Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 3/2020

Das Heft 3/2020 der SpuRt wird postalisch in der 21. KW zugestellt und ist seit dem 13.05.2020 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

Editorial

  • Sportrecht ohne Sport (M. Stopper, S. 105)

Abhandlungen

  • Drei Tage wach? Zur Strafbarkeit von Doping im eSport (F. Ruppert, S. 106)

Aufsätze

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 124)

Internationales

  • ÖVwGH: Keine Pflichtversicherung als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer aus Sponsorvertrag mit Motorradhersteller (m. Anm. Resch, S. 124)
  • CAS: Sperre nach manipulierter Dopingprobe – Fall Sun Yang (m. Anm. Hofmann, S. 130)
Ordentliche Gerichtsbarkeit
  • OLG Koblenz: Keine Spielervermittlerprovision ohne Vermittlungsvertrag (S. 137)
  • OLG Brandenburg: Versicherungsausschluss bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch grobes Foulspiel beim Fußball (S. 140)
  • LG Köln: Kündbarkeit von Sportmanagement- und Vermarktungsvereinbarungen (S. 143)
  • LG Tübingen: Haftungsvoraussetzungen beim Cheerleading (S. 145)

Arbeitsgerichtsbarkeit

  • LAG Niedersachsen: Arbeitsverhältnis bei Schiedsrichtern der DFB-Lizenzligen II (m. Anm. Walker, S. 147)
  • ArbG Chemnitz: Kündigung eines Fußballprofis wegen Rassismusvorwürfen (m. Anm. Vogt / Volquardsen, S. 152)

Schaufenster

  • Lindholm: The Court of Arbitration for Sport and Its Jurisprudence (Rez. J. Kornbeck, S. 156)

Inhaltsübersicht (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Im Editorial „Sportrecht ohne Sport“ spricht M. Stopper, München, die zusätzlichen Rechtsfragen an, mit denen der Anwalt jetzt in der Corona-Pandemie konfrontiert ist. Dabei geht es um eine weitere Dimension der ungewissen Zukunft und deren Handlungsempfehlungen für bewegliche Ziele, wie der Fortsetzung des Sportbetriebes, der Wettkämpfe, Ligabetriebe, ferner um Wertungen von Aufstieg und Abstieg. Dabei ist bei den Entscheidungen jeweils die Pyramide der Sportorganisation insgesamt vom Profisport bis zum Amateursport zu berücksichtigen. Dazu kommt die zusätzliche Dimension der wirtschaftlichen Folgen der derzeitigen Verbote von Sportveranstaltungen. Im Sport, insbesondere aber im Fußball, wird viel Geld bewegt und gerade jetzt in der Krise macht es sich bemerkbar, dass es nicht mehr vorhanden ist. Man sollte und könnte jetzt auch darüber nachdenken, ob der Sportbetrieb nicht doch, wenn und soweit die Corona-Pandemie überwunden ist, mit weniger Geld auskommen und den Sport auf seine eigentlichen Ideale zurückführen.

Im Beitrag „Drei Tage wach? Zur Strafbarkeit von Doping im eSport“ befasst sich F. Ruppert, Bayreuth, mit der rasanten Entwicklung des eSports und seinen großen Turnieren, bei denen im Jahre 2019 bereits Umsätze von $ 1 Mrd. zu verzeichnen sind. Diese Entwicklung ist geradezu verlockend, sich durch Doping größere Wettkampferfolge zu verschaffen. Der Autor prüft deshalb zunächst die Strafbarkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz. Dabei geht es zunächst um die Frage, ob der eSport als Sport anzuerkennen ist, denn das Anti-Doping-Gesetz setzt den Begriff des Sportes voraus. Die Anerkennung als Sport wird dem eSport derzeit noch vom DOSB verweigert. Der Autor befasst sich deshalb damit, ob diese Auffassung berechtigt sein kann und überprüft deshalb die Voraussetzungsstruktur des Anti-Doping-Gesetzes. Unter Hinweis auf eine grundsätzliche Skepsis der Kriterien der Ablehnung als Sport befasst sich der Autor mit dem maßgeblichen Blickwinkel des Anti-Doping-Gesetzes, insbesondere seinem Gesetzeszweck und kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass eSport dem Anti-Doping-Gesetz unterliegen muss, auch wenn es an einer Gleichstellung mit den herkömmlichen Sportarten fehlt. Darüber hinaus setzt sich der Autor mit der Betrugsstrafbarkeit des allgemeinen Strafrechts auseinander und weist nach, dass neben der Strafbarkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz auch der Tatbestand des Betruges zu Lasten des Konkurrenten und des Nächstplatzierten, sowie Betrug zu Lasten des Veranstalters vorliegt, denn die vermögenswerte Relevanz ist stets gegeben und beansprucht auch bei der Anwendung des § 263 StGB seine Geltung. Abschließend warnt der Autor davor, die Entwicklung des eSports vom bloßen Zeitvertreib zum Millionenspiel zu unterschätzen, denn die Verlockung dieser Sportart erhöhe das Strafbarkeitsrisiko durch Doping.

