Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 4/2019

Das Heft 4/2019 der SpuRt wird postalisch in der 29. KW zugestellt und ist seit dem 12.07.2019 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

Editorial

  • Mehr Grundgesetz? (U. Steiner, S. 145)

Aufsätze

  • Zur Steuerpflicht von Schiedsrichtern – Auswirkungen des BFH-Urteils (L. Bertling/M. Roth, S. 146) – hier online abrufbar als kostenlose Leseprobe!
  • Doping, unlauterer Wettbewerb und AntiDopG (F. Brugger, S. 151)
  • Der Kollektivvertrag der österreichischen Fußball-Bundesliga (T. Dullinger/S. Schwertner, S. 156)
  • „Hire and fire“ in der Fußball-Bundesliga: Trainer als Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsanspruch? (F. Lenz, S. 161)
  • Exklusivitätsklauseln, Kartellrecht und die Anwendung des „milderen Mittels“ (J. Kornbeck, S. 165)
  • Stärkung des Hinweisgeberschutzes durch Kronzeugenregelung im AntiDopG (R. Cherkeh, S. 167)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 169)

Internationales

  • EuGH: Ausschluss von EU-Ausländern bei nationalen Meisterschaften (S. 169)
  • Schweizer Bundesgericht: Keine kollektive Dopingsperre russischer Athleten (S. 172)
Ordentliche Gerichtsbarkeit
  • BGH: Haftung von Sportlehrern 174
  • LG Berlin: Beweiserleichterungen bei Dopingverstößen im Pferdesport (S. 177)
  • AG Hannover: Herausgabe der Mitgliederliste an Vereinsmitglieder (Hannover 96) (m. Anm. Lambertz, S. 179)

Arbeitsgerichtsbarkeit

  • LAG Köln: Befristung des Arbeitsvertrags eines Regionalligaspielers (m. Anm. Beckmann, S. 182)

Finanzgerichtsbarkeit

  • BFH: Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit (S. 183)
  • BFH: Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abonnement als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten (m. Anm. Knittel, S. 184)

Verbandsgerichtsbarkeit

  • Bundesgericht des Deutschen Handballbundes: Vertrauensschutz bei Verbandsauskünften (S. 187)

Schaufenster

  • Leanne O’Leary: Employment and Labour Relations Law in the Premier League, NBA and International Rugby Union (Rez. Kornbeck, S.  188)

Inhaltsangaben (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Im Editorial zum 70. Geburtstag des Grundgesetzes mit dem Titel „Mehr Grundgesetz?“ stellt U. Steiner, Regensburg, die Frage, ob der Sport tatsächlich mehr Unterstützung durch eine grundgesetzliche Absicherung bekomme, wie in der Vergangenheit vielfach gefordert – gleichzeitig verneint Steinerdie Frage mit dem Hinweis, dass die staatlichen Staatszielbestimmungen in den Landesverfassungen ausreichen. Andererseits erfährt der professionelle Sport längst Gegenwind in Folge der Korruption in den Verbänden, der ökonomischen Exzesse und der Gewalterfahrungen. Der Sport muss seine Fragen selbst klären, angefangen bei der Idee, olympische Spiele im Ruhrgebiet zu veranstalten, ebenso wie den Schutz vor Diskriminierung bei der Frage des sogenannten dritten Geschlechts. Diese Probleme hat der Sport zu klären auch ohne das deutsche Grundgesetz.

