Bremen: Kostentragung für Polizeieinsätze – Mein DPA-Statement

Zur Gesetzgebungsinitiative des Bremer Senats, die Clubs der Bundesligen und die Verbände mit Kosten für die anlässlich von Bundesspielen notwendigen Polizeieinsätze zu belasten, habe ich gestern gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa) Stellung genommen. Diese rechtliche Stellungnahme ist – stark gekürzt – gestern im Rahmen der Agenturmeldung (hier beispielhaft auf tagesspiegel.de) verwendet worden.

Wie üblich, war die eigentliche Stellungnahme länger. Das Gesamtzitat stelle ich hier gerne zur Verfügung:

„Gefahrenabwehr ist Sache des Staates. Der Staat hat das Gewaltmonopol. Die Polizei hat daher grundsätzlich von Verfassungs wegen das Recht und die Pflicht, in Not- oder Gewaltsituationen einzuschreiten. Das gilt auch für Einsätze in Fußballstadien. Die Kosten für die staatliche Gefahrenabwehr sind zu Recht durch die Steuereinnahmen gedeckt. Nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen müssen die Veranlasser der Einsätze, die sogenannten Störer, die Kosten eines solchen Einsatzes tragen.
Die Fußballvereine und Verbände sind jedoch nicht die Störer. Im Gegenteil, sie organisieren den Spielbetrieb, was von der Gesellschaft auch erwünscht ist. Mit dem Vorstoß des Landes Bremen sollen also unzulässigerweise Dritte für die Kosten eines Polizeieinsatzes herangezogen werden. Das ist in meinen Augen verfassungswidrig.
Die von Bremen beabsichtigte Regelung ist auch aus einem anderen Grund verfassungswidrig. Sie ist nämlich nicht hinreichend bestimmt und lässt zu großen Raum für Interpretationen. Ein Polizeieinsatz ist immer „im Interesse“ einer Vielzahl von Personen. Durch dieses Merkmal ist keine sachgerechte Differenzierung möglich.“

Hiernach bin ich überzeugt, dass die beabsichtigte Regelung – sollte sie tatsächlich beschlossen werden – einer fach- und verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.

 


Update (31.07.2014): Siehe hierzu auch den hervorragenden Beitrag von Dr. Björn Schiffbauer mit dem Titel „Eine verfassungsrechtliche Abwehrschlacht“.

Update (05.08.2014): Sie hierzu auch den Beitrag „Prügelnde Fans sind Staatssache“ von Oliver Fritsch auf ZEIT ONLINE.

Bildnachweis: SCHAU.MEDIA  / pixelio.de

 

Entscheidungsbesprechung: Der CAS zum Doping-Fall Patrik Sinkewitz

SpuRt_160wDer CAS (Court of Arbitration for Sport, also der Internationale Sportschiedsgerichtshof) hat den Radprofi Patrik Sinkewitz durch seinen Schiedsspruch vom 21.02.2014, Az. 2012/A/2857, wegen eines wiederholten Doping-Verstoßes (hier ging es um den Verdacht des Dopings mit rekombinantem menschlichen Wachstumshormon) für 8 Jahre gesperrt. Für die aktuelle Ausgabe der Fachzeitschrift Sport und Recht (SpuRt, Heft 4/2014) habe ich die im Original in englischer Sprache verfasste Entscheidung bearbeitet und übersetzt sowie eine umfangreiche Entscheidungsbesprechung vorgelegt. Die Entscheidung des CAS ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem mit Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 11.06.2014, Az. 4A_178/2014 (unveröffentlicht) die Beschwerde des Sportlers gegen den Schiedsspruch des CAS zurückgewiesen wurde.Mehr…

Analytische Gliederung der „Pechstein-Entscheidung“

Das Urteil des Landgerichts München I (Urt. v. 26.02.2014, Az.: 37 O 28331/12) in Sachen Claudia Pechstein gegen DEG e.V. u.a. umfasst in der anonymisierten pdf-Fassung 58 DIN A4-Seiten – eine Länge, die nicht gerade zum Lesen einlädt. Der Tatbestand reicht bis Seite 22; die Entscheidungsgründe beginnen ab Seite 23. Die Ausführungen der Kammer zur Zulässigkeit reichen bis Seite 53 unten. Für die Feststellung der Unbegründetheit der verbliebenen drei zulässigen Anträge braucht die Kammer gerade einmal fünf Seiten. Die zulässigkeitslastige Entscheidung ist ein ausführlich und sorgfältig begründetes, gut formuliertes und an vielen Stellen überzeugendes landgerichtliches Urteil.