Im Beitrag „Die Auswirkungen der Coronakrise auf Arbeitsverhältnisse im Profisport“ befasst sich Ph. Fischinger, Mannheim, im ersten Teil mit den Vertragslaufzeiten der Profis in drohenden Saisionabbrüchen, der Fortsetzung und der Auslegung dieser Verträge. Bei der Saisonfortsetzung über das Ende Juni eines Spieljahres (jetzt insbesondere für das Jahr 2020) könnte das Problem bestehen, dass die Verträge vieler Spieler bis auf den 30.06.2020 befristet sind. Im Musterarbeitsvertrag des DFB § 11 Nr. 1 befindet sich die Klausel mit einer Bezugnahme auf das „Ende des Spieljahres“ neben dem Datum 30. Juni. Bei einer Auslegung kann weitgehend davon ausgegangen werden, dass der Vertrag nicht zum 30.06.2020 sondern erst „nach Beendigung der Spielzeit 2019/2020“ stattfindet; hier bemüht der Autor die Auslegung nach dem Wortlaut, nach den Club- und Spielerinteressen, ferner nach der Orientierung an Wechselperioden, Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung und schließlich auch ausnahmsweise nach der Auslegung der Zweckbefristung mit dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von § 15 II Teilzeit-Befristungsgesetz eine 14tägige Information des Spielers über die anstehende Zweckerreichung erfolgen muss. Nach herrschender Meinung ist allerdings der Spieler auch ohne eine derartige Errichtung erst nach dem letzten Spieltag frei. Problematischer ist die Auslegung eines Arbeitsvertrages ohne Bezugnahme auf das „Ende des Spieljahres“, so wie es im Musterarbeitsvertrag der DFL vorgesehen ist; hier endet der Vertrag automatisch am 30.06. eines Spieljahres. Bei dieser Konstellation scheidet die übliche Vertragsauslegung aus, es kommt allerdings eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht unter der Voraussetzung, dass beide Parteien die Entwicklung der Situationen falsch eingeschätzt haben; deshalb kommt man ebenfalls zu den erwähnten Auslegungsmöglichkeiten. Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man eine ergänzende Vertragsauslegung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 I BGB vornimmt, mit welchem sich der Autor ausführlich auseinandersetzt. Auch bei dieser Konstellation verlängert sich die Vertragslaufzeit zum Ablauf des Tages, an dem der Club sein letztes Pflichtspiel bestreitet. Aber auch hier gibt es Sonderfälle: Was hat zu gelten, wenn der neue Arbeitsvertrag am 01.07. des betreffenden Spieljahres beim neuen Club beginnen soll? Besonders dann, wenn der Spieler beim neuen Club deutlich mehr verdient als bei seinem aktuellen Club? Grundsätzlich dürfen die Rechtshandlungen des Spielers mit dem neuen Club die Vertragslaufzeit des aktuellen Clubs nicht beeinflussen, weshalb derartige finanzielle Interessen hinter denen seines aktuellen Arbeitgebers zurückzustellen sind. Allerdings ist eine Vertragsanpassung mit einem eventuellen Gehaltszuschlag nicht auszuschließen. Eine weitere Sondersituation kann eintreten, wenn es sich um einen Leihvertrag handelt, denn hier bestehen zwischen mehreren Beteiligten Vertragsbeziehungen. Wegen der engen Verknüpfung im Rahmen eines Leihgeschäfts bei geschlossenen Verträgen kann es wohl sinnvollerweise nur eine einheitliche Lösung für alle Beteiligten geben: Entweder tritt das Ende mit Ablauf des 30.06. des Spieljahres ein oder aber der Arbeitsvertrag zum Entleiher und der Leihvertrag überdauern dieses Datum bis zum tatsächlichen Ende der Spielzeit. Hier tauchen weitere Probleme auf, die der Autor im Einzelnen noch weiter erläutert. Oftmals ist die Vertragslaufzeit an einsatzabhängige Verlängerungsklauseln geknüpft, was bei einem Saisionabbruch für beide Parteien Probleme bereitet. Diese Fragen erläutert der Autor im zweiten Teil seines Beitrages in der nächsten Ausgabe der SpuRt.

A. Türk, Saarbrücken, stellt in seinem Beitrag „E-Sport als Herausforderung des Arbeitsrechts – eine Einführung“ die Zusammenhänge zwischen E-Sport und Arbeitsrecht heraus. Diese Sportart hat einen enormen Aufschwung erlebt, sowohl an den beteiligten Spielern, als auch bei den Zuschauern. Dieser Sport ist, wie mehrfach erwähnt, von der Sportorganisation national und international noch nicht anerkannt, gleichwohl müssen die Rechtsfragen geklärt werden. Die Organisation des Wettkampfes erfolgt von Clubs, welche sog. Clans als Mannschaften bilden. Die Spieler, sog. Gamer, schließen Verträge mit den Clubs, weshalb sich die Frage nach einem Arbeitsverhältnis stellt. Der Autor legt die gängigen Meinungen dar, nach denen das Computerspiel als Arbeit zu gelten hat, ähnlich den anderen Sportarten. Die Gamer befinden sich auch in persönlicher Abhängigkeit des Clubs, sodass sie als Arbeitnehmer zu gelten haben. Besondere Fragen stellen sich im Zusammenhang mit den minderjährigen Gamern, hier setzt sich der Autor mit den Bestimmungen des JArbSchG auseinander und klärt die Fragen einer Wochenendarbeit und Nachtarbeit, welche für Minderjährige ja verboten ist. Ausführlich setzt sich der Autor mit dem Arbeitnehmer-Datenschutz auseinander, nämlich der Frage der Einwilligung der Spieler als wichtigste Grundlage zur Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten sowie der weiteren Frage einer Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gem. § 26 Bundesdatenschutzgesetz. Schließlich ist bedeutsam die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen Gamer und Club, insbesondere die Möglichkeiten einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeitbefristungsgesetz, welche zu bejahen ist. In Einzelfällen kann ein Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung beendet werden, insbesondere dann, wenn vereinsinterne Verfehlungen vorkommen oder eventuelle Manipulationen. Festzuhalten ist, dass im E-Sport noch längst nicht alle rechtlichen Fragen, insbesondere auch im Arbeitsrecht, geklärt sind.

In einem weiteren Beitrag „Nach dem Spiel ist vor dem Spiel“ erwidern S. Mandler und A. Steinert, Leipzig, auf einen Beitrag von Weber, „Bilanzierung von Ablösezahlungen für Trainer im deutschen Profifußball“ in SpuRt 2019, 115. Weber kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Spielerverpflichtung durch die mit der Ablösezahlung bezweckte Invertragnahme des Trainers ein wirtschaftlicher Wert entsteht, der sowohl abstrakt als auch konkret aktivierungsfähig ist. Der Aktivierungsgegenstand sei daher nicht der Trainer selbst, sondern die aus dem Vertragsabschluss resultierende exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Trainer. Nach Auffassung der Autoren fordern diese Thesen zum Widerspruch auf, weil sich eine Analogie einer Trainerverpflichtung zu einer Spielerverpflichtung erbietet. Dieses wird in dem Beitrag besonders durch die Unterschiede zwischen einem Spieler, nämlich der Teilnahme an dem Spielbetrieb und dem Trainer ausführlich dargelegt. Im Ergebnis machen die Autoren klar, dass der Ansatz eines immateriellen Vermögensgegenstandes nicht sachgerecht sei, vielmehr sei für die Ablösezahlungen ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Dauer des Anstellungsvertrages des Trainers aufwandswirksam aufzulösen sei.

