Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 2/2018

Editorial

  • Europarecht und Sport: Berufsfreiheit und Kartellrecht (R. Streinz, S. 45)

Aufsätze

  • Rechtsnatur und Weiterveräußerbarkeit von Eintrittskarten (J. Wilkens/P. G. Müller-Eiselt, S. 46)
  • Compliance-Management-Systeme im Sport (Teil 1) (T. Schumacher/K. Schumacher, S. 51)
  • eSports – Rechtsfragen eines komplexen Ökosystems im Überblick (Teil 2) (D. Frey, S. 53)

SpuRt aktuell

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 62)

Internationales

  • EGMR: Whereabouts im Rahmen der Dopingüberwachung kein unzulässiger Eingriff ins Recht auf Privatleben (S. 62)
  • Bundesgericht (Schweiz): Fall „Platini“: Sanktionen wegen Verstoßes gegen FIFA-Ethik-Code bestätigt (S. 67)
Ordentliche Gerichtsbarkeit
  • OLG Düsseldorf: Nichtigkeit lebenslanger Spielersperren mangels Disziplinarbefugnis der World Bridge Federation (WBF) (S. 73)
  • OLG München: Keine Verwechslungsgefahr einer „Bauernhofolympiade“ mit den Olympischen Spielen (m. Anm. Vitt, S. 78)
  • OLG Frankfurt a. M.: Zulässigkeit ausschließlicher Überprüfung von Dopingsperren durch den CAS (S. 81)
  • LG Köln: Anscheinsbeweis bei der Kollision von Skifahrern (S. 82)
  • AG München: Konkludente Aufhebung eines Trainingsvertrags (S. 84)
  • AG Bonn: Keine Erstattung der Anwaltskosten bei von Doping-Kontrolleuren verschuldeten Meldepflichtversäumnissen (m. Anm. Orth, S. 84)

Schaufenster

  • Veranstaltungsrückblick: 14. Stuttgarter Sportgespräch am 29. 1. 2018 (M. Meier, S. 87)
  • Buchbesprechungen (S. 87)

Inhaltsübersicht (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen)

Im EditorialEuroparecht und Sport: Berufsfreiheit und Kartellrecht“ regt R. Streinz, München, eine stärkere Kontrolle der Weltsportverbände wie z. B. im IOC durch den EuGH durch ein Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV wegen der kartellrechtlichen Relevanz, Art. 102 AEUV an. Wegen der vielen Maßnahmen und Sanktionen, z. B. Untersagung der Teilnahme an aktuellen Olympischen Spielen, der Bewertung von Maßnahmen, wie des russischen Systemdopings dränge sich derartiges geradezu auf, ebenso wie eine Kontrolle des „Weltsportgerichts“ CAS hinsichtlich des viel diskutierten Schiedszwanges der Athleten. Es wurden zwar das BVerfG sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen, eine Vorlage an den EuGH jedoch unterblieb, obwohl die kartellrechtliche Relevanz sich aufdrängt. Der Art. 165 AEUV enthält sicherlich keine Bereichsausnahme des Sports, sondern mache nur deutlich, dass die Besonderheiten des Sports auch im Kartellrecht zu berücksichtigen seien. Zu schützen ist insbesondere die Berufsfreiheit der Athleten, was sich ja bereits im Falle Bosmann 1995 zeigte.  Der Fall Meca-Medina habe gezeigt, dass eine kartellrechtliche Prüfung gerechtfertigt war. Auch im jüngst vorliegenden Fall der Sperrung von Athleten durch die ISU haben sich der Zusammenhang zwischen Berufsfreiheit und Kartellrecht bestätigt (Art. 101, 102 AEUV), worauf bereits Kornbeckin SpuRt 2018, 22, 24 hingewiesen habe.

