Uni Köln: Vorlesung Sportrecht im WS 2017/18

jur1_03Als Lehrbeauftragter der Universität zu Köln biete ich an der hiesigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät auch in diesem Wintersemester wieder eine Vorlesung zum Sportrecht an. Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an fortgeschrittene Jurastudenten und die Studierenden des Masterstudiengangs Wirtschaftsrecht, die Vorlesungsinhalte sind aber natürlich auch für jeden Sport(recht-)interessierten spannend und lehrreich. Insbesondere werden zahlreiche Bezüge zum aktuellen Fußballgeschehen und Entscheidungen der Sportgerichte im Fußballbereich hergestellt. Dass aber selbstverständlich auch über den Fußball hinaus einige der aktuell spannendsten – auch sportpolitischen – Rechtsthemen behandelt werden, versteht sich von selbst. Ein Schwerpunkt wird in diesem Wintersemester wieder auf den wegweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Sachen Claudia Pechstein und SV Wilhelmshaven liegen. Aber natürlich werden auch die hoch aktuellen Fragen wie etwa die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an der Hannover 96 Management GmbH an Herrn Kind, eine einstweilige Verfügung gegen die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel durch die DFL und die Frage der Arbeitnehmereigenschaft der DFB-Schiedsrichter behandelt.

Die Veranstaltung findet mittwochs in der Zeit von 16.00 bis 17.30 Uhr in Hörsaal S12 (Seminargebäude) vom 18.10. bis zum 20.12.2017 und vom 10.01. bis 31.01.2018 statt. Am 07.02.2018 wird eine Klausur angeboten.

Gasthörern kann im Rahmen der Raumkapazitäten die Teilnahme gestattet werden. Weitere Informationen, wie eine ausführliche Vorlesungsgliederung und die Vorlesungsankündigung gibt es hier.

Tagung „Sport und Criminal Compliance“ an der Universität zu Köln

Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel

An der Universität zu Köln biete ich – gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel, Universität Augsburg, – am 20.10.2017 eine Tagung zum Thema „Sport und Criminal Compliance“ an. Denn die im April 2017 in Kraft getretenen Straftatbestände gegen Sportwettbetrug und Spielmanipulation (§§ 265c, 265d StGB) stellen eine tiefgreifende Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Sportler, Vereine und Verbände dar. Ein matchfixing kann fortan nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für die daran beteiligten Personen haben, sondern auch zu Bußgeldern für Verbände und Vereine bzw. deren Leitungspersonen führen. Die Tagung, die sich gleichermaßen an Praktiker, Vereins- und Verbandsvertreter sowie Wissenschaftler richtet, befasst sich mit diesen Auswirkungen.

Tagung „Sport und Criminal Compliance“
20.10.2017, Hörsaal XVIII, Universität zu Köln

Zu dieser Tagung laden wir das interessierte Fachpublikum sehr herzlich ein. Die Teilnahme ist kostenfrei. Im Anschluss an das Programm findet ein kleiner Kölschempfang statt. Eine Anmeldung über diese Webseite ist erforderlich. Zur Anmeldung.

Hier gibt es den Flyer zur Veranstaltung als pdf zum Download.

Programm:

15.00 Uhr
Begrüßung (Dr. Jan F. Orth)

15.05 Uhr
Einführung in das Thema (Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel, Universität Augsburg)

15.15 Uhr
Fachvortrag: Strafbare Spielmanipulation (Prof. Dr. Martin Waßmer, Universität zu Köln)

15.45 Uhr
Fachvortrag: Sportwettbetrug (RA Dr. Markus Rübenstahl, Frankfurt a.M.)

16.15 Uhr
Fragen und Anmerkungen zu den Referaten

16.30 Uhr
Kaffeepause

17.00 Uhr
Paneldiskussion: „Auswirkung der Straftatbestände auf Sportverbände und -vereine“

Teilnehmer

  • Akad. Rat Dr. Björn Schiffbauer (Universität zu Köln, Präsidiumsmitglied für Recht und Satzungsfragen des Fußball-Verbandes Mittelrhein e.V.)
  • Leitender Oberstaatsanwalt Jakob Klaas (Staatsanwaltschaft Köln)
  • Leitender Oberstaatsanwalt a.D. Dr. Wolfgang Zieher (stv. Vorsitzender des DFB-Kontrollausschusses)
  • Rechtsanwalt Frank Thumm (Sportrechtsexperte, Abteilungsleiter Recht beim Württembergischen Fußballverband)
  • Rechtsanwalt Sven Diener (Düsseldorf)

Moderation: VRiLG Dr. Jan F. Orth, LL.M. (Köln)

anschl.: Ausklang bei einem kleinen Kölschempfang

Endgültige Entscheidung zu Pechstein in 2017?