Die Entscheidung ist hochspannend, außerordentlich komplex und vieldiskutiert; letzteres nicht nur in der Rechtswissenschaft, sondern natürlich auch in der gesamten Sportwelt,  der Sportpolitik und der Öffentlichkeit.

Für eine zu veröffentlichende Besprechung habe ich die sehr komplexen Urteilsgründe ausgewertet und analytisch gegliedert. Vielleicht wird diese Gliederung von anderen als instruktiv empfunden; deswegen habe ich sie hier gerne veröffentlicht. Auch wenn m.E. die Gliederung die Erfassung der Urteilsgründe erleichtern kann, ist sie eher an fachkundige Interessenten gerichtet. Ich würde mich freuen, wenn die Ausarbeitung als nützlich empfunden wird. 

Lese-Tipp für Sportrechtseinsteiger

Prof. Dr. Frank Fechner (TU Ilmenau), Rechtsanwalt und Wiss. Mit. Johannes Arnhold (TU Ilmenau) und Rechtsanwalt Dr. Michael Brodführer (Lehrbeauftragter an der Friedrich-Schiller-Universität Jena) haben im Mohr Siebeck Verlag (in der UTB-Reihe) ein neues Lehrbuch zum Sportrecht vorgelegt. Dies ist kein neues Kompendium zum Sportrecht. Vielmehr werden die Autoren dem eigenen Anspruch

 „Das vorliegende Lehrbuch ermöglicht einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte des Sports.“

in jeder Hinsicht gerecht. Mit zwölf Kapiteln auf 202 Textseiten (Grundlagen, Sport und Staat, Organisation des Sports, Arbeitsrecht im Sport, Zivilrechtliche Haftung im Sport, Strafbarkeit im Sport, Doping, Fangewalt, Sport und Medien, Vermarktung und Sponsoring, Sport und Steuern und Strukturen ausgewählter Sportverbänden) werden in komprimierter Formen die wichtigsten Rechtsfragen aus den wesentlichen Bereichen rund um den F/A/B: Sportrechtorganisierten Sportbetrieb dargestellt. Mehr…

Entscheidung zum Stadionverbot in 2014?

Die Chancen, dass das Bundesverfassungsgericht endlich über die im Dezember 2009 eingelegte Verfassungsbeschwerde eines Münchener Fußball-Fans entscheiden wird, der mit einem bundesweiten Stadionverbot auf Grundlage der alten DFB-Richtlinien für die Verhängung von Stadionverboten belegt worden war, sind wieder gestiegen: Wie schon im Jahr 2013 hat das Gericht die unter dem Az. 1 BvR 3080/09 beim 1. Senat anhängige Verfassungsbeschwerde (Berichterstatter: RiBVerfG Prof. Dr. Masing) jetzt auf seine „Übersicht über die Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht anstrebt, im Jahre 2014 unter anderem zu entscheiden“ gesetzt. Hiermit ist eine Entscheidung in diesem Jahr zwar wahrscheinlicher geworden. Zwingend ist dies allerdings  leider nicht. Zu bemerken ist nämlich, dass aufgrund vordringlicher Verfahren – wie etwa Stellungnahmen des Gerichts zu aktuellen politischen Streitigkeiten – sich durchaus zeitliche Verschiebungen einstellen können.

Möglicherweise hat sich die Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht auch aus organisatorischen Gründen verzögert. Im Übrigen hört man in Sportrechtskreisen, dass mit der Verfassungsbeschwerdeschrift des Antragstellers nicht alle möglichen Verfassungsverletzungen gerügt worden sein sollen, die zwischenzeitlich in der Literatur diskutiert werden. Dies könnte Einfluss auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde mit der Folge haben, dass möglicherweise nicht alle zwischenzeitlich aufgeworfenen Aspekte des juristischen Diskurses vom Senat beschieden werden würden.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.10.2009, Az. V ZR 253/08, mit dem das höchste deutsche Gericht für Zivilsachen die Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts Duisburg, die das durch den MSV Duisburg ausgesprochene bundesweite Stadionverbot für rechtmäßig erklärt hatten, insgesamt bestätigt hatte. Das Urteil ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert und z.T. heftig kritisiert worden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird nicht nur seitens des DFB, der seine Stadionverbotsrichtlinien durch die Entscheidung des BGH in vollem Umfang als bestätigt ansah, mit Spannung erwartet.

