Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 6/2019

Das Heft 5/2019 der SpuRt wird postalisch in der 47. KW zugestellt und ist seit dem 13.11.2019 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

Editorial

  • Aufregende Zeiten (J.F. Orth, S. 241)
  • Professor Dr. Udo Steiner zum 80. Geburtstag (K. Vieweg, S. 242)

Aufsätze

  • Eine etwas andere deutsche Beteiligung am Finale der UEFA Champions League (J. Drechsler, S. 242)
  • Fantasy-Wetten – Zulässige Sportwetten oder nicht? (R. Schippel, S. 246)
  • EuGH schränkt Regelungsautonomie der Sportverbände auch im Amateurbereich ein (A. Jakob, S. 249)
  • Vorgetäuschte Identität – Sport- und aufenthaltsrechtliche Aspekte im Lizenzfußball (W. Breidenbach/S. Klaus, S. 253) – hier im Volltext abrufbar als kostenlose Leseprobe
  • Die Verwaltungspraxis infolge des Polizeikostenurteils des BVerwG im Lichte des Europäischen Beihilfenrechts (M. Walker, S. 256)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 262)

Ordentliche Gerichtsbarkeit
  • OLG München: Haftungsausschluss wegen Teilnahme an Rennveranstaltung (S. 262)
  • OLG Hamburg: Box-Lizenzentzug aus gesundheitlichen Gründen (S. 263)
  • OLG Frankfurt am Main: Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ehemalige DFB-Funktionäre im Zusammenhang mit der WM 2006 (m. Anm. Knittel, S. 272)
  • OLG Frankfurt am Main: Lizenzierungsverfahren des DFB für die 3. Liga (S. 275)
  • LG Köln: Gesteigerte Sorgfaltspflichten eines Kitesurfers (S. 277)

Arbeitsgerichtsbarkeit

  • LAG Baden-Württemberg: Arbeitnehmereigenschaft eines Trainerassistenten (m. Anm. Sura, S. 279)

Finanzgerichtsbarkeit

  • BFH: Umsatzsteuerpflicht von Spielervermittlern bei ratenweiser Vergütung (m. Anm. Nücken, S. 281)
  • FG Düsseldorf: SFN-Zuschläge auf Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus (m. Anm. Alvermann / Schedeit, S. 283)

Schaufenster


Inhaltsübersicht Heft 6/2019 (von RA Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Im Editorial „Aufregende Zeiten“ weist J. Orth, Köln, auf die derzeitigen Gewalttätigkeiten rechts- und linksmotivierter Gruppen hin, die mit ihrer Meinung die freie Rede und die Freiheit der Lehre ernsthaft gefährden. Die garantierte Meinungsfreiheit des Grundgesetzes wird hier missverstanden und ausgenutzt. Diese gesellschaftliche Verhöhnung hat auch den Sport erfasst, der DFB muss berichten, dass gewalttätige Vorfälle auf Schiedsrichter zunehmen, schlimme Videos auf Amateursportplätzen sind mittlerweile in der Tagesschau des Fernsehens zu sehen. Die Dachorganisation der Sportjugend im DOSB hat hiergegen ein deutliches Statement gegen Antisemitismus und Extremismus formuliert, welches in diesem Heft abgedruckt ist. In dieser aufregenden Zeit gibt es aber auch beruhigende Konstanten, zu ihnen gehört im Sportrecht ohne Zweifel der emeritierte Richter am Bundesverfassungsgericht Udo Steiner, welchen wir zu seinem 80. Geburtstag gratulieren konnten und der durch seine Arbeit in Sport das Land mitgeprägt hat und allen Hoffnung gibt.

Im Beitrag „Eine andere deutsche Beteiligung am Finale der UEFA Champions League“ befasst sich J. Drechsler, Frankfurt am Main, mit der Frage, dass erstmals im Jahre 2019 ein Finale der UEFA Champions League stattfand, ohne dass das Spiel live im frei empfangbaren deutschen Fernsehen zu sehen war. In den Wochen zuvor wurde in den Medien geprüft, ob aufgrund des Rundfunkstaatsvertrages eine Übertragung des Spiels im frei empfangbaren Fernsehen erfolgen müsse. Entscheidend hierfür wäre, ob in der Teilnahme des deutschen Trainers Jürgen Klopp eine deutsche Beteiligung im Sinne von § 4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zu sehen ist. In dem Beitrag wird dargelegt, dass tatsächlich gute Gründe für die Notwendigkeit einer Liveübertragung des Spieles im deutschen Free-TV sprechen. Der Verfasser prüft die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 RStV ebenso durch wie die Entstehungsgeschichte und den Regelungszweck des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RStV und kommt zu dem Ergebnis, dass gute Gründe dafür sprechen, die Voraussetzung einer deutschen Beteiligung nicht nur auf die Qualifikation deutscher Vereinsmannschaften zu beschränken. Gerade bei solchen Finalspielen ohne Beteiligung einer deutschen Mannschaft kann eine gesellschaftlich bedeutsame integrative Identifikation erzeugt werden, an denen eine deutsche Persönlichkeit beteiligt ist, deren breite gesellschaftlich Bedeutung mit der einer deutschen Mannschaft vergleichbar ist. Die Person Jürgen Klopp stellt hierfür sicherlich den idialtypischen Fall dar. Allerdings könnte es schwierig sein, objektiv messbare Kriterien festzulegen, um im Ergebnis das Argument einer „deutschen Beteiligung“ nach § 4 RStV überzeugend zu begründen.