J. Wilkens, Frankfurt und P. Müller-Eiselt, München, besprechen in ihrem Beitrag „Rechtsnatur und Weiterveräußerbarkeit von Eintrittskarten“ die Entscheidung des LG München I in SpuRt 2017, 258 – in dieser Entscheidung wurde die Weitergabe von Tickets nach den Allgemeinen Tickets-Geschäftsbedingungen für rechtmäßig erklärt.
Die Autoren setzen sich eingehend mit den kleinen Inhaberpapieren (§ 807 BGB) und den qualifizierten Legitimationspapieren (§ 808 BGB) auseinander und erläutern die Auswirkungen dieser wertpapierrechtlichen Qualifizierungen und die Unterscheidungskriterien sowie ihre Auswirkungen auf die Eintrittskarten. Im Einzelnen stellen sie in ihrer Analyse des Urteils des LG München I fest, dass die Weiterveräußerungsbeschränkungen transparent seien und nicht überraschend sowie angemessen und wirksam. Im Ergebnis ist nach Auffassung der Verfasser das Urteil von großer Bedeutung für die Praxis, da es die Rechtsposition der Veranstalter von Sportveranstaltungen stärkt und deutliche Anweisungen für ein wirksames Vorgehen gegen den nicht autorisierten Zweitmarkt gibt – so können wirksame Weiterveräußerungsbeschränkungen durch den Veranstalter veranlasst werden. Wichtig und entscheidend ist zudem, dass die Argumentationen des LG München I und deren Feststellungen nicht zum Widerspruch stehen in der Entscheidung des BGH Bundesligakarten.de in SpuRt 2009, 73 ff.

T. Schumacher, Wolfsburg und K. Schumacher, Bergisch Gladbach, weisen in ihrem Beitrag „Compliance–Management–Systeme im Sport (Teil 1)“ auf diedringende Notwendigkeit hin, in den Sportversbänden ein Compliance-Management-System (CMS) zu führen. Hierauf wies bereits Kubicielin seinem Beitrag über die Haftungsrisiken bei Spielmanipulationen in SpuRt 2017, 188, 193 hin.
Schumacher/Schumachersprechen deutlich ihre Verwunderung aus, dass die Sportverbände in ihrer Organisation noch keine CMS eingeführt haben. Nach den großen Skandalen in der deutschen Industrie (z.B. Siemens) hätte man hier die Notwendigkeit erkannt, nicht allerdings in den nationalen und internationalen Sportverbänden wie IOC, FIFA und UEFA, welche schon längst ebenfalls als Wirtschaftsunternehmen agieren und von vergleichbaren Skandalen heimgesucht werden.

Die zivilrechtliche Organhaftung für ein fehlendes bzw. mangelhaftes Compliance-Management-System ist heute grundsätzlich unstrittig, die Haftung ergibt sich exemplarisch anhand des § 93 AktG. Das sog. „Neubürger-Urteil“ des LG München I aus dem Jahre 1913 hat die Gefährdungslage und notwendige Schadenspräventionen eindeutig festgestellt, ebenso das Urteil des BGH im Fall der „HSH-Nordbank“ vom 12.10.2016. Verantwortungsbewusste Organe in den großen Sportspitzenverbänden seien zudem vor den hohen Geldbußen im Falle ihrer Pflichtverletzungen in Millionenhöhe nach § 30 OWiG gewarnt und sollten sich bemühen, ein CMS baldigst einzuführen.
Charakteristisch hierfür ist zunächst eine Risikoanalyse ihres Unternehmens, ferner darauf aufbauend eine Vorbeugung zur Begrenzung des Risikos und schließlich ein ausreichender Überwachungsprozess. Bei manchen Sportverbänden seien nach Ansicht der Autoren ja bereits Ansätze vorhanden in einem installierten Verhaltenskondex und Richtlinien zu Anti-Korruption und Interessenkonflikten und in einem Ethik-Code. Derartiges ist jedoch in keinem Fall ausreichend. (Der Beitrag wird im folgenden Heft 3/2018 fortgesetzt)