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Spruch vom 07.06.2016, Az. KZR 6/15, in der Sache von Claudia Pechstein gegen die ISU einen Schlusspunkt gesetzt. Einen vorläufigen Schlusspunkt allerdings, denn Claudia Pechstein hat gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

Ich habe nie einen Hehl daraus gemacht, dass ich das Urteil des BGH in dieser Sache nicht für überzeugend halte. Dass Claudia Pechstein mit der im Schiedsspruch des CAS gegebenen Begründung niemals wegen eines Dopingverstoßes verurteilt hätte werden dürfen (natürlich unabhängig von der nicht juristischen Frage, ob sie tatsächlich gedopt hat), ist kaum noch zu bestreiten. Bei den deutschen Sportverbänden gilt sie zudem nach der eindeutigen Äußerung des DOSB-Präsidenten als rehabilitiert. So ist es aus meiner Sicht bedauerlich, dass der BGH dem CAS als Schiedsgericht einen Persilschein ausstellt und Claudia Pechstein die – zumindest gut mögliche – rechtliche Rehabilitation versagt.

Entsprechend kritisch ist das Urteil des BGH auch überwiegend im Schrifttum aufgenommen worden. Prof. Dr. Hermann-Josef Bunte, nach seiner Emeritierung von der Helmut Schmidt Universität in Hamburg nunmehr Rechtsanwalt in Bielefeld, wird am deutlichsten: „Die Begründung dafür, ein strukturelles Ungleichgewicht bei der Besetzung des Schiedsgerichts zu verneinen, mutet naiv an“ (EWiR 2016, 415), was er in WuW 2016, 364, 367 noch weiter und insbesondere damit begründet hat, dass der BGH eine Indentität der Interessen der Sportverbände und Sportler angenommen hat. Etwas feiner, aber nicht weniger eindeutig, formuliert es Prof. Dr. Dr. h.c. Hanns Prütting, Universität zu Köln: „Die klaren Ergebnisse des BGH, wonach der CAS ein echtes Schiedsgericht darstellt und die Unterwerfung der Athleten unter die jeweiligen Schiedsklauseln der nationalen und internationalen Verbände als freiwillig anzusehen ist, werden durch vertretbare, aber nicht sonderlich zwingende Entscheidungsgründe untermauert. Warum die Zusammensetzung der geschlossenen Schiedsrichterliste für den CAS und vor allem die Bestellung des Vorsitzenden des konkreten Spruchkörpers bei Uneinigkeit der Parteien bedenkenfrei sind und keiner Reform bedürfen, erschließt sich dem Betrachter nicht“ (SpuRt 2016, 143). Zurückhaltender, aber ebenfalls ablehnend äußert sich Prof. Dr. Peter W. Heermann von der Uni Bayreuth: „Ein ‚blaues Auge‘ ist üblicherweise nur eine vorübergehende Erscheinung und heilt schnell. Der mahnende Zeigefinger des Kartellsenats wird beim CAS gleichfalls kaum nachwirken. Indes ist die Argumentation des BGH, die ihn zu den eingangs dargestellten Rechtsansichten führte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit teils erheblichen Zweifeln behaftet. Diese bleiben einstweilen bestehen und sind kaum geeignet, die nicht nur unter Athleten verbreiteten Vorbehalte gegenüber dem CAS auszuräumen. Hier sollte und kann nicht auf die Selbstheilungskräfte der Natur vertraut werden“ (NJW 2016, 2224). Auch nach meiner Auffassung ist diese zentrale Wertung des BGH nicht haltbar. Dass die CAS-Panel nicht paritätisch und ausgewogen besetzt sind, drängt sich förmlich auf, wenn man die überproportional verbandslastige Besetzung des ICAS (das Gremium, das die Schiedsrichter der Schiedsrichterliste bestimmt) und das Procedere für die Vorsitzendenbenennung lebensnah bei der Bewertung berücksichtigt. Dies wird nach einem Blick auf die nebenstehende Folie aus meinem Powerpoint-Präsentation zu meinem Vortrag zum Fall Claudia Pechstein besonders sichtbar: 16 der 20 Beisitzer werden unmittelbar und mittelbar von Sportverbänden ernannt.Mehr…