R. Schippel, München, befasst sich im Beitrag „Fantasy-Wetten – Zulässige Sportwetten oder nicht?“ mit dieser neuen Art von Sportwetten: Fantasy-Wetten sind Wetten auf den Ausgang einer Wette zwischen zwei Mannschaften, die in ihrer Spielpaarung zum Zeitpunkt der Wette nicht gegeneinander antreten. Hierzu gibt es verschiedene Rechtsauffassungen, basierend auf den bisherigen Glücksspielgesetzen des Landes Schleswig-Holstein, sowie auf den Glücksspiel Staatsvertrag 2012 (GlüStV). Das VG Schleswig bewertete diese Wette als zulässige kombinierte Wette des Glückspielgesetzes Schleswig-Holstein, wogegen das VG Augsburg diese neue Form als unzulässig angesehen hat. Der Autor untersucht die verschiedensten Argumente dieser Entscheidungen und kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Verbotes von Wetten auf fiktive und fingierte Sportereignisse (§ 12 GlüStV) solche Wetten unzulässig seien. Allerdings wäre zu prüfen, ob nach dem sogenannten Kanalisierungsziel des § 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV eine Möglichkeit besteht, diese Wette als zulässig zu erachten, um den Schwarzmarkt dadurch zu bekämpfen.

Im Beitrag „EuGH schränkt Regelungsautonomie der Sportverbände auch im Amateurbereich ein“ befasst sich A. Jakob, Karben, mit der Entscheidung des EuGH vom 13.06.2019 (Veröffentlicht in SpuRt 2019, 169) in welcher der EuGH die Regelung des deutschen Leichtathletikverbandes (DLV) in § 5.2.1, nach welcher einem Unionsbürger mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates und seit vielen Jahren in einem Mitgliedsstaat ansässig ist, die Teilnahme an einer nationalen Meisterschaft verweigert wurde. Damit greift EuGH in die Regelungsautonomie der Sportverbände jetzt zusätzlich zum Profisport auch in den Bereich des Amateursportes ein. Die Autorin analysiert die Entscheidung des EuGH und die Argumentationsweise des DLV und die Anwendbarkeit der Art. 18, 21 und 165 AEUV. Gleichzeitig prüft die Autorin die zulässigen Einschränkungen des Europarechts über Art. 18, 21, 49 AEUV. Im Ergebnis stellt der EuGH der Ungleichbehandlung der Unionsbürgers gegenüber den nationalen Athleten fest. Eine derartige Ungleichbehandlung könne Schwierigkeiten bei der Integration in die Gesellschaft des Mitgliedsstaates führen. Im Ergebnis lässt der EuGH mit seiner Entscheidung das nationale Gericht darüber entscheiden, in wie weit der Zugang von Unionsbürgern zu den nationalen Meisterschaften angemessen ist. Jedemfalle muss der Zielsetzung des Art. 21 Abs. 1 und 165 AEUV Rechnung getragen werden.

