Rezension: Zwei Gesichter (Kurzfilm)

Im Rahmen der wichtigen Arbeit gegen Homophobie im Fußball hat das schwul-lesbische Jugendzentrum anyway e.V. aus Köln den Kurzfilm „Zwei Gesichter“ vorgelegt, der am Donnerstag im Deutschen Sport- & Olympiamuseum in Köln Premiere gefeiert hat. Mit praktisch-technischer Unterstützung von moviio | Film- und Videoproduktion und finanzieller Hilfe durch die DFB-Kulturstiftung machten sich insbesondere junge Laienschauspieler daran, einen Plot zu spielen, der in einer vergleichsweise alltäglichen Geschichte auf die Probleme eines jungen schwulen Fußballtalents hinweist, dessen Spagat zwischen seiner Liebe zu Männern (respektive Jungs) und Liebe zum Fußball in der Zuspitzung immer mehr zum Drahtseilakt wird. Der Filmbeitrag hat es sich offensichtlich zur Aufgabe gemacht, diese Ambivalenz herauszuarbeiten.

Das wesentliche vorweg: Der Film ist sehr gut gelungen.Mehr…

Richter in Sachen Fußball – Meine Tätigkeit beim DFB-Bundesgericht

Showdown im Berufungsverfahren. Der Rechtsanwalt des Angeklagten holt in seinem Plädoyer weit aus. Er ist absoluter Experte in seinem Fachgebiet. Er kennt alle maßgeblichen Entscheidungen zu den spannenden Rechtsfragen, um die es heute geht. Die führenden Aufsätze dazu hat er gelesen; ihre wesentlichen Passagen zitiert er auswendig. Schuld und Sühne spielen bei seinen Überlegungen eine große Rolle – Gerechtigkeitsüberlegungen werden angestellt. So ist es am Schluss kaum überraschend, dass er mit dem Antrag schließt, das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und seinen Mandanten freizusprechen. Der Vorsitzende nimmt den Schlussvortrag zur Kenntnis und protokolliert den Antrag. Dann zieht sich das Gericht zur Beratung zurück.

So weit, so bekaJFO_Schm082014-klein-webnnt? – Das Gericht ist aber kein staatliches Gericht. Es ist das DFB-Bundesgericht. Angeklagter ist nicht eine natürliche Person, sondern ein Verein der 3. Liga. Von der ersten Instanz war der Verein wegen fünf Fällen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger dazu verurteilt worden, das auf die Rechtskraft des Urteils folgende Heimspiel der 3. Liga unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Seine Anhänger hatten bei fünf Heimspielen Rauchbomben und Bengalische Feuer gezündet sowie Gegenstände auf das Spielfeld geworfen. Gegen diese Verurteilung zu einem sog. „Geisterspiel“ wendet sich der Verein mit seiner Berufung. Bei der diskutierten spannenden Rechtsfrage geht es auch nicht um die bekannten Auslegungsprobleme, die man sich fürs Erste Staatsexamen ins Gehirn gehämmert hat, hier geht es z.B. um die Zulässigkeit der sog. „strict liability“, also um die Frage, ob der DFB seine Mitgliedsvereine verschuldensunabhängig für Regelübertretungen ihrer Fans in Anspruch nehmen darf.

Das DFB-Bundesgericht ist das höchste Gericht im deutschen Fußball im Instanzenzug des Deutschen Fußball-Bundes. Gegen seine Entscheidungen kann noch nur das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (außerhalb des verbandlichen Instanzenzugs und anstelle der staatlichen Gerichte) angerufen werden. Das geschieht indes höchst selten. Bekannter ist noch das DFB-Sportgericht, die 1. Instanz, das regelmäßig über die Sperrstrafen in den Bundesligen nach Platzverweis entscheidet oder etwa zur Entscheidung über die „Phantom-Tor“ von Stefan Kießling berufen war. Der Rahmen bei den DFB-Bundesgerichten ist professionell: Für eine Tätigkeit im DFB-Bundesgericht, für die man beim DFB-Bundestag gewählt wird, muss man regelmäßig die Befähigung zum Richteramt haben. Sein Vorsitzender, Achim Späth, ist z.B. im Hauptberuf Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart. Als Sportrichter ist man Ehrenamtler neben dem Beruf. Die Verhandlungen finden regelmäßig vormittags an Wochentagen statt, persönliches und zeitliches Engagement sind also eine Grundvoraussetzung für die Aufgabe. Die Verhandlung an sich folgt allgemeinen Rechts- und speziellen DFB- Verfahrensregeln, die man sich über das übliche juristische Handwerkszeug hinaus selbstverständlich anzueignen hat. Die Bundesligaklubs sind regelmäßig nicht nur durch ihre Justiziare oder Präsidenten vertreten, sondern bedienen sich exzellenter Sportrechtsexperten aus den größten Kanzleien in Deutschland. Die Position des „Anklägers“ übernimmt ein Vertreter des DFