DS-GVO und schließlich liegt eine Transparenz nach Art. 7 II DS-GVO nicht vor, es fehlt an der Freiwilligkeit, Art. 7 Nr. 11, Art. 7 IV DS-GVO.
Die NADA dagegen beruft sich bei ihrer Veröffentlichungspraxis auf die Bestimmungen der §§ 9, 10 AntiDopG in Verbindung mit Art. 6 I e, Art. 6 III DS-GVO, was keinesfalls stichhaltig ist, denn nach dieser Bestimmung könnten allenfalls die Ergebnisse veröffentlicht werden.
Darüber hinaus käme noch als Rechtsgrundlage der WADC und Art. 14.3 NADC in Betracht, im Zusammenhang mit einer rechtlichen Ermächtigung gemäß Art. 6 I e DS-GVO. Insgesamt kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die NADA rechtswidrig sind, ebenfalls liegt eine Unverhältnismäßigkeit der Verarbeitung vor.
Die Autoren schlagen deshalb Lösungsmöglichkeiten vor, denn eine Veröffentlichungspraxis sollte trotz allem nicht vernachlässigt werden. Man könnte deshalb Zugangsbeschränkungen für die veröffentlichten Schiedssprüche einführen, mit eventuellen Passwörtern, damit bestimmte Personengruppen, die ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der Sanktion haben, einen Zugang bekommen könnten. Derartige Beschränkungen sind auch in anderen Bereichen üblich, weshalb der NADA empfohlen wird über Veröffentlichungspraxis zu überprüfen bzw. anzupassen.
In „Die Grenzen der rechtfertigenden Einwilligung im Sport beim Doping des Gegners“ erörtern D. Friedrich und C. Hook, Passau, erneut aktuellen Fall des Boxers Felix Sturm, denn gleichzeitig wird in selben Heft das Urteil des LG Köln hierzu abgedruckt. Ist nun bei der verbotenen Einnahme von Doping-Mitteln eines Boxers neben der Strafbarkeit nach dem AntiDopG auch eine strafbare Körperverletzung vorliegend, da es an einer wirksamen Einwilligung fehlen könnte? Die Autoren behandeln die Frage, ob eine rechtswirksame Einwilligung des Gegners hier vorliegen kann.
Ausführlich wird der Frage nachgegangen inwieweit einer Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit bedeutungslos sein könnte. In der Rechtsprechung wird § 228 StGB einschränkend ausgelegt, die Sittenwidrigkeit bezieht sich ausschließlich auf die Schwere einer drohenden Körperverletzung und etwa nicht, ob Doping gegen das Anstandsgefühl verstoßen könnte. Im Weiteren könnte es an einer wirksamen Einwilligung wegen Verstoßes gegen die Regeln des Sportes fehlen. Die Einwilligung in eine Verletzung beim Sport kann sich allerdings nur auf die Regeln der speziellen Ausübung der jeweiligen Sportart beziehen, also beispielsweise die Boxschläge des Gegners, und nicht auf eine Begleiterscheinung bei der Ausübung des Sportes, nämlich das Doping.
Im Ergebnis liegt eine rechtfertigende Einwilligung des Gegners des gedopten Sportlers nicht vor, weil dieser ja die Tatsache des Dopings nicht kennt. Es handelt sich hier um einen echten Willensmangel bei der Abgabe der Einwilligungserklärung, weshalb diese unwirksam ist. Das LG Köln hat diese Thematik, trotz des im Ergebnis richtigen Urteiles, nur knapp behandelt und ebenfalls mit einer anderen Begründung, weshalb die ausführliche Klarstellung in diesem Beitrag notwendig war.
Weiter behandelt S. Unger, Gernsheim, „Die Arbeitnehmereigenschaft von Trainern im Amateur-Fußball“.
Diese Frage ist nach Auffassung des Autors von den Arbeitsgerichten noch nicht zentral bzw. ausdrücklich beantwortet, verschiedene Arbeitsgerichte neigen dazu, dem Trainer im Amateur-Fußball keine Arbeitnehmereigenschaft zuzusprechen.
In der Darstellung weist der Autor allerdings daraufhin, dass man überwiegend je nach den Umständen und Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung von einer Arbeitnehmereigenschaft des Trainers mit den Amateur-Sportarten ausgehen muss. Die Voraussetzungen sind nach dem neu eingeführten § 611 a Abs. 1 BGB eingehend geregelt. Zunächst muss es sich um einen entgeltlichen Vertrag handeln, was bedeutet, dass es eine vertraglich geregelte Vergütung sein muss, nicht lediglich ein Auslagenersatz.
Im Weiteren kommt es auf die persönliche Abhängigkeit aufgrund einer Weisungsgebundenheit an, was meist schon dann vorliegt, wenn der Trainer seine Arbeitsleistung an einem bestimmten Ort und innerhalb einer bestimmten Zeit zu erbringen hat. Meist gibt der arbeitgebende Verein die bestimmten Trainingszeiten vor, nach denen sich der Trainer selbstverständlich richten wird. Ebenfalls ist aufgrund der Umstände meist eine Eingliederung in die Organisation des arbeitgebenden Vereins gegeben, sie liegt nur dann nicht vor, wenn ein Trainer bei manchen Sportarten wie z.B. Tennis oder Golf die Einzelheiten der Ausübung selbst bestimmen kann.
Im Beitrag „Herne-West: Schicht im Schacht? – oder: Wo Kohle nix mehr wert is….“ beschreibt P. Küting, Bochum, die sportliche und wirtschaftliche Lage des Bundesligaclubs FC Schalke 04 e.V. Nach dessen Konzernlageberichts 2019 verfolge dieser Club „langfristig das Ziel zu dem Top-Clubs in Europa zu gehören – sportlich, wirtschaftlich und emotional“. Der Autor bezweifelt dies deutlich und legt dar, dass die wirtschaftliche Lage des FC Schalke 04 e.V. desaströs sei. Demgegenüber würde der Konzernlagebericht feststellen, die Saison 2020/2021 sei „solide durchfinanziert“ – was im Einzelnen völlig überrascht.
Der Autor beschreibt die Einzelheiten der Clubgeschichte sowie die Finanzen und bezeichnet die vorliegende Bilanz als vorgelegte Akrobatik und sagt voraus, dass sich dieses Zahlenwerk mit Blick auf den nächsten Bilanzstichtag 31.12.2020 massiv verschlechtern dürfte. Im Ergebnis sei das wahre Problem des Vereins, dass er seit Jahren schlecht gewirtschaftet habe, und weiterhin, dass derartige gescheiterte Geschäftsmodelle im Fußball durch Steuergelder künstlich erhalten werden. Es könne keinesfalls sein, dass Profigehälter in Millionenhöhe am Ende womöglich mit Steuergeldern bezahlt werden.
Rechtsprechung
Conseil d‘Etat
Abstieg wegen Covid-19 nicht grundsätzlich rechtswidrig
Art. L. 521-1, 761-1 code de justice administrative (CJA) (frz. Verwaltungsgerichts-PO)
- Der Beschluss einer Profiliga, an einem Ligaformat mit 20 Clubs festzuhalten und dabei die zwei Clubs auf den beiden letzten Listenplätzen absteigen zu lassen, missachtet in Anbetracht der einer Meisterschaft innewohnenden Risiken und Unsicherheiten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der sportlichen Fairness nicht. Seine Rechtmäßigkeit bleibt von etwaigen negativen wirtschaftlichen und sportlichen Folgen für betroffene Clubs und deren Spieler unberührt.
- Solange sie keine Änderung der bereits festgestellten sportlichen Ergebnisse früherer Wettbewerbe bewirkt, kann die Anwendung neuer Regelungen auf im Gange befindliche, dafür aber unterbrochene Wettbewerbe nicht als Abweichung von einer zuvor gesicherten Rechtslage angesehen werden und verletzt auch das Rückwirkungsverbot nicht, wenn die neuen Regel n ausschließlich dazu dienen, die Ligateilnehmer zu ermitteln und damit vom Grundsatz der Verwendung der Tabelle am Saisonschluss eine Ausnahme gemacht wird (Leitsätze des Bearbeiters).
OLG Frankfurt a. M.
Haftungsausschluss bei gemeinsamen sportlichen Fahrradfahrten
- § 276, 823 BGB; § 5 Abs. 4 S. 2 StVO
Bei einer sportlich angelegten Trainingsfahrt von Radfahrern gibt es keinen generellen Ausschluss der Haftung für gegenseitig verursachte Unfälle. (Leitsatz der NJW-Redaktion)
OLG Hamm
Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs bei bestehendem Stadionverbot
- 123 StGB
- Bei einer Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs wegen Verstoßes gegen ein bundesweites Stadionverbot bedarf es zumindest auch Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass der Hausrechtsinhaber wirksam bei Erteilung des als Hausverbot anzusehenden bundesweiten Stadionverbots vertreten worden ist.