Auf der Seite des BVerfG heißt es zum Verfahren: „Verfassungsbeschwerde eines Fußballfans gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ein von einem Fußballverein verhängtes, auf ‚Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten‘ des Deutschen Fußballbundes gestütztes bundesweites Stadionverbot bestätigen.“ Eine umfassende Darstellung der im Rahmen mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen von Dr. Björn Schiffbauer und mir findet sich hier (Aufsatz in der „Rechtswissenschaft“).

Der DFB hat mit Wirkung vom 01.01.2014 neue Stadionverbotsrichtlinien in Kraft gesetzt. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Kernprobleme dürften aber auch durch die neuen Richtlinien nicht gelöst worden sein.

There is no triple punishment, Sepp!

To the German version of the text

The myth of an alleged “triple punishment” lives on. Even FIFA President Sepp Blatter twitters about it, saying it was “upheld” in the last session of International Football Association Board (IFAB) – the guardian of the laws of the game.

To make it very clear: Nothing like a “triple punishment” was upheld, the IFAB has simply not changed the traditional and consecutive understanding of the laws of the game. In this sense, the last part of Sepp Blatter’s twitter message expresses the correct assessment of the question.

Basically, this is a good thing, since most of the recent discussion has been remarkably imprecise. Even the wording “triple punishment” clouds the argumentation and has a populist lack of conceptual clarity.

Let’s try to clear it up a bit:

If I commit a foul in the box (coincidently preventing a goal), three things have to happen:

  1. The laws of the game provide – as a game-technical result – a penalty kick against my team.
  2. As a personal punishment, I will be sent off.
  3. According to the rules of my (local and) competent association, a time-limited ban will be imposed on me.

From the perspective of law doctrine, one can have a heated discussion on the question if the three aforementioned consequences are “punishment” in the sense of their material effect. Fewest of all the game-technical result “penalty kick” is a punishment, most of all the ban imposed by the football association is one.

The game-technical result (penalty kick) does not target the player, who infringes the laws of the game. It is simply the order of how the game is to be continued, after it was interrupted due to the foul. Thus, it is not “punishment”. Culpability or expiation is not involved; it merely outlines how to proceed with the game. And if the defense player did not manage to commit his professional foul in a timely manner and outside of the box, the consequence will be a penalty kick, because he simply fouls in the penalty box and that would lead to a direct free kick everywhere else on the pitch. Even according to the wording this is not a sanction, it is a “free kick”. This kick is “free”, because one receives it without contribution, just for the reason that the other team breaks the rules. The same applies to the “penalty kick”, although its name implies something else. At least in the German colloquial language the “penalty kick” has lost its potential character as a punishment for years, after being named “Elfmeter” (spot kick) – focusing more on the distance of the spot from the goal line. Moreover, the penalty kick was never meant to be a punishment historically. Its name obviously serves the purpose of describing its specific dangerousness, namely the highly increased likelihood of scoring a goal out of it. Hence, it is doctrinally an antecedent to a “technical goal”, known from other sports. It fulfills compensation of the violation of the laws of the game by the opposing team, however it does not fulfill expiation purposes. Consequently, a penalty kick is also a mere game-technical consequence.

The personal punishment for the player must be sharply divided from that. Herein, the personal misconduct of the player is sanctioned by the rules. This punishment is almost always based on culpability and expiates the breach of the rules against the opposing team. This punishment has general- as same as special-preventive aspects: The specific player cannot commit further violations of the rules in the respective match and generally the other players realize that unfair behavior is not accepted but sanctioned by the laws of the game: If you behave badly, you are no longer allowed to play with the others. Thus, they will avoid breaches of the rules in the future.