Im Beitrag „Zur Steuerpflicht von Schiedsrichtern – Auswirkungen des BFH-Urteils“ analysieren L. Bertling, Düsseldorfund Roth, Gießen, das Urteil des BFH zur Gewerbesteuerpflicht von Schiedsrichtern. Der BFH hat die international tätigen Fußball-Profi-Schiedsrichter für mehrere Verbände, FIFA, UEFA und DFB der Gewerbesteuerpflicht unterworfen, weil sie nach § 15 Abs. 2 EStG als selbständige gelten, die am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Die Autoren suchen nach einer Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit und erläutern diese und befassen sich mit den Auswirkungen dieser Steuerpflicht in Höhe und Umfang nach § 11 Abs. 2 GewStG. Differenzierter ist die Frage für rein national tätige Profischiedsrichter zu beantworten. Hier kommt es auf den Einzelfall an, ob eine Gewerbersteuerpflicht im Profi- bzw. Amateurbereich nachhaltig nach § 15 Abs. 2 EStG gegeben ist. In jedem Falle würde die Steuerermäßigung nach § 35 EStG greifen, ebenfalls ist der Freibetrag in Höhe von € 24.500,00 nach § 11 GewStG zu berücksichtigen. Für die Schiedsrichter im Amateurbereich verbleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach ein Freibetrag von € 720,00 nach § 3 EStG in Betracht kommt, ebenfalls im Einzelfall die sogenannte Übungsleiterpauschale in Höhe von € 2.400,00 jährlich. Die Autoren erörtern auch die Steuerpflicht in anderen Sportarten wie Handballsport, sowie Reitsport. Wird dagegen die Schiedsrichtertätigkeit als Liebhaberei betrieben, also ohne Gewinnerzielungsabsicht, so bleiben hier eventuelle Einnahmen einkommensteuerrechtlich außer Betracht.

F. Brugger, Konstanz, befasst sich im Beitrag „Doping, unlauterer Wettbewerb und AntiDopG“ mit der Frage, inwieweit das strafbewerte Selbstdopingverbot der §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 2 AntiDopG zivilrechtliche Ansprüche beeinflusst, insbesondere, nach dem Gesetz für unlauteren Wettbewerb (UWG).  Unter den wettbewerbsrechtlichen Zentralbegriff der geschäftlichen Handlung nach § 3 UWG kann das Selbstdoping nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG fallen. Der Autor untersucht eingehend den Unternehmensbezug, also die auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung sowie die Selbständigkeit, ebenso den objektiven Zusammenhang und kommt somit zum Ergebnis, dass Dopingverstöße im Wettkampf eine Marktrelevanz haben und einen Nachfragewettbewerb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bedingen. Im Weiteren verstößt der dopende Sportler auch gegen den Rechtsbruchtatbestand des § 3 a UWG. Die Ansprüche aus § 3 a UWG werden dabei besonders von den einzelnen Regelungen des AntiDopG beeinflusst, auf anderweitige UWG-Verstöße kommt es dabei nicht an. Insbesondere für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus § 9 UWG ist es von besonderer Bedeutung, ob ein Beweis eines entgangenen Gewinns nach § 252 BGB gelingt. Derartiges wird weiterhin problematisch bleiben, so dass das AntiDopG dieser Hinsicht für zivilrechtliche Ansprüche kaum Fortschritte bringt. Allerdings ist nach Auffassung des Autors allein eine dem selbst dopenden Sportler drohende Schadensersatzpflicht bedeutsam und könnte eine abschreckende Wirkung haben.

