Soll Doping auch für den dopenden Sportler über die Besitzstrafbarkeit der nichtgeringen Menge hinaus zu sanktionieren sein? Diese Frage ist im Ausgangspunkt einfach zu beantworten: Ja. Wer dopt, also über grundlegende Werte des Sports, des Fair Play und der Fairness täuscht, verdient eine Sanktion. Soll es auch eine staatliche Sanktion sein? Ja. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, sind hier nicht nur die sportlichen Regeln großer Verbände mit einem gemeinsamen Ideal verletzt worden (dann wären nach der Vereinsautonomie gemäß Art. 9 Abs. 1 GG sie – und nur sie – zuständig). Vielmehr überschreitet der dopende Sportler Grenzen, deren Einhaltung die Gesamtgesellschaft für ein gedeihliches Miteinander für unerlässlich hält. Dies rechtfertigt es, dass Doping durch den Sportler als Straftatbestand mit typisiertem Unrecht in die Gesetzbücher aufgenommen wird. Die Vielzahl der aus dem Sport selbst erwachsenden Verdachtsfälle darf nicht mehr nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden, nur weil der dopende Sportler weniger als die „nichtgeringe Menge“ besitzt (vgl. §§ 95 Abs. 1 Nr. 2b, 6a Abs. 2a AMG).
Ob und wie dies umgesetzt werden soll, ist derzeit umstritten. Insbesondere der DOSB ist skeptisch, die Regierungskoalition zeigt sich eher sperrig. Die wesentlichen Argumente sind früh ausgetauscht worden (Röwekamp/Bach, ZRP 2006, 239; Prokop, SpuRt 2006, 192; Krähe, SpuRt 2006, 194). Zwar ist die Diskussion fortgeschritten und hat sich verfeinert, aber für die Grundsatzpositionen gelten prinzipiell noch die gleichen Argumente. Da kann man kaum der Versuchung widerstehen, sich als Schiedsrichter in die Mitte zu setzen und zu fragen, welche Seite die besseren Argumente hat.
Mich überzeugen die Pro-Argumente, insbesondere die von Prokop (aaO). Wer als Sportler dopt, wird durch einen Straftatbestand nicht kriminalisiert. Er/Sie ist nach dem gesellschaftlichen Verständnis bereits kriminell. Sein/Ihr Verhalten ist damit generell inakzeptabel grenzüberschreitend. Prokop ist Recht zu geben: Wer vorsätzlich (und nur darum geht es natürlich) am Dopingsystem teilnimmt, ist Täter und nicht Opfer.
Die Contra-Argumente scheinen mir weniger stichhaltig zu sein (die Nummerierung folgt Krähe, aaO):
1. Dass dem Beschuldigten im Strafverfahren nicht nur ein Aussageverweigerungsrecht, sondern sogar ein Recht zur Lüge zusteht, wodurch die Dopingaufklärung im staatlichen Strafverfahren sogar erschwert werden könnte, weil der Sportler die Ermittlungsbehörden dadurch behindern könnte, stimmt erstens nur im Ausgangspunkt und überzeugt zweitens nicht. Das „Recht zur Lüge“ für den Beschuldigten findet nämlich seine Grenzen in anderen strafrechtlichen Normen. So darf der Beschuldigte regelmäßig nur in Bezug auf seine eigenen Tatbeiträge die Unwahrheit sagen. Schwärzt er andere falsch an, um den Verdacht von sich zu lenken, oder entlastet er andere wahrheitswidrig, um sie zu schützen, kann sich u.a. wegen falscher Verdächtigung (oder auch §§ 185 ff. StGB) respektive u.a. wegen Strafvereitelung strafbar machen. Dass es den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten ein leichtes ist, angesichts ihrer Erkenntnismöglichkeiten mit einem solchen Einlassungsverhalten umzugehen, stellt die deutsche Strafjustiz täglich unter Beweis. Im Übrigen empfiehlt sich aus Tätersicht ein solches Vorgehen auch gar nicht. Überschreitet der Beschuldigte die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens, ist dies anerkannter Strafschärfungsgrund. Selbst wenn das noch nicht der Fall ist, fehlt ihm aber immer dann der im deutschen Strafrecht so wichtige Strafmilderungsgrund des von Reue und Einsicht geprägten Geständnisses. Ein weiteres probates Mittel ist natürlich die in der aktuellen Diskussion befindliche „Kronzeugenregelung“. Diese ist mittlerweile dem deutschen Strafrecht alles andere als fremd (vgl. etwa den neueren § 46b StGB) und wird im Betäubungsmittelstrafrecht (welches bekanntlich eine besondere Nähe zum Arzneimittelstrafrecht hat) durch § 31 BtMG seit Jahren durch die Gerichte mit Erfolg angewendet und im Ermittlungsverfahren mit weiten Aufklärungserfolgen durch Staatsanwaltschaften und Verteidiger in Aussicht gestellt.