The next consequence is the ban of the player, who was sent off in the match, according to the statutes and regulations of the football association, in whose jurisdiction the match was carried out. For this consequence, starting point is the incident of the sent-off itself. However, valuation standard for the disciplinary proceedings is the actual behavior that ultimately lead to the sent-off. The sent-off and the subsequent ban are combined to an over-all punishment, consisting of several acts; the sent-off merges in the subsequent ban. This punishment shall animate the guilty player to rule-compliant – or ideally fair – behavior in the future. After all, this is the case for every sent-off, not only for those sent-offs being imposed due to a professional foul. This is no “double punishment”. Either one can understand the sent-off as a temporary ban until its final valuation in the association proceedings, or one can accept this fact as an allowed coexistence of disciplinary competence (like an ad-hoc exclusion from a competition after three false starts) and punishment competence of the respective associations. The severity of the misdoing can be taken into account during the subsequent disciplinary proceedings by the bodies of the football association. This means, that the player can be banned for a reasonable period according to his offence: In extraordinary cases he even can be acquitted. If he commits a “normal” professional foul – not jeopardizing the opponent’s health by holding onto his jersey for instance – a relatively short-time exclusion can be imposed to him, while a brutal attack must lead to a significantly longer ban. Anyway, even having the sum of all these consequences on my mind, I cannot identify any injustice here.

However surprising the insight may be that irregular behavior will lead to considerable consequences: this has nothing to do with “triple punishment”. Every foul that requires a sent-off brings the consequences described above. It might be a reasonable recommendation to play according to the rules, if one would seek to avoid negative consequences. That early sent-offs due to professional fouls would destroy “great games” or even “football itself”, is not apparent to me: We have seen several great fights of shorthanded teams, which have made a great match regardless of the reduction of team and even could win.

[Update] Uni Köln: SoSe 2014 – Seminar zu verfassungs- und völkerrechtlichen Aspekten des Sports

jur1_03UPDATE – TERMINVERSCHIEBUNG!

Mit dem Präsidenten des Deutschen Hochschulverbandes, Prof. Dr. Bernhard Kempen, Direktor des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln, biete ich im Sommersemester 2014 ein Seminar zu verfassungs- und völkerrechtlichen Aspekten des Sports an.

Das Seminar behandelt die derzeit spannendsten aktuellen sportrechtlichen Fragen, die Bezüge zum Völker- und deutschen Verfassungsrecht haben. Angesprochen sind sowohl fortgeschrittene Studierende als auch Doktoranden, die Interesse an einer vertieften Befassung mit sportrechtlichen Themen haben. Für Studierende dient die Veranstaltung der Vorbereitung auf die Schwerpunktbereichsseminare und darüber hinaus des Erwerbs der Schlüsselqualifikation i. S. d. §§ 7 Abs. 2 JAG NRW, 7 Abs. 4 Studien- und Prüfungsordnung vom 15. Juli 2008 (StPrO), sofern der/die Studierende sich vor der Themenvergabe hierzu beim Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät anmeldet. Doktoranden können mit der erfolgreichen Teilnahme einen Teil der gemäß § 3 Abs. 1 b) und Abs. 2 Satz 2 Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln verlangten besonderen Befähigung für die Promotion nachweisen. Ferner kann die erfolgreiche Teilnahme an diesem Seminar eine Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich ersetzen, §§ 11 Abs. 7 Satz 2 StPrO.

Anmeldung zum Seminar: bis zum 23.04.2014

Definitive Themenvergabe: Dienstag, 29.04.2014, 18.00 Uhr,  Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht.

Abgabe der Arbeiten: bis spätestens Sonntag, 06.07.2014, 24.00 Uhr (Eingang einer pdf-Datei)

Tagesblockseminarveranstaltung: Freitag, 11.07.2014, Universität zu Köln.

Die komplette Seminarausschreibung – einschließlich der weiteren Modalitäten – findet sich hier

Folgende Themen können vergeben werden:

  1. Verfassungsrechtliche Vorgaben für staatliche und verbandliche Dopingbekämpfung
  2. Sinn und Unsinn einer Staatszielbestimmung „Sport“ im Grundgesetz
  3. Staatliche Aufgaben im Zusammenhang mit Gewaltphänomenen im Profi-Fußball
  4. Meinungsfreiheit vs. arbeitsvertragliche Treupflicht bei Profi-Fußballern
  5. Welche verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten für echte Schiedsgerichte im Sport?
  6. Verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Geltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze im Verbandsstrafverfahren
  7. Zulässigkeit verschuldensunabhängiger Verbandsstrafen
  8. Konkurrenz von Verbandsstrafen zum staatlichen Strafmonopol nach Art. 103 Abs. 2 GG
  9. „Whereabouts“ und andere Verhaltensauflagen für Sportler nach den Doping-Bestimmungen und deren Vereinbarkeit mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht
  10. Kritische Betrachtung der grundrechtlichen Kollisionslage in BGHZ 169, 340 – „Rücktritt des Finanzministers“ – (SIXT-Reklame mit Oskar Lafontaine) und die Übertragbarkeit auf Fußball-Profis
  11. Rechtsqualität der lex sportiva und deren Überprüfbarkeit durch nationale, internationale und supranationale Stellen
  12. Die Entscheidung des EGMR in Sachen Ostendorf ./. Deutschland