D. Frey, Köln, setzt seinen Beitrag „e-Sports – Rechtsfragen eines komplexen Ökosystems im Überblick“aus SpuRt 2018/1 ff. fort. Dort wird die fehlende rechtliche Anerkennung als Sport in Deutschland thematisiert mit der Folge, dass der Anschluss an internationale Wettkämpfe schwierig sei. Dieser Sportart fehle der traditionelle Unterbau gemeinwohl- und breitensportorientierte Vereine.
Blickt man auf die zentralen Fragestellungen des e-Sports, so erkennt man aufgrund des hohen wirtschaftlichen Wachstums eine interessante Investmentmöglichkeit. Im Gefüge der Organisation der „Clans“ finden sich Kapitalgesellschaften, die ein Handelsgewerbe betreiben mit Vertragsbeziehungen in Form von Dienst- bzw. Arbeitsverträgen (§§ 611 a BGB). Problematisch seien nach Auffassung des Autors die Leistungsschutzrechte der Spieler gem. § 73 UrhG insofern als die Leistungen bei öffentlich ausgetragenen Wettkämpfen Werkdarbietungen geschützt sind – sie sollten nicht anders behandelt werden als Leistungen in anderen Sportdisziplinen.
Der Autor behandelt weiterhin die Fragen der Vermarktung von e-Sports z. B., dass hier vergleichbare Hausrecht des Veranstalters, Sponsoring und Werbung im Zusammenhang mit Sportereignissen, hier insbesondere die Konfliktsituation bei der Werbeform der „In-Game-Advertising“, das bekannteste virtuelle Pendant zum realen Fußball, hier Bandenwerbung. Ähnlich wie bei den anderen Sportarten stellen sich lauterbarkeitsrechtliche Fragen und die vergleichbaren regularischen Beschränkungen für Rundfunk- und Telemedien. Im Ergebnis hält der Autor fest, die Attraktivität und Zukunft des e-Sports werden weiterhin abhängig sein von der Wahrnehmung durch eine breitere Öffentlichkeit, sie setzt sicherlich eine klare Positionierung des DOSB voraus, ebenso eine Anerkennung durch das IOC als Olympische Disziplin. Daran müsse die Branche insgesamt arbeiten und für eine transparente (internationale) Verbandsstruktur sorgen.

Im Beitrag „Außenansicht: Der Videobeweis im Profifußball – eine Zwischenbilanz“ fasst A. Feuerherdt, Köln, ein Schiedsrichterexperte, die bisherigen Problempunkte des Videobeweises zusammen: Nutzung von Videoaufnahmen zur Überprüfung von Entscheidungen des Schiedsrichters während eines Spiels durch dafür ausgebildete Video Assistant Referees (VAR) wurden ja bereits am 05.03.2016 von der FIFA beschlossen.Zentral sei dafür zum einen, dass es die Möglichkeit einer Überprüfung nur in Spielsituationen gibt, die einen gravierenden Einfluss auf die Partei und ihren Verlauf haben können, nämlich bei Torerzielungen, Strafraumsituation, roten Karten und Spielerverwechslungen. Die Kernfragen seien hierbei nicht: „War die Entscheidung korrekt? Sondern: War die Entscheidung des Schiedsrichters eindeutig falsch?“ Die VAR sind also Assistenten, Mitglieder des Schiedsrichterteams wie die Helfer an den Seitenlinien und die vierten Offiziellen. Dies wird oft missverstanden. Wichtig ist: Das letzte Wort hat wie bisher der Unparteiische auf dem Platz. Der Autor erläutert die Einzelheiten des Vorgehens und die bekannten zwischenzeitlich aufgetauchten Fragen zum VAR-System.
Bekanntlich hat die DFL und der DFB bereits frühzeitig mit einem Test in der Bundesliga begonnen und hat hier in der letzten Zeit entscheidende Erfahrungen gemacht. Technische Mängel wurden zwischenzeitlich behoben. Eindeutig allerdings sind die Regularien und Anmerkungen zu ihrer Auslegung teilweise noch nicht, jedoch seien die zwischenzeitlichen Missverständnisse, die der Autor hier in seinem Beitrag auflistet, weitgehend behoben. Es wird demnächst bekanntgegeben, ob der Videobeweis zu einer dauerhaften Einrichtung im Fußball wird. (Anmerkung: Was zwischenzeitlich geschehen ist.)

 

Im Rechtsprechungsteilfinden sich folgende Urteile:

 

EGMR:

Whereabouts im Rahmen der Dopingüberwachung kein zulässiger Eingriff ins Recht auf Privatleben

Art. 8 EMRK

Der vom französischen Gesetzgeber geschaffene Rechtsrahmen zur nationalen Umsetzung der Meldepflichtregelung (Whereabouts) nach dem World Anti-Doping-Code (WADC) verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK, was das Recht auf Privatleben betrifft.

Bundesgericht (Schweiz):

Fall „Platini“: Sanktionen wegen Verstoßes gegen FIFA-Ethik-Code bestätigt

Art. 77 BGG; Art. 176 ff. IPRG; Art. 353 ff. ZPO; Art. 75 ZGB; FIFA-Ethik-Code

Ein Schiedsverfahren ist international, wenn sich der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz befindet und mindestens eine der Schiedsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte.