T. Dullinger und S. Schwertner erläutern in ihrem Beitrag „Der Kollektivvertrag der österreichischen Fußball-Bundesliga“ den österreichischen Profi-Fußballsport Kollektivvertrag, welcher die Beschäftigungsbedingungen der Fußballspieler, zum Beispiel Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfortzahlung und Beendigung regelt. Dieser wurde mit 01.07.2018 aktualisiert und überarbeitet. Die Autoren befassen sich zunächst mit der Vertragsfähigkeit für einen Kollektivvertrag, denn diese ist im österreichischen Profisport bei den Verbänden weitgehend nicht vorhanden. Bei den Detail-Regelungen der Beschäftigung werden zunächst Entgeltbestimmungen behandelt, z. B. das Mindestentgelt, welches laut § 6 Abs. 5 BL-KollV aF des Vertrages für die Bundesliga nunmehr brutto € 1.300,00 festgesetzt wurde und bis 01.07.2020 auf € 1.550,00 angehoben wird. Hierin sind auch die variablen Entgeltbestandteile wie z. B. Prämien und Sachbezüge enthalten. Diese Monatsbezüge sollen jährlich für einen Zeitraum von 52 Wochen gelten.Die Nachwuchsspieler waren bisher bis zu ihrem 19. Lebensjahr von den Mindestgeltbestimmungen ausgenommen, jetzt wird eine differenzierte Regelung getroffen, die im Einzelnen erläutert wird. Ebenfalls wird die Altersdiskriminierung laut § 6 Abs. 6 d. Vertrages generell geprüft, um eine jegliche Ungleichbehandlung der Nachwuchsspieler zu vermeiden. Diese Bestimmung ermöglicht das Unterschreiten des Mindestlohnes bei Nachwuchsspielern, welche noch keine Gelegenheit hatten, sich in den Wettbewerben der Bundesliga zu profilieren. Diese Regelung muss in jeder Hinsicht mit Art. 45 AEUV konform gehen. Der EuGH hat dies jüngst in seiner Entscheidung vom 13.03.2019 – EurothermenResort/Bad Schallerbach bestätigt. Hinsichtlich der Beendigung des Vertrages geht es in erster Linie um die nichtzulässigen einseitigen Verlängerungsoptionen, welche nur rechtswirksam sind, wenn sie jedem Vertragsteil gleichwertige Ansprüche einräumen und die Art der Ausübung des Optionsrechts für beide Teile an gleichwertige Bedingungen knüpft. Insgesamt wurden mit der 2018 erfolgten Novellierung viele Bedingungen und Einzelheiten entscheidend weiterentwickelt.

Im Beitrag „Hire and fire“ in der Fußball-Bundesliga: Trainer als Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsanspruch“ befasst sich F. Lenz, Augsburg, mit den arbeitsrechtlichen Aspekten der Trainerfreistellung im Spitzenfußball. Bei Beendigung eines Trainerarbeitsverhältnisses, welches ganz überwiegend befristet abgeschlossen wird, ist eine Freistellung zwar üblich, diese ist aber nicht unumstritten, wie das LAG Hamm zuletzt am 11.10.2011, SpuRt 2012, 163 feststellte. Der Autor befasst sich zunächst mit dem Beschäftigungsanspruch und seinen Grenzen, denn nur in Ausnahmefällen entfällt ein Beschäftigungsanspruch nach § 242 BGB. Ebenso kann eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers in Ausnahmefällen möglich sein, worauf die Literatur ausführlich hinweist. Der Autor geht nun auf das besondere Beschäftigungsinteresse des Trainers und ebenso auf das Bedürfnis nach Flexibilität des Vereines ein und beleuchtet hierbei die Eigenarten der Trainertätigkeit, welche natürlich vom Erfolg oder Misserfolg abhängt, obwohl es sich beim Trainervertrag um einen Dienstvertrag handelt. Die beiderseitige Interessenabwägung muss hier in Betracht kommen. Da eine eindeutige Rechtsprechung des BAG hierzu bisher fehlt, hängt es wohl davon ab, dass ein Trainer in seinem Fall den Beschäftigungsanspruch bis zur höchsten Instanz gerichtlich geltend macht.