Sportrechtsseminar beim DFB

Am 23./24.01.2014 veranstalte Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M. von der Universität Bayreuth in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) und der Münchener Sportrechtskanzlei Lentze/Stopper ein Seminar zum Sportrecht. Der DFB war u.a. durch seinen 1. Vizepräsidenten Dr. Rainer Koch vertreten, die Kanzlei Lenzte/Stopper durch den Partner Dr. habil Martin Stopper sowie die Rechtsanwälte Dr. Felix Holzhäuser und Dr. Tim Bagger. Von der Universität Bayreuth war darüber hinaus Emeritus Prof. Dr. Bernhard Pfister, ebenfalls ein großer Experte im Sportrecht, anwesend.

Mit den Seminarthemen

  • Sponsoringverträge
  • Agenturverträge
  • Fanausschreitungen
  • Schiedsgerichtsbarkeit
  • 50+1-Regel
  • Sportwetten
  • UEFA Financial Fair Play Regulations
  • Ticketing
  •  Sportveranstalterrecht 
  • Ambush Marketing

hatte Prof. Dr. Heermann spannende Themenbereiche vorgegeben (detaillierte Beschreibungen finden sich in der Seminarausschreibung), die durch die Studenten ausnahmslos hervorragend ausgearbeitet und referiert wurden. Für ihre Leistungen ist den Studenten der Uni Bayreuth ein besonders Kompliment zu machen: Es dürfte nicht nur der imposante Sitzungssaal des DFB-Sportgerichts, in dem die Veranstaltung stattfand, für Eindruck gesorgt, auch die Anwesenheit zahlreicher Sportrechtsprofis dürfte die verständliche Nervosität vor einem Seminarvortrag nicht gerade reduziert haben.

Neben Lehrstuhlmitarbeitern, Dozenten, Doktoranden und Studenten waren nämliche auch viele hochrangige Vertreter aus der sportrechtlichen Praxis eingeladen; auch die Rechtsabteilung der DFL war zeitweise mit bis zu drei Vertretern präsent. Ich habe als Mitglied des DFB-Bundesgerichts den DFB mit vertreten. Angesichts der Themen entwickelten sich im Anschluss an die Referate der Studenten lebhafte, z.T. sehr kontroverse und ausgesprochen inspirierende Diskussionen unter allen Anwesenden.

Zusammenfassend war dies ein fachlich sehr tief gehendes und inhaltlich hervorragendes Sportrechtsseminar, das allen Beteiligten sicherlich beste Anregungen für die sportrechtliche Praxis und nächste Forschungsvorhaben gebracht hat. Die bewährte Verbindung von Wissenschaft, Verband und Praxis hat zweifelsohne wunderbar dazu beigetragen.

Hooligan-Verbindungen sind kriminelle Vereinigungen

Die Ermittlungsbehörden müssen Hooligan-Verbindungen, die weit ab davon sind, Fußballfans zu sein, und sich in erster Linie auf die Begehung von Straftaten konzentrieren, künftig als „kriminelle Vereinigungen“ i.S.d. § 129 StGB begreifen. Das habe ich gestern gegenüber dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ gefordert (s.a. KStA v. 21.01.2014, Print-Ausgabe K, „Lokales“, S. 23).

Nach dem in der Print-Ausgabe stark eingekürzten Ursprungszitat erscheint es mir „mittlerweile naheliegend, diese Gruppen, die mit Fußball nichts mehr zu tun haben und ihn nur als Deckmantel für Straftaten nutzen, als kriminelle Vereinigungen i.S.v. § 129 StGB zu begreifen.“ Der Gesetzeswortlaut und die hierzu ergangene Rechtsprechung geben das m.E. her. Dann wäre die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Gruppe bereits strafbar und die Ermittlungsbehörden könnten hiernach auch die ganze Bandbreite der heimlichen Ermittlungsmethoden der StPO – wie zum Beispiel Telefonüberwachung – einfacher und in ganz anderer Breite zur Anwendung bringen. Mehr…