Ein Schenker ist im Verhältnis zum Beschenkten „dritte Person“ im Sinne des FIFA-Ethik-Codes. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass beide FIFA-Offizielle sind, denn es bleibt dabei, dass der eine Offizielle einen Vorteil oder ein Geschenk empfängt und ein zweiter Offizieller diesen Vorteil bzw. das Geschenk anbietet.

Eine Sperre für „alle fußballbezogenen Aktivitäten“ gem. FIFA-Ethik-Code bezieht sich nur auf den organisierten Fußball, das heißt Funktionen im Rahmen internationaler und nationaler Verbände, so dass niemand daran gehindert ist, als Zuschauer ein Spiel zu besuchen.

OLG Düsseldorf:

Nichtigkeit lebenslanger Spielersperren mangels Disziplinarbefugnis der World Bridge Federation (WBF)

§§ 1031, 1032, 1066 ZPO, Art. II, VII Abs. 1 UNÜ, Art. 6 Abs. 1, 11 Abs. 4 Rom IVO, Art. 75 ZGB, § 242 BGB

Die in Art. 13 WBF Satzung (Fassung 2012) enthaltene CAS-Schiedsklausel ist gegenüber einzelnen Bridgespielern nicht anwendbar.

Nach Schweizerischem Recht gilt Art. 75 ZGB nicht bei nichtigen Verbandsbeschlüssen.

Die Disqualifikation eines Nationalteams durch den Weltverband kann nur vom Nationalverband, nicht von den einzelnen Teammitgliedern angefochten werden.

Zur Nichtigkeit lebenslanger Sperren.

OLG München:

Keine Verwechslungsgefahr einer „Bauernhofolympiade“ mit den Olympischen Spielen

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG

Die Verwendung der Bezeichnung „Bauernhofolympiade“ für eine gewerbsmäßig für Firmen angebotene Veranstaltung, bei der auf einem Bauernhof mit dort typischer Weise vorhandenen Materialien und Gerätschaften (z. B. Heuballen, Hufeisen, Schubkarren) sportliche Wettkämpfe durchgeführt werden, begründet nicht die Gefahr von Verwechslungen mit den Olympischen Spielen und nutzt die Wertschätzung der Olympischen Spiele auch nicht in unlauterer Weise aus.

OLG Frankfurt:

Zulässigkeit ausschließlicher Überprüfung von Dopingsperren durch den CAS

§ 134 BGB i. V. m. § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB; § 128 BGB; §§ 1025 ff. ZPO

Die durch einen Sportverband verlangte Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit und Anerkennung des CAS als einzige Berufungsinstanz stellt kein Missbrauch marktbeherrschender Macht des Verbandes dar und ist somit wirksam.

Die Beschränkung der Überprüfbarkeit einer Dopingsperre durch den CAS und der damit einhergehende Ausschluss ordentlicher Gerichte sind nicht rechtsmissbräuchlich.

LG Köln:

Anscheinsbeweis bei der Kollision von Skifahrern

§ 823 Abs. 1 BGB

Bei einer Kollision des nachfolgenden Skifahrers mit dem vorausfahrenden spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein sorgfaltswidriges Verhalten des nachfolgenden, da er gemäß FIS-Regel Nr. 3 sicherstellen muss, dass der vorausfahrende nicht gefährdet wird.

AG München:

Konkludente Aufhebung eines Trainingsvertrags

Stell ein Personal Trainer eine Preiserhöhung der Trainingsleistung und gleichzeitig ein Abstandnehmen von der Trainingsleistung derzeit den Leistungsempfänger in den Raum, kann darin ein Angebot auf Vertragsaufhebung gesehen werden.

AG Bonn:

Keine Erstattung der Anwaltskosten bei von Doping-Kontrolleuren verschuldeten Meldepflichtversäumnissen

§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 ff. BGG; §§ 128, 137, 1032 ZPO

Zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die dem Athleten für die anwaltliche Vertretung im Rahmen der „Administrativen Überprüfung“ eines Doping-Meldepflichtversäumnisses entstehen, wobei die Überprüfung zur Erledigung des Vorwurfs eines Pflichtversäumnisses gegenüber dem Athleten führt.