Im Beitrag „Exklusivitätsklauseln, Kartellrecht und die Anwendung des milderen Mittels“ kommentiert J. Kornbeck, Brüssel, die am 15.01.2019 vom internationalen Schwimmverband (FINA) bekannt gegebene Entscheidung, dass die Athleten seiner Mitgliedsverbände wegen einer Teilnahme FINA-Fremder-Wettbewerbe und sonstiger Veranstaltungen nicht mehr zu bestrafen. Damit ist die FINA der erste internationale Fachverband der seit der Entscheidung der europäischen Kommission im Kartellverfahren gegen die internationale Skating-Union aktiv wurde und die entsprechenden Folgen gezogen hat. Der FINA-Präsident erklärte hierzu, dass es um die Fortentwicklung aller Wassersportarten gehe und dem Wohlergehen der Gesamtheit der Athleten, trotzdem besitze die FINA auch einen Interpretationsspielraum. Durch diese Initiative hat die FINA ihre Praxis den Erfordernissen des EU-Kartellrechts angepasst, obwohl die Kommissionsentscheidung gegen die internationale Skating-Union seitens des Verbandes vor dem EuGH angefochten wurde und damit noch nicht endgültig entschieden ist. Ebenso haben Mitglieder der FINA wegen eines ähnlichen Falles im Dezember 2018 Klage in einem US-Bundesstaat gegen eine angedrohte Sperre der FINA Klage erhoben. Kornbeckstellt nun fest, dass die internationalen Verbände verschiedene Möglichkeiten haben, auf die Kartellrechts-Problematik zu reagieren und bietet zwei Lösungsansätze an im Rahmen einer Anwendung des sogenannten „milderen Mittels“. Insgesamt ist die Entscheidung der FINA in jedem Falle richtungsweisend, denn kartellrechtlich entspricht sie in jedem Falle den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

R. Cherkeh, Hannover, spricht in seinem Beitrag „Stärkung des Hinweisgeberschutzes durch Kronzeugenregelung im AntiDopG“ dasProblem der fehlenden Kronzeugenregelungan. Diese wurde zuletzt im April 2019 vor dem Sportausschuss des Bundestages von Experten im Nachdruck gefordert. Im § 31 des dem AntiDopG vorangegangenen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist eine solche Regelung enthalten – seit Erlass des AntiDopG wurde das Fehlen der Kronzeugenregelung kritisiert. Cherkehweist darauf hin, dass die allgemeine Kronzeugenregelung in § 46 b StGB und § 100 a Abs. 2 StPO nicht weiter hilft, weil der § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AntiDopG keine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht. Auch die im NADA-Code bestehende Möglichkeit hilft nicht entscheidend weiter. Cherkeh stellt daher für die künftige Praxis Möglichkeiten dar, welche zur Einfügung einer Kronzeugenregelung im AntiDopG geeignet sind und welche er bereits dem Sportausschuss des Deutschen Bundestags zugänglich gemacht hat.

Rechtsprechung

EuGH

Ausschluss von EU-Ausländern bei nationalen Meisterschaften

Art. 18, 21 und 165 AEUV; § 5.2.1. Ordnung des DLV

Die Artt. 18, 21 und 165 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines nationalen Sportverbands wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seit vielen Jahren in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Verband seinen Sitz hat und er als Amateur in der Kategorie der Senioren den Laufsport ausübt, nicht wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats in dieser Disziplin an nationalen Meisterschaften oder nur „außer Wertung“ bzw. „ohne Wertung“ teilnehmen kann, ohne Zugang zum Endlauf zu haben und ohne den nationalen Meisterschaftstitel erlangen zu können, es sei denn, diese Regelung ist durch objektive Erwägungen gerechtfertigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck stehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. (amtlicher Leitzsatz)