Orth folgt Fritzweiler als Schriftleiter der „SpuRt“

Am Rande der Jahrestagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht (DVSR) in Kaiserslautern hat der Verlag C.H.BECK aus München anlässlich der Herausgeberkonferenz der bei ihm erscheinenden Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt) am 19.05.2017 Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Jan F. Orth, LL.M. aus Köln als neuen Schriftleiter der Zeitschrift vorgestellt.

Der 43-jährige Jurist folgt in der Aufgabe Herrn Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler (76) nach, der die Schriftleitung der 1994 gegründeten Zeitschrift seit 1995 wahrnimmt und die Aufgabe nun in jüngere Hände übergeben möchte. Für den Verlag C.H.BECK dankte Lektor Matthias Hoffmann Herrn Fritzweiler für das jahrzehntelange Engagement und die hervorragende Zusammenarbeit. Für eine endgültige Verabschiedung besteht noch kein Anlass: Die auf August 2017 terminierte Übernahme der Schriftleitung erfolgt fließend. Fritzweiler und Orth werden das Heft 5/2017 der SpuRt gemeinsam als Schriftleiter betreuen, um Wissenstransfer und reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

„Herr Dr. Orth hat sich als Sportrechtler in Deutschland durch zahlreiche Publikationen, Vorträge und seine Lehrtätigkeit einen Namen gemacht. Das zeichnet ihn für die neue Position besonders aus“, erklärt Matthias Hoffmann.

Der neue Schriftleiter sieht der Aufgabe freudig, aber auch mit Respekt entgegen: „Ich bin stolz und spüre die Herausforderung, in die Fußstapfen von Jochen Fritzweiler zu treten. Für eine praxisrelevante Fachzeitschrift mit einem wissenschaftlichen Anspruch in einem renommierten Verlag engagiere ich mich gerne. Dabei wird meine leidenschaftliche Verbindung zum Sportrecht sicher von Nutzen sein. Auf die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Herausgebern und Autoren freue ich mich“, sagte Orth.


Gemeinsame Presseerklärung mit dem Verlag C.H.BECK, München

Sport und Criminal Compliance – 7. Juli 2017 – Uni Augsburg

Die im April 2017 in Kraft getretenen Straftatbestände gegen Sportwettbetrug und Spielmanipulation (§§ 265c, 265d StGB) stellen eine tiefgreifende Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Sportler, Vereine und Verbände dar. Ein matchfixing kann fortan nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für die daran beteiligten Personen haben, sondern auch zu Bußgeldern für Verbänden und Vereinen bzw. deren Leitungspersonen führen. Mit diesen Auswirkungen befasst sich eine Tagung an der Universität Augsburg, die sich gleichermaßen an Praktiker, Vereins- und Verbandsvertreter sowie Wissenschaftler richtet.

Die Tagung unter dem Titel „Sport und Criminal Compliance“ wird von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel am Freitag, 07.07.2017, an der Universität Augsburg veranstaltet, an die Professor Kubiciel zum Sommersemester von der Universität zu Köln gewechselt ist. Die Veranstaltung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät findet in Hörsaal 2001 statt. Beginn ist um 16.00 Uhr.

Es ist folgendes Programm vorgesehen:

16.00 – 16.10 Uhr
Einführung in das Thema (Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel)

16.10 – 16.40 Uhr
Sportwettbetrug (RA Dr. Markus Rübenstahl, Frankfurt a.M.)

16.40 – 17.00 Uhr
Strafbare Spielmanipulation (RA Michael Reinhart, München)

17.00 – 17.20 Uhr
Questions & Answers
Anschließend Kaffeepause

18:00 – 19:00 Uhr
Paneldiskussion: „Auswirkung der Straftatbestände auf Sportverbände und -vereine“

Diskutanten:
VRiOLG Rainhold Baier (Vizepräsident Bayerischer Fußballverband)
RA Sven Diener (Düsseldorf)
OStA Dr. Christoph Ebert (Staatsanwaltschaft Memmingen)
RA Markus Schollmeyer (München)

Moderation: VRiLG Dr. Jan F. Orth, LL.M. (Köln)

Ich freue mich, dass ich die Moderation des hochkarätig besetzten und spannenden Panels übernehmen kann. Alle Interessenten sind herzlich eingeladen!