In dem Beitrag „Vorgetäuschte Identität – Sport- und aufenthaltsrechtliche Aspekte im Lizenzfußball“ von W. Breidenbach und S. Klaus, Halle/Frankfurt am Main, geht es um folgendes: Der 21-jährige Lizenzspieler mit dem Namen Bakary Jatta soll angeblich eine Identitätstäuschung vorgenommen haben, mit der Angabe, er sei der 23-jährige Bakary Draffeh. Während des Spielbetriebs in der 2. Bundesliga haben die unterlegenden Clubs, Nürnberg, Karlsruhe, Bochum Ansprüche gegen die Spielwertung vorgenommen, weil angeblich notwendige Spielerlaubnis gefehlt hätte. Der Beitrag untersucht, ob eine Identitäts-Täuschung einen Verstoß gegen die §§ 9 ff. DFB-Spielordnung darstelle. Die Autoren legen die Regelung der Spielerlaubnis, Spielerlizenz und Lizenzordnung Spieler aus und prüfen z.B. dass „Erreichen der Altersgrenze“ und den aufenthaltsrechtlichen Status. Diese Bestimmungen rechtfertigen nur dann ein Vorgehen gegen den Spieler, wenn tatsächlich nachgewiesen ist, dass eine Identitäts-Täuschung vorliegt; derzeit ist die zuständige Ausländerbehörde noch mit der Prüfung der Vorgänge befasst. Die Einsprüche gegen die Spielwertung der Fußballclubs Nürnberg, Karlsruhe und Bochum dürften jedoch schon allein deshalb erfolglos sein, weil aus sportverbandsrechtlicher Sicht eine Reaktionsmöglichkeit nur mit einer Wirkung für die Zukunft erfolgen kann. Zivilrechtliche Auswirkungen auf den Lizenzvertrag oder auf den Arbeitsvertrag mit dem Club dürften nicht in Frage kommen, da die Namenstäuschung ja beachtlich ist.

M. Walker, Passau, prüft in dem Beitrag „Die Verwaltungspraxis infolge des Polizeikostenurteils des BVerwG im Lichte des Europäischen Beihilfenrechts“ die Auswirkungen der Entscheidungen des BVerwG im deutschen Fußball. Dieses Urteil stellte fest, dass die Länder als Rechtsträger der Polizei bei sogenannten Hochrisikospielen die Fußball Vereine an den Polizeikosten beteiligen dürfen. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage außerhalb des Stadtstaates Bremen dürften in Zukunft die entsprechenden Kostenentscheide nicht akzeptiert werden, zumindest sowohl aus Gründen der Wettbewerbsungleichheit sowie des europäischen Beihilferechts. Der Beitrag prüft deshalb die gegenwärtige Rechtslage der Freien Hansestadt Bremen und vergleicht sie mit den übrigen Bundesländern – jeweils unter Auslegung des Polizeikosten-Urteiles des BVerwG. Im Falle der Freien Hansestadt Bremen kann diese auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 des Beitragsgesetzes den Veranstalter, also den Fußballclub Werder Bremen, für Einsatz der zusätzlich notwendigen Polizeikräfte des entstandenen Mehraufwandes in Anspruch nehmen. Demgegenüber bietet die gegenwärtige Rechtslage den übrigen Bundesländern eine Inanspruchnahme von Kosten für hochrisikospielen an jeglicher Rechtsgrundlage mangelt. Dies stellt eine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUGV dar. Durch die Rechtsprechung des EuGH wird der Ausrichtung Deutschlands ein großer Raum gegeben, weshalb dies wiederum keinen Verstoß gegen das Europäische Beihilferecht darstellt. Diese brisante Auseinandersetzung dürfte noch nicht beendet sein.

Rechtsprechung

OLG München

Haftungsausschluss wegen Teilnahme an Rennveranstaltung

  • 29 StVO; § 315 c StGB
  1. Der für Rennen in den AKB einer Versicherung vorgesehene Risikoausschluss gilt für Rennen jeder Art, insbesondere Geschwindigkeits-, Touren- und Sternfahrten, solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Höhe niedriger liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn.
  2. Erfordert der Risikoausschluss nach den einschlägigen AKB eine Rennveranstaltung, so fallen im Straßenverkehr unternommene Versuche von Verkehrsteilnehmern, an anderen Verkehrsteilnehmern vorbei zu fahren, diese zu überholen beziehungsweise die Versuche der jeweils anderen Verkehrsteilnehmer, eben dies zu verhindern, auch dann nicht darunter, wenn dies unter Verletzung von Verkehrsvorschriften erfolgt (vgl. OLG Bamberg, NJOZ 2011, 26). (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

OLG Hamburg

Box-Lizenzentzug aus gesundheitlichen Gründen

Art 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG; §§ 242, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 826 BGB; §§ 33 Abs. 3 S. 1, 19 Abs. 1 GWB