Rechtsprechung

ÖVwGH

Keine Pflichtversicherung als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer aus Sponsorenvertrag mit Motorradhersteller

  • 4 Abs. 2 und 4 ASVG
  1. Aus einem Sponsorenvertrag eines Sportlers mit einem Motorradhersteller entsteht keine Pflichtversicherung als Dienstnehmer oder als freier Dienstnehmer i. S. d. § 4 ASVG, denn für diese muss zwischen der Erbringung von Dienstleistungen für den Dienstgeber und einer von einem Dienstgeber erbrachten Gegenleistung („Entgelt“) ein Austauschverhältnis bestehen.
  2. Bei einem „Sponsorenvertrag“ oder „Werbevertrag“ erbringt ein Unternehmen regelmäßig als Sponsor Leistungen in Form von Geld- oder Sachmitteln – etwa auch Sportgeräten – an einen Sportler oder eine andere Persönlichkeit oder Vereinigungen im sportlichen oder kulturellen bzw. wissenschaftlichen Bereich. Die Gegenleistung des Gesponserten ist in der Regel die Zurverfügungstellung von „Werbung“, mit der die Produkte bzw. die Marke des Sponsors in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden bzw. das positive Image des Gesponserten auf den Sponsor übertragen wird. Dies kann bei einem Sportler insb. dadurch erfolgen, dass nach der getroffenen Vereinbarung der Sportler allgemein bei der Ausübung seines Sportes bzw. bei konkret festgelegten Sportveranstaltungen und anderen öffentlichen Auftritten mit einem Kennzeichen (Logo) bzw. mit Produkten – wie Sportgeräten oder Bekleidung – des Sponsors auftritt und dafür ein Entgelt erhält.
  3. Im Einzelfall kann ein freier Dienstvertrag vorliegen, wenn dem Gesponserten neben der Erbringung von Werbeleistungen Aufgaben für den Sponsor im Zuge dessen betrieblicher Tätigkeit (etwa im Zuge des Vertriebes der Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors) übertragen werden.

CAS

Sperre nach manipulierter Dopingprobe – Fall Sun Yang

Artikel 2.3, 2.5, 10.3.1, 10.5.2, 10.8 FINA DC; Artikel 5.3.3, 5.4 WADA ISTI

  1. Haben Athleten Zweifel, ob eine ordnungsgemäße Aufforderung zur Dopingkontrolle vorliegt, dürfen sie den Probenahmeprozess nicht ablehnen oder abbrechen, sondern müssen ihn unter Protest abschließen und ihre Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Kontrolle so detailliert und so früh wie möglich dokumentieren.
  2. Es dürfen keine überhöhten Anforderungen an Dopingkontrolleure gestellt werden, wenn es bei einem unkooperativen Athleten darum geht, ihn davon zu überzeugen, mit dem Probenahmeprozess fortzufahren. Unter solchen Umständen besteht vielmehr die Pflicht der Dopingkontrolleure, (i) den Athleten über die Folgen einer möglichen Nichterfüllung zu informieren, (ii) den Sachverhalt in einem detaillierten Bericht zu dokumentieren und (iii) die Umstände zu melden.
  3. Der Grundsatz, dass ein Athlet für seine eigenen Handlungen verantwortlich ist und die Verantwortung nicht auf sein Betreuungspersonal abwälzen kann, ist in der CAS-Rechtsprechung verankert. Wenn nach Warnungen bezüglich der Konsequenzen trotzdem ein Probenbehälter zerstört und damit die Möglichkeit zur Analyse der bereits entnommenen Proben ausgeschlossen wird, ist ein solches Verhalten des Athleten völlig unangemessen.