Der Flyer zur Veranstaltung kann hier heruntergeladen werden.


Bildnachweis: (c) Fotostelle der Universität Augsburg. Das Beitragsbild zeigt das Rektoratsgebäude der Universität.

Zwischenruf: Videobeweis ist falscher Grundwerteeingriff

Zwischenruf: Videobeweis ist falscher Grundwerteeingriff

Fußball- und auch Schiedsrichterfunktionäre sieht man derzeit frohlocken: Ab der kommenden Spielzeit soll es in der Bundesliga den Videobeweis geben. Hellmut Krug, „Beauftragter für Videotechnik bei der DFL“, wird sogar mit der Sentenz zitiert: „Wir haben das Gefühl, dass es dem Fußball helfen wird.“ Es wird zu zeigen sein, dass dies ein sportphilosophischer Irrglaube ist.

Ausschließlich bei Toren, Strafstoßentscheidungen, Platzverweisen und Spielerverwechselungen soll die Technik zum Einsatz kommen. In diesen Situationen hat der Schiedsrichter im Stadion die Möglichkeit in einer „Review-Area“ eine Entscheidung am Bildschirm zu überprüfen und seine Entscheidung notwendigenfalls zu korrigieren. Geholfen wird ihm dabei von einem „Operator“ und seinem „Assistenten“, die in einer Zentrale die Spiele überwachen. Die Analyse soll in der Regel zehn bis 40 Sekunden in Anspruch nehmen. Dies berichtete das Handelsblatt.

Auch wenn es durch diese Technik nicht zu den langen Spielunterbrechungen wie im American Football kommt („play under review“), die ich immer als störend, langwierig und – gerade im Stadion – langweilig empfunden habe, gibt es Folgendes zu bedenken.

Es gibt vier wesentliche Grundwerte des Sports als Spiel und als Wettkampf: Natürliche Leistung, Chancengleichheit, Fairness und – eben auch – Zufall. Dass das Wettkampfergebnis im Sport auch vom Zufall abhängen kann und darf, ist ein anerkannter Grundsatz. Dieser Fakt, bei aller Professionalisierung, Training, Vorbereitung pp. letztlich zufälligen Ereignissen und Umständen abhängig zu sein und trotz augenscheinlicher „sportlicher“ Überlegenheit möglicherweise nicht den Sieg vom Felde zu tragen, ist Bestandteil der Sportfaszination. Er hat Legenden entstehen lassen. Zu diesen Zufällen gehören auch Fehlentscheidungen der Schiedsrichter. Diese sind nicht sportwidrig oder ungerecht. Sie gehören als aleatorisches Element zu jedem Sport hinzu.

Das vielgehörte Argument, der Videobeweis diene der Herbeiführung materieller Gerechtigkeit an denjenigen Stellen, an denen der amtierende Schiedsrichter (menschlich nachvollziehbar) falsch entschieden hat, geht fehl: Im Sport gibt es keinen Anspruch auf eine richtige Entscheidung durch den Schiedsrichter. Es gibt bloß einen Anspruch auf eine faire, regelgerechte und nach den Gegebenheiten bestmögliche Schiedsrichterentscheidung. Dazu gehören auch objektive falsche Entscheidungen und natürlich gerade diejenigen, die auf Wahrnehmungsdefiziten der Schiedsrichter beruhen. Nur diese Sichtweise anerkennt die Existenz des Zufalls als wertgebendes Element im Sportspiel.