BGer

Keine kollektive Dopingsperre russischer Athleten

Art. 1.2, 2, 3.1 WADC; Art. 182, 190-192 IPRG; Art. 77 BGG

  1. In der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit auf Schweizer Staatsgebiet ergangene Schiedssprüche unterliegen zwar einer Inhaltskontrolle durch das Schweizer Bundesgericht. Eine Verletzung des Rechts einer Partei auf rechtliches Gehör im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens liegt aber nicht bereits deswegen vor, weil diese Partei meint, dass das Panel auf einige der von ihr erhobenen Behauptungen oder Argumente bzw. der von ihm vorgelegten oder in Aussicht gestellten Beweise keinen Bezug genommen habe. Ebenso wie staatliche Gerichte prüfen Schiedsgerichte die rechtliche Reichweite der Tatsachen frei.
  2. Selbst bei einem unterstellen Vorliegen eines organisierten und institutionalisierten Dopingprogramms kann ohne Weiteres keineswegs auf die Beteiligung individueller Athleten an einem solchen Programm geschlossen werden. Noch weniger kann daraus auf die Verletzung einer im WADC vorgesehenen Anti-Doping-Bestimmung geschlossen werden. (Leitsätze des Bearbeiters)

BGH

Haftung von Sportlehrern

  • § 680, 839 BGB; Art. 34 Satz 1 GG
  1. Bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts beschränkt sich die Haftung (§ 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, da das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) nicht eingreift.
  2. Bei grober Fahrlässigkeit sind in einem solchen Fall die im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätze bei groben Behandlungsfehlern (Beweislastumkehr), die nach der Senatsrechtsprechung entsprechend bei grober Verletzung von spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit dienenden Berufs- oder Organisationspflichten (Kernpflichten) gelten, nicht anwendbar, da es sich bei der Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe nicht um eine Haupt-, sondern nur eine Nebenpflicht der Lehrkräfte handelt. (Amtliche Leitsätze)

LG

Beweiserleichterungen bei Dopingverstößen im Pferdesport

Art. 9 Abs. 1 GG; § 25 BGB

Beweiserleichterungen im Sinne eines Anscheinsbeweises zu Gunsten des strafenden Verbandes für den Fall, dass im Blut des Rennpferdes eine verbotene Substanz festgestellt wird, sind unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, weil die Verbände sonst keine Chance für eine wirksame Dopingverfolgung hätten. (Leitsatz der Redaktion)

AG

Herausgabe der Mitgliederliste an Vereinsmitglieder (Hannover 96)

  • 37 BGB

Zum berechtigten Interesse einzelner Vereinsmitglieder an der Herausgabe einer Mitgliederliste durch den Verein und zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Herausgabe. (Orientierungssatz der Redaktion)

LAG

Befristung des Arbeitsvertrags eines Regionalligaspielers

  • 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG; § 8 Nr. 2 S. 1 DFB-SpielO; Art. 2 Nr. 2 S. 1, 5, 6 FIFA-Reglement

Die vom Bundesarbeitsgericht zur Befristung eines Arbeitsvertrages eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zugrunde gelegten Erwägungen („Heinz Müller“ – BAG, Urt. V. 16.1.2018, Az. 7 AZR 312/16) lassen sich auch auf Arbeitsverträge von Spielern in niedrigeren Spielklassen übertragen. (Leitsatz der Redaktion)

BFH

Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

  • § 3 Nr. 26, 3 c Abs. 1 EStG

Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Dezember 2017 III R 23/15, BFHE 260, 271). (amtlicher Leitsatz)

BFH

Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abonnement als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten

  • § 12 Nr. 1 S. 1 und S. 2, 9 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG

Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit sein, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt.

Bundesgericht des Deutschen Handballbundes

Vertrauensschutz bei Verbandsauskünften

  • § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 22 Abs. 2 RO
  1. Vereine dürfen sich grundsätzlich auf die Auskünfte und Handhabungen der zuständigen Spielleitenden Stelle verlassen. Wenn der Verein alles ihm Mögliche zur Klärung einer Streitfrage getan hat, kommt ihm Gutglaubensschutz zu.
  2. Dies schließt nicht aus, dass es Sache eines jeden am Spielbetrieb teilnehmenden Vereins ist, Kenntnis über das geltende Recht zu haben. Weiterhin scheidet ein Gutglaubensschutz regelmäßig aus, wenn zu der umstrittenen Frage bereits eine im Ergebnis abweichende höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, welche veröffentlicht worden ist. (Leitsätze der Redaktion)