- Ob darüber hinaus weitergehende Feststellungen dazu erforderlich sind, ob das bundesweite Stadionverbot auch materiell-rechtlich wirksam erteilt wurde, es also nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ausgeschlossenen Person und gegen das Willkürverbot verstößt, erscheint demgegenüber eher zweifelhaft. (Amtliche Leitsätze)
LG Köln
Dopingnachweis bei geringer Steroidkonzentration (Felix Sturm)
- § 3 Abs. 1 S. 1 Nr, 1, S. 2, Abs. 2 und Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 7 Nr. 2 AntiDopG; § 223 StGB
Zum Nachweis eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das AntiDopG beim Vorliegen einer nur äußerst geringen Steroidkonzentration in der Urinprobe. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)
LG Köln
Vertragsverhältnis zum Spielervermittler als Auftrag
- § 662 ff., 666, 667, 670, 652 ff. BGB
Zur Einordnung eines Vertrags zwischen einem Bundesligaspieler und einer Spielerberatungsagentur als Auftrag i. S. d. §§ 662 ff. BGB. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)
LG Frankfurt a. M.
Schadenersatz wegen Nichtnominierung zu Beachvolleyballturnieren
- § 280 Abs. 1, 305 ff. 307 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 2 ZPO
- Athleten- oder Kadervereinbarungen können Allgemeine Geschäfts-bedingungen i. S. d. §§ 305 ff. BGB darstellen. Eine darin enthaltene Schiedsvereinbarung, welche die Bildung eines Schiedsgerichts zulässt, dem nicht zwingend „Juristen“ angehören müssen, beteiligt die Athleten unangemessen und ist nach § 307 BGB nichtig.
- Auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten kann zugunsten einer Schiedsgerichtsbarkeit nur verzichtet werden, sofern die Unterwerfung der Parteien unter die Schiedsvereinbarung und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans freiwillig erfolgt ist. Bei Leistungssportlern, die ihren Sport zum beruf machen, ist aber von Unfreiwilligkeit auszugehen, wenn sie vor der Wahl stehen, eine Schiedsklausel anzunehmen, um durch eine Ausübung ihres Sports auf beruflicher Ebene ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, oder sie nicht anzunehmen und vollständig auf ihren Lebensunterhalt durch Ausübung ihres Sports auf einer solchen Ebene zu verzichten (entgegen BGHZ 210, 292 = SpuRt 2016, 163 unter Berufung auf EGMR SpuRt 2018, 253 – beide Pechstein)
- Verzichtet ein Sportverband bei seinen Meldeentscheidungen zu internationalen Turnieren völlig auf Merkmale einer sportlichen Bestenauslese, fehlt es für die Ungleichbehandlung deswegen nicht gemeldeter Athletinnen an einem sachlichen Grund, weswegen sich der nominierungsberechtigte Verband nach §§ 33a, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung schadenersatzpflichtig macht. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)
VG Düsseldorf
Pressemitteilung eines Amtsgerichts über Anklageerhebung gegen Ex-Fußballprofi
- 4 PresseG NRW, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
- Ein Amtsgericht darf mit einer Pressemitteilung über eine bei ihm eingegangene Anklageerhebung unterrichten, im Einzelfall auch unter Benennung des Namens des Antragstellers sowie der ihm vorgeworfenen Taten einschließlich Tathandlungen.
- Die stets erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Informationsfreiheit der Presse auf der einen und des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen auf der anderen Seite kann nach den Umständen des Einzelfalles zu einem Vorrang des öffentlichen Interesses führen, wenn einer prominenten Person Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, vorgeworfen werden (hier: Erwerb und Besitz bzw. Besitzerschaffung kinder- und jugendpornographischer Schriften). (Amtliche Leitsätze)
Schiedsgericht des Deutschen Rugby Verbandes
Bundesligalizenz nach Auflösung einer Spielgemeinschaft
- 25 BGB; § 1 Ziffer 7 SpO-DRV
- Zur Auslegung einer Spielordnungsbestimmung, die von den ehemaligen Mitgliedern einer Spielgemeinschaft zum Erhalt des Spielrechts bei einer der beteiligten Mannschaften verlangt, dass sich die ehemaligen Mitglieder über diesen Verbleib einigen.
- Sieht eine Satzungsbestimmung vor, dass die ehemaligen Mitglieder einer Spielgemeinschaft ohne Vereinbarung über das Spielrecht nach ihrer Auflösung mit dem Mannschaften zwingend in der untersten Spielklasse beginnen müssen, stellt dies eine Disziplinarmaßnahme dar, die eine satzungsfähige Grundlage braucht. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)