Warum die Bundesliga im Wettbewerbsbetrieb mit der Einschränkung des Zufallelements beginnen will, ist klar: Da dies kein Sportspiel mehr, sondern ein knallharter wirtschaftlicher Wettbewerb geworden ist, dürfen Investitionen und Gewinnerwartungen nicht mehr vom Zufall abhängen. Sie müssen für Investoren, Manager und Aktionäre planbar sein. Nicht für die Fans übrigens; diese mögen Fehlentscheidungen als ungerecht empfinden. Sie werden sie aber auf Dauer akzeptieren, weil sie wissen, dass sie zum Sport gehören. Es wäre naiv anzunehmen, der Bundesliga-Fußballbetrieb sei noch mit dem Sportspiel Fußball vergleichbar. Das ist schon im „entgeltorientierter Amateurspitzenfußball“ – wie die oberen Amateurligen im offiziellen DFB-Jargon heißen – nicht mehr der Fall. Aber nach der Kommerzialisierung unseres Sports kommt es durch die Einführung des Videobeweises zu einem empfindlichen Grundwerteeingriff, durch den sich der Profibereich noch weiter vom Amateurbild (Spaß am Spiel aus diesem Selbstzweck) entfernt. Ich halte dies für falsch und problematisch, weil sich damit der Profibereich von seiner Vorbildfunktion, in der er anerkannte Sportwerte gerade jüngeren Nachwuchssportlern vorleben soll und muss, noch weiter verabschiedet.

Auch die Schiedsrichter sollten sich nicht freuen. Ihre alleinige und endgültige Entscheidungsbefugnis auf dem Platz ist einmalig. Sie ist sportimmanent. Sie ist durch das Prinzip der Tatsachenentscheidung bestens geschützt. Eine Kontrolle ihrer Entscheidungen findet, von engen Ausnahmefällen abgesehen, nicht statt. Entscheidend ist, was auf dem Platz entschieden wird. Diese Absolutheit und Endgültigkeit ist Quelle der schiedsrichterlichen Macht. Gäbe es diese Elemente nicht, wäre die Akzeptanz jedes Spielleiters auch in allen Amateurligen permanent in Frage gestellt. Diese Absolutheit wird nun, wie ich meine, durch den Videobeweis unterminiert. Was als Unterstützung verkauft wird, ist das klare Gegenteil: Dem Spielleiter wird unterstellt, er könne alleine dem an ihm gestellten Anspruch nicht mehr gerecht werden. Das ist gefährlich. Auch in der Bundesliga. Als hier technisch einzugreifen, wäre es vernünftiger, auf den nach Fußballregeln herrschenden und nicht durch die Medienschelte vermittelten vermeintlichen Anspruch an den Schiedsrichter hinzuweisen. Aber abgesehen von den rechtstheoretischen Gefahren, die sich m.E. in der Praxis sehr bald auf die Akzeptanz der Schiedsrichter zumindest unterbewusst auswirken werden, weil man die Fehlbarkeit der Spielleiter zu Unrecht überbetont, werden sich bald in den unteren Amateurligen junge und möglicherweise noch unsere Schiedsrichterkollegen zumindest mit dem Anerbieten von Handymitschnitten der gerade vergangenen Spielszene durch Verantwortliche und Zuschauer konfrontiert sehen.

Dabei ist dieser Grundwerteeingriff überhaupt nicht notwendig. Das aleatorische Element als Grundwert ist gerade gewünscht. Auch eine etwaige Haftung der veranstaltenden Verbände und Clubs ist ausgeschlossen, weil es sich bei diesen um Tatsachenentscheidungen handelt. Diese sind nicht nur rechtsfrei, sondern sogar gerichtsfrei. Wegen der privatautonomen Unterwerfung der Spielbeteiligten unter das Tatsachenentscheidungsprinzip von Fußballregel Nr. 05 kann der Überprüfungsanspruch zwar zulässigerweise gerichtlich geltend gemacht werden. Das Ergebnis der entsprechenden Klage steht aber von vornherein fest: Sie ist unbegründet. Sei es vor den Verbands-, Schieds- oder ordentlichen Gerichten.

Auch wenn der Videobeweis mit dem jetzt skizzierten Anwendungsbereich noch vernünftig begrenzt bleibt, sollte diese Tore, die zur weiteren Verwässerung der sportlichen Grundwerte führt, nicht geöffnet bleiben. Es ist überflüssig.


Bildnachweis: (c) Rainer Sturm/pixelio.de

Uni Köln: SoSe 2017 – Klassisches Seminar und VBS zum Sportrecht

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Mit dem Präsidenten des Deutschen Hochschulverbandes, Prof. Dr. Bernhard Kempen, Direktor des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln, biete ich im Sommersemester 2017 wieder ein Seminar (VSt-Nr. 13980.8000) und ein Vorbereitungsseminar (VSt-Nr. 13980.5015) zum Sportrecht an.