OLG Koblenz

Keine Spielervermittlerprovision ohne Vermittlungsvertrag

  • 652 Abs. 1 S. 1 BGB
  1. Bringt ein professioneller Spielervermittler den Sportvorstand eines Fußball-Bundesligavereins mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden eines anderen Fußball-Bundesligavereins erstmalig in Kontakt und kommt es – ca. ein Jahr später – zu einem Vereinswechsel des Sportvorstandes zu diesem anderen Fußball-Bundesligaverein, kann der Spielervermittler von dem Sportvorstand nur dann eine Vermittlungsprovision verlangen, wenn zwischen ihm und dem Sportvorstand ein provisionspflichtiger Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist.
  2. Ein Vertragsschluss kann dabei auch konkludent erfolgen, wenn der Interessent die Vermittlungsdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass der Spielervermittler hierfür von ihm bei Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages eine Vergütung verlangen wird.
  3. Alleine das Verwerten der erlangten Kenntnis vermag die Annahme einer Provisionsabrede nicht zu begründen, wenn der Interessent ein weiteres Tätigwerden des Vermittlers nicht begehrt und/oder eine Provisionszusage ausdrücklich ablehnt. (Leitsätze des Einsenders).

OLG Brandenburg

Versicherungsausschluss bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch grobes Foulspiel beim Fußball

VVG § 103 VVG; AHB Ziff. 7.1; §§ 823, 276 BGB

Springt der Versicherungsnehmer einer privaten Haftpflichtversicherung beim Fußball als Torwart mit ausgestrecktem Bein gezielt in Richtung des gegnerischen Spielers, kann der äußere Geschehensablauf dafür sprechen, dass er Verletzungen des Gegenspielers billigend in Kauf genommen hat. Der Haftpflichtversicherer kann sich daher auf den Vorsatzausschluss gem. Ziff. 7.1 AHB (§ 103 VVG) berufen. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

LG Köln

Kündbarkeit von Sportmanagement- und Vermarktungsvereinbarungen

  • § 305 Abs. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1, 611, 627 Abs. 1 BGB
  1. Bei einer Sportmanagement- und Vermarktungsvereinbarung eines Boxprofis handelt es sich um einen Dienstvertragzur Erbringung von Diensten höherer Art im Sinne des § 627 BGB, selbst wenn darüber hinaus im Vertrag andere Leistungspflichten geregelt sind.
  2. Die Tatsache, dass sich eine Vertragspartei nach Vorlage eines Vertrages anwaltlich beraten lassen hat und Änderungswünsche aufgenommen wurden, steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich bei einer nicht geänderten Klausel des Vertrages um eine AGB i. S. d. § 305 ff. BGB handelt.
  3. Der formularmäßige Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB bei einem Vermarktungsvertrag eines Profiboxers über einen längeren Zeitraum ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da er mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

LG Tübingen

Haftungsvoraussetzungen beim Cheerleading

  • § 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB

Eine Cheerleader-Trainerin, die bei einer Trainingsübung lediglich Schutzmatten auslegt und mehrere Gruppen gleichzeitig betreut, verletzt ihre Aufsichts- und Überwachungspflichten nicht. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

LAG Niedersachen

Arbeitsverhältnis bei Schiedsrichtern der DFB-Lizenzligen II

  • § 611 a BGB, 106 Satz 1 GewO

Weder die zwischen den DFB-Schiedsrichtern und dem DFB geschlossene Rahmenvereinbarung noch die konkrete Übernahme einer Spielleitung begründen zwischen Schiedsrichter und DFB ein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 611 a BGB. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

ArbG Chemnitz

Kündigung eines Fußballprofis wegen Rassismusvorwürfen

  • § 611 a, 626 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
  1. Der Besuch eines Profifußballers des Auswärtsspiels der eigenen Mannschaft, stellt kein Verhalten im rein privaten Lebensbereich dar, das außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers liegt.
  2. Alleine der gemeinsame Stadionbesuch mit dem früheren Anführer einer rechtsextremen Fangruppe stellt keinen wichtigen Grund iSd § 626 I BGB zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung dar. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)