2. Die Sportstrafgerichtsbarkeit soll uneingeschränkt und unverändert erhalten bleiben. Dies ist unbestritten. Hieran wird aber auch eine Strafbarkeit des Sportlers nichts ändern. Das verbandsinterne und staatliche Strafverfahren sind zwei vollkommen unterschiedliche Verfahren mit zu differenzierenden Zielsetzungen, Rechtsfolgen und Beweis- wie Beweislastregeln – aber natürlich auch immer wieder mit Schnittstellen. Dass deren Ergebnisse faktisch und rechtlich auseinander fallen können (und manchmal sollen), mag vom Publikum unverstanden bleiben, ist aber gleichwohl systemimmanent und richtig. Der organisierte Sport ist stark genug aufgestellt, um das immer wieder zu erklären und zu schützen. Dass bei unterschiedlichen Beweisgrundsätzen („strict liability“ vs. „ein Maß an Überzeugung, das vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet“) verschiedene Ergebnisse auftreten können, wird erklärbar sein. Ebenso scheint es gut vermittelbar, dass der Sportler, dem strafrechtliche Ermittlungen drohen, auch im Sport berechtigt ist, die Abgabe der Urinprobe zu verweigern (nemo tenetur, …), weswegen er freilich strafrechtlich nicht belangt, aber zweifelsohne wegen Doping“vergehens“ im Sport gesperrt werden kann. Warum den Verbänden bei diesem systemimmanenten Auseinanderfallen von verbandlicher und staatlicher Judikatur, die durch die auch durch die Zivilgerichte zu achtende Verbandsautonomie nach Art. 9 Abs. 1 GG umfassend geschützt ist, Schadenersatzansprüche drohen sollen, drängt sich nicht auf. Dieses Argument wird allerdings in der neueren Debatte bekanntlich durch den DOSB ins Feld geführt.
3. Schließlich verteidigen die Verbände hier ihre eigene Verbandsautonomie, die sie – anders als den Staat – sogar berechtigt, strengere Dopingregeln aufzustellen, als der Staat es für eine Dopingstrafbarkeit könnte. Damit müssen staatliche und verbandliche Dopingdefinition und die Grenzen der Dopingillegalität zwangsläufig auseinanderfallen: Nicht alles, was im sportlichen Verständnis unfaires Schummeln ist und sanktioniert werden soll, wird der Gesetzgeber unter staatliche Strafe stellen können.
4. Ich halte es für nicht wahrscheinlich, dass es aufgrund einer strengeren Dopingstrafbarkeit des Sportlers in Deutschland zu Wettbewerbsverzerrungen im Hochleistungssport käme. Und selbst wenn dies so wäre, wäre dies m.E. aus ethischen Gründen hinzunehmen. Dies sind wir dem gemeinsamen Kampf für einen sauberen Sport schuldig. Dass ausländische Athleten hier mit Untersuchungshaft zu rechnen hätten, falls sie eines Dopingvergehens beschuldigt werden, scheint mir eher ein abwegiger Gedanke zu sein. Erstens begründet ein Wohnsitz im Ausland nicht per se den Haftgrund der Fluchtgefahr und zweitens ist auf ein auf ein AMG-Besitzvergehen gestützter Haftbefehl regelmäßig nicht zu erwarten, weil er schlechterdings unverhältnismäßig wäre: Bei den angedachten Strafrahmen kommt für den unbestraften Ersttäter und sogar für den Zweittäter einerseits nur eine Geldstrafe und andererseits höchstens eine Bewährungsstrafe in Betracht.
5. Dass staatlichen Ermittlungsmaßnahmen in der Tat einen Beitrag zur Dopingeindämmung und -bekämpfung leisten können, kann angesichts der jüngeren Ermittlungserfolge m.E. heute nicht mehr ernsthaft bestritten werden.