Für die Veranstaltung 13980.5015 „Vorbereitungsseminar zum Sportrecht“ i.S.v. § 44 StPrO ist, deren mündlicher Teil mit dem klassischen Seminar als gemeinsames Blockseminar veranstaltet wird, sind Anmeldungen ausschließlich über KLIPS2 möglich.

Die Seminare werden sich mit aktuellen Fragen zum und Entscheidungen im Sportrecht beschäftigen, die von den Teilnehmern darzustellen, rechtlich zu würdigen und zu bewerten sind. Soweit Entscheidungen zu besprechen sind, können die Urteile von den ordentlichen Gerichten, den Schiedsgerichten im Sport und auch den internen Spruchinstanzen der Sportverbände stammen. Im Sportrecht geht es regelmäßig um die Frage, ob eine Maßnahme im Sport mit den verbandlichen Normen und dem staatlichen Recht in Einklang steht.

Das klassische Seminar (13980.8000) dient u.a. der weiteren Vorbereitung auf die Schwerpunktbereichsseminare. Es kann darüber hinaus einen Teil der gemäß § 3 Abs. 1 b) und Abs. 2 Satz 2 Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln verlangten besonderen Befähigung für die Promotion nachweisen („Doktorandenseminar“). Ferner kann die erfolgreiche Teilnahme an diesem Seminar eine Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich ersetzen, §§ 11 Abs. 7 Satz 2 Studien- und Prüfungsordnung vom 15. Juli 2008 (StPrO), sofern der/die Studierende sich vor der Themenvergabe hierzu beim Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät anmeldet. Schließlich kann das Seminar dem Erwerb der Schlüsselqualifikation i. S. d. §§ 7 Abs. 2 JAG NRW, 7 Abs. 4 StPrO dienen.

Anmeldung zum Seminar: Unter Angabe des Themenwunsches via E-Mail an Herrn Dr. Orth (jan.orth@uni-koeln.de) bis zum 15.04.2017.

Definitive Themenvergabe: Im Vorbesprechungstermin am Dienstag, 25.04.2017, 18.45 Uhr, im Rechtshaus (Gottfried-Keller-Str. 2).

Tagesblockseminarveranstaltung: Freitag, 30.06.2017, Universität zu Köln. Beginn: 10.00 Uhr, Ende nicht nach 17.00 Uhr.

Die komplette Seminarausschreibung – einschließlich der weiteren Modalitäten – findet sich hier.

Folgende Themen können vergeben werden:

„Aktuelles“

  1. Die Entscheidung des BGH in Sachen Claudia Pechstein ./. ISU
  2. Die Entscheidung des BGH in Sachen SV Wilhelmshaven ./. Norddeutscher Fußballverband
  3. Die Entscheidung des BGH in Sachen des „Kölner Böllerwerfers“ (SpuRt 2017, 29)
  4. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Strafen durch Sportverbände (zuletzt: OLG Hamm SpuRt 2017, 32)

„Kontemporäres“

  1. Die Verfassungsmäßigkeit der Strafnormen des Anti-Doping-Gesetzes
  2. Kostentragungspflicht der „Clubs“ und Verbände für Polizeieinsätze anlässlich von Spielen der Fußballbundesliga
  3. Welche verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten für echte Schiedsgerichte im Sport?
  4. Zulässigkeit verschuldensunabhängiger Verbandsstrafen
  5. Was regelt § 11 AntiDopG?
  6. Die Entscheidung des BGH in Sachen Charles Friedek
  7. „Whereabouts“ und andere Verhaltensauflagen für Sportler nach den Doping-Bestimmungen und deren Vereinbarkeit mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht

„Klassiker“

  1. Meinungsfreiheit vs. arbeitsvertragliche Treupflicht bei Profi-Fußballern
  2. Verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Geltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze im Verbandsstrafverfahren
  3. Konkurrenz von Verbandsstrafen zum „staatlichen Strafmonopol“ (Art. 92 GG)

Warum der BGH den Fall SV Wilhelmshaven falsch entschieden hat…

…findet sich im aktuellen Heft der im Beck-Verlag herausgegebenen Fachzeitschrift „Sport und Recht“. Das Heft 1/2017 erscheint Ende Januar und enthält meinen Besprechungsaufsatz mit dem Titel „Die Fußballwelt nach Wilhelmshaven ­­– Zugleich eine Besprechung von BGH, Urt. v. 20.09.2016, Az. II ZR 25/15“. Der Beitrag beginnt mit folgender Einleitung:

Viel Bedeutung war der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache SV Wilhelmshaven e.V. gegen den Norddeutschen Fußball-Verband e.V. von allen Seiten zugemessen worden. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob nach einer Analyse der Urteilsgründe die Auswirkungen der Entscheidung auf den organisierten Fußball im Besonderen und den organisierten Sport im Allgemeinen so groß sind, wie in Aussicht gestellt worden ist.