  1. Entzieht oder verweigert ein sozialmächtiger Boxverband einem Berufsboxer aus gesundheitlichen Gründen die Lizenz zur berufsmäßigen Ausübung seines Sportes, ist diese Maßnahme wie eine disziplinarische Maßnahme vollständig auf ihre Billigkeit gerichtlich nachprüfbar.
  2. Knüpfen sowohl die Berichtigung zur Lizenzentziehung wie die Befugnis zur Verweigerung der Starterlaubnis nach der Verbandssatzung daran an, dass eine gesundheitliche Gefährdung des Sportlers zu befürchten ist, gilt der Maßstab – das Vorliegen medizinischer Bedenken – für beide Lizenzbereiche gleichermaßen.
  3. Die Erteilung der Starterlaubnis ist die für die Gesundheit des Sportlers und das Ansehen des Sports in der Öffentlichkeit gefahrgeneigtere Entscheidung. Mit der Starterlaubnis wird zum einen die Schwelle von der abstrakten zur konkreten Gefahr überschritten und zum anderen dem Verband die Möglichkeit an die Hand gegeben, einen im Kern gesunden Sportler – hier eines Berufsboxers – vor einer Gefährdung durch einen ungleichen Kampf zu bewahren. Daher ist die Versagung der Starterlaubnis das gegenüber dem allgemeinen Lizenzentzug mildere Mittel.
  4. Der sich aus der Vereinssatzung ergebende Begriff der „medizinischen Bedenken“ meint solche Risiken, die über das im Boxsport ohnehin übliche Maß gesundheitlicher Gefahren hinausgehen und daher im wohlverstandenen Interesse des betroffenen Mitglieds sowie des Vereins insgesamt nicht hinnehmbar sind. Je größer der drohende gesundheitliche Schaden ist, umso geringere Anforderungen sind hierbei an die Schadenswahrscheinlichkeit zu stellen. Es handelt sich hierbei um eine Prognoseentscheidung.
  5. Im Rahmen der an dem Maßstab von Treu und Glauben (§242 BGB) orientierten Billigkeitsprüfung kommt es darauf an, ob die Verweigerung der Starterlaubnis die durch Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen der Berufsfreiheit wahrt. Für den Verband streitet sein gemäß Art. 9 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf eine autonome, dem Vereinszweck angemessene Gestaltung der vereinsinternen Regeln zur Lizenzierung von Berufsboxern.
  6. Diese Grundsätze gelten auch für etwaige kartellrechtliche Ansprüche. (Amtliche Leitsätze).

OLG Frankfurt am Main

Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ehemalige DFB-Funktionäre im Zusammenhang mit der WM 2006

  • § 4 EStG, 370 AO

Zur Frage, unter welchen Bedingungen bei einer Zahlung zu Gunsten eines Dritten noch von einer Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG ausgegangen werden kann. (Orientierungssatz des Bearbeiters).

OLG Frankfurt am Main

Lizenzierungsverfahren des DFB für die 3. Liga

  • § 19 GWB, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO
  1. Der DFB ist Monopolist auf dem sachlich relevanten Markt der Durchführung des Spielbetriebs der 3. Liga und damit dort marktbeherrschend.
  2. Zum Gleichbehandlungsanspruch und den gegenseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der im Lizenzierungsverfahren befindlichen Klubs und des DFB.
  3. Zur Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 im einstweiligen Verfügungsverfahren nach Erledigungseintritt in Folge einer schiedsgerichtlichen Entscheidung zum Lizenzierungsverfahren. (Leit- und Orientierungssätze der SpuRt-Redaktion).

LG Köln

Gesteigerte Sorgfaltspflichten eines Kitesurfers

  • § 823 Abs. 1, 249 ff. BGB
  1. Durch das Bedienen des Sportgeräts begründet ein Kitesurfer eine über das Normalmaß hinausgehende Gefahrenquelle, deren Eröffnung an sich nicht untersagt ist, die jedoch zu einer gesteigerten Verantwortung führt, daraus resultierenden schädlichen Folgen abzuwenden oder wenigstens zu begrenzen.
  2. Der Kitesurfer hat dafür Sorge zu tragen, das ihm für den Startvorgang genügend Platz zur Verfügung steht, sodass eine Gefährdung anderer nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. Er muss diesen Umstand kontinuierlich beobachten. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

LAG Baden-Württemberg

Arbeitnehmereigenschaft eines Trainerassistenten

  • § 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 ArbGG, § 611 a BGB

Eine Tätigkeit als Trainerassistent in einem Sportverein kann sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch als selbständige Tätigkeit geleistet werden. Liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, kann eine solche somit nicht allein aus der Tätigkeit „Trainerassistent“ oder „Co-Trainer“ abgeleitet werden.

BFH

Umsatzsteuerpflicht von Spielervermittlern bei ratenweiser Vergütung

  • 13 Abs. 1 Buchst. a S. 2 und 3 UStG; Art. 63 und 63 MwStSystRL

Unternehmer können sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen. (amtlicher Leitsatz)

FG Düsseldorf

SFN-Zuschläge auf Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus

  • § 3 b Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG
  1. Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbuch können Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sein.
  2. Profisportler leisten während der Reisezeiten tatsächliche Arbeit iSd § 3 b Abs. 1 1. Halbs. EStG.