6. Nichts Außergewöhnliches und keine Horrorvision stellt es dar, dass auch sportliche Großveranstaltungen mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen rechnen müssen. Die Ermittlungsbehörden müssen dort einschreiten und ermitteln, wo die Regeln nicht eingehalten werden. Dies geschieht ja nun nicht nur im Bereich der tendenziell doping-lastigen Sportarten, sondern im Bereich der Sportwetten im Fußball. Will der Sport dies zum Schutze seines insoweit guten Rufes (wenn man von einem solchen nach den nach Jahren noch vorhandenen Problemen überhaupt noch sprechen will) weitere Maßnahmen vermeiden, muss er – und zwar offensichtlich gemeinsam mit dem Staat – noch mehr tun, um den Dopingsumpf deutlich trockener zu legen. Das Drohen auch staatlicher Maßnahmen – in letzter Konsequenz auch das drohende Stigma staatlich verurteilter Straftäter zu sein – mag nicht zuletzt die benötigte Abschreckung darstellen. Die Rezeption muss auch nicht per se schlecht sein: Stattfindende Maßnahmen bedeuten auch immer, dass gegen ein erkanntes Übel tatsächlich vorgegangen wird.
Mir jedenfalls erscheint die Einführung eines systematischen Dopingstraftatbestands auch für den dopenden Sportler zwei wichtige Funktionen zu entfalten: Erstens wird der gesamtgesellschaftliche Konsens deutlich, dass solch unfaires Verhalten die Grenzen dessen sprengt, was eine moderne Gesellschaft bereit ist, sich bieten zu lassen: es stellt typisches und strafwürdiges Unrecht dar. Diese werteorientierte Theorie ist ein wichtiges Signal und der alleinig richtige Ansatz für den organisierten Sport, der für sich immer noch höchste Ideale in Anspruch nimmt. Die mögliche Strafbarkeit des Sportlers rückt ferner seine Verantwortung in den Vordergrund und ermöglicht mit den staatlichen Ermittlungsmethoden eine nachhaltigere Aufklärung der Dopingsachverhalten und -systeme. Nur bei vorsätzlichem Verhalten droht dem Sportler das strafrechtliche Verdikt – dann allerdings zu Recht. Dies zu vermeiden muss jeder Ehrenmann bestrebt sein, auch wenn dem Sportler nach dem deutschen Sanktionensystem eher in Ausnahmefällen eine tatsächlich zu verbüßende Freiheitsstrafe droht. Das ihm zugewiesene Risiko ist überschaubar und liegt alleine in seinen Händen, die ihm damit zugewiesene Pflicht allerdings eine sportsmännische Selbstverständlichkeit.
Wenn Dr. Reinhard J. Görtz mit seiner aktuellen Dissertation zu dem Thema „Anti-Doping-Maßnahmen im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht – Zur Ausgestaltung einer effektiven Compliance-Organisation in Deutschland“ (Dissertation Universität Münster, Gardez! Verlag, Remscheid, 2012) sehr lesenswerte Vorschläge im Hinblick auf eine konsequente sportrechtliche Repression des Sportlers macht, aber auch in den Bereichen der Prävention, Kommunikation und Kooperation weitere zweckmäßige Maßnahmen sowie die Einführung in der Wirtschaft funktionierender Maßnahmen (u.a. Hinweisgebersystem <„Whistleblowing“> mit einem „Anti-Doping-Ombudsmann“) vorschlägt, darf m.E. der Sport angesichts solch guter konkreter Vorschläge nichts unversucht lassen. Obschon der Gesetzgeber aufgrund der Verbandsautonomie und des Subsidiaritätsprinzips generell gehindert ist, Regeln des sportlichen Wohlverhaltens zu erlassen, weil hier im Ausgangspunkt eine Primärzuständigkeit der Sportverbände gegeben ist, kann dies für eine weitergehende Gesetzgebung zur Dopingstrafbarkeit, auch mit dem Sportler im Fokus, jedenfalls derzeit nicht mehr gelten. Der organisierte Sport hat auch international seine diesbezüglichen Unzulänglichkeiten derart hinreichend unter Beweis gestellt, dass zwischenzeitlich der erste Anschein dafür spricht, dass er das Dopingproblem ohne staatliche Hilfe nicht mehr in den Griff bekommt.
Literatur (über die im Text gekennzeichnete hinaus):
- Kargl, Begründungsprobleme des Dopingstrafrechts, NStZ 2007, 489
- Kudlich, An den Grenzen des Strafrechts – Rationale und verfassungsorientierte Strafgesetzgebung, dargestellt am Beispiel des strafrechtlichen Schutzes gegen Doping, JA 2007, 90
- König, Dopingbekämpfung mit strafrechtlichen Mitteln (Erwiderung auf Kudlich JA 2007, 90), JA 2007, 573
- Kudlich, Nochmals: Dopingbekämpfung mit strafrechtlichen Mitteln – Duplik und Abschluss, JA 2007, 686
- BGH, Beschl. v. 14.12.2011, 5 StR 425/11 (zur Bewertungseinheit bei Vergehen nach dem AMG und – spannend – zur Strafzumessung, wenn Chancengleichheit und Fairness im Sport betroffen ist)