Die nachfolgende Entscheidungsbesprechung folgt dann dieser Gliederung:

 

I. Sachverhalt, Parteien, Mitgliedschaftsverhältnisse
II. Inhalt und Bedeutung der Entscheidung
1. Tenoränderung
2. Verbandsgericht/Schiedsgericht
3. Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO
4. Umsetzung der Entscheidung eines internationalen Verbands
5. Feststellungsinteresse
6. Entgegenstehende Entscheidungen des CAS
7. Begründetheit
a) Fehlende Regelung in der Satzung
b) Fehlende anderweitige Unterwerfung unter die FIFA-Regeln
c) Nichterörterung von außerordentlicher Kündigung und Ausschluss
III. Einordnung und Ausblick

Hierbei wird vertieft auf verschiedene Rechtsprobleme der Entscheidung eingegangen. Aufgrund der rechtlichen Analyse der Entscheidung komme ich zum Abschluss zu folgendem Ergebnis, das eine Ablehnung der seitens des BGH getroffenen Entscheidung beinhaltet:

Die häufig sehr unbefriedigend begründete und durchgängig mit ihren Wertungen wenig überzeugende Entscheidung des Senats entscheidet einen Einzelfall und wirft mehr Fragen auf als Unklarheiten beseitigt werden. Viele Probleme um die Umsetzbarkeit von Entscheidungen internationaler Verbände sind nach wie vor offen. Der Senat hat bedauerlicherweise eine gute Chance verstreichen lassen, hier für dogmatische wie rechtspraktische Klarheit zu sorgen. Wegen der z.T. gravierenden und hier aufgezeigten Argumentationsmängel kann die Entscheidung der Rechtswissenschaft und der verbandlichen Praxis sicherlich noch keine klaren und belastbaren Anhaltspunkte geben. Hier ist weitere Aufklärung durch die Wissenschaft und dann auch erneut durch die Rechtsprechung notwendig und wünschenswert.

Mit der Konkretisierungsmöglichkeit durch Regelanerkennungsvertrag neben der Satzungsermächtigung ist den Sportverbänden in Deutschland allerdings ein Mittel an die Hand gegeben worden, durch eindeutige Formulierungen in den Lizenz-, Ligenzulassungs- und sonstigen Regelerstreckungsverträgen mit überschaubarem Arbeitsaufwand das erstrebte Ziel zu erreichen. Um den Anforderungen der durch die Wilhelmshaven-Entscheidung konkretisierte Rechtsprechung des BGH gerecht zu werden, dürfte es erforderlich sein, die zu inkorporierende Regelungsbereiche der übergeordneten Verbände namentlich eindeutig und klar zu bezeichnen. Dies kann sogar im Wege der dynamischen Verweisung geschehen.

Alle Argumente sind im Einzelnen in Kürze in der SpuRt nachzulesen. Über Feedback zu meiner Rechtsauffassung und zum Besprechungsaufsatz freue ich mich.

 

Harald Strutz kommt in Sportrechtsvorlesung

Der frischgebackene „Ehrenangehörige“ der Deutschen Fußball-Liga und Präsident des Bundesligisten FSV Mainz 05 e.V. Harald Strutz besucht die Sportrechtsvorlesung von Dr. Jan F. Orth an der Universität zu Köln. Der Jurist und ehemalige Leichtathlet, der sich auch schon als Autor einer sportrechtlichen Monographie einen Namen gemacht hat, kommt am 25.01.2017, von 16 bis 17.30 Uhr in die Vorlesung ins Universitätshauptgebäude, Hörsaal XVIIa. Der Besuch des höchsten Vertreters des Traditionsvereins ist immer spannend. Mainz 05 gehört zu den letzten vier Bundesligisten, die noch in der Rechtsform des eingetragenen Vereins nach §§ 21 ff. BGB organisiert sind. Dies löst in rechtlicher Hinsicht natürlich die Diskussion um die sog. Rechtsformverfehlung und in sportpolitischer Hinsicht freilich um aktuelle Bemühungen in Mainz für Umstrukturierungen aus.

So spricht Harald Strutz, der neben dem Präsidentenamt Rechtsanwalt in Mainz ist, insgesamt zu dem Thema „Mainz 05 – Unternehmensführung im Wettbewerb der Bundesliga“ und wird hierbei zahlreiche Bereiche, die bislang in der Vorlesung zur Sprache kamen, aus Sicht des Praktikers erörtern und vertiefen. Hierbei wird es naturgemäß besonders um strukturelle Fragen gehen, die es den Studierenden ermöglichen, die grundlegenden Komplexe des organisatorischen Aufbaus, der Geschäftsführung, der Vertretung und der Mitwirkung besonderer Interessengruppen in Unternehmen rechtsformkritisch zu wiederholen und am Beispiel eines Fußballproficlubs zu exemplifizieren. Im Anschluss an das Referat steht Harald Strutz für Fragen der Studierenden zur Verfügung. Prof. Dr. Bernhard Kempen, Direktor des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln, wird an der Veranstaltung ebenfalls teilnehmen und die wahrscheinlich unternehmerisch-wirtschaftlichen Positionen auch aus seinem internationalen Blickwinkel ggf. kritisch hinterfragen.

Die Veranstaltung ist im Rahmen der Hörsaalkapazitäten öffentlich. Interessenten sind herzlich eingeladen! Zur Veranstaltung angemeldete Studierende, eingeschriebene Studierende der Universität zu Köln und Angehörige der Universität genießen Vorrang. Um einen Überblick über die zu erwartenden Besucher zu erhalten, sind wir für eine Anmeldung in der Facebook-Veranstaltung https://www.facebook.com/events/1196054073782015/ sehr dankbar.

DFB-Schiedsrichterzeitung berichtet ausführlich über „Der Schiedsrichter im Sportrecht“

In der aktuellen Ausgabe der DFB-SR-Zeitung (1/2017) berichtet DFB-SR-Zeitungsreporter Tobias Altehenger ausführlich über die Sonderveranstaltung „Der Schiedsrichter im Sportrecht“ im Rahmen der Vorlesung Sportrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die ich gemeinsam mit Bundesliga-SR Sascha Stegemann und Alex Feuerherdt von „Collinas Erben“ durchgeführt habe. Die Veranstaltung und die anschließende Veröffentlichung ihrer Aufzeichnung waren jeweils ein Publikumserfolg. Die öffentliche Fassung des Videos enthält Bild und Ton der gesamten Veranstaltung sowie die gezeigten Powerpoint-Folien, aber – aus urheberrechtlichen Gründen – nicht die Videoausschnitte aus den exemplarisch vorgeführten Fußballspielen. Es ist rund 2 Stunden lang. Alle drei Besprechungsbereiche, die zivilrechtliche Haftung des Schiedsrichters im Profi- und Amateurbereich, die strafrechtliche Verantwortung des Schiedsrichters für seine Anordnungen sowie aktuelle Probleme der Anwendung und Auslegung der Fußballregeln nach der umfassenden Reform des Regelwerks zu Beginn der laufenden Spielzeit 2016/2017, sind im Video vollständig vorhanden und ermöglichen auch juristischen Laien einen nachvollziehbaren und vertiefenden Einstieg in spannende Rechtsfragen um das Hobby des Fußballschiedsrichters.

In dem Beitrag in der gerade erschienen DFB-Schiedsrichterzeitung werden die wesentlichen Ergebnisse der Veranstaltung zu den gerade beschriebenen Themenbereichen und die praktische Relevanz für die Schiedsrichter in allen Klassen besprochen. Es gibt auch ein kleines Interview mit mir. Der Artikel ist sehr lesenswert und hervorragend geschrieben. Die komplette Ausgabe 1/2017 der DFB-SR-Zeitung ist auf der Webseite des DFB zum Download verfügbar. Wer nur den Beitrag zu unserer Veranstaltung lesen möchte, der kann hier klicken. Das Copyright liegt insoweit beim DFB.

Eine ausführliche Lösungsskizze zum besprochenen strafrechtlichen Fall kann hier heruntergeladen geworden. Das komplette Video der Veranstaltung gibt es hier:

Über Feedback zur Veranstaltung freuen wir uns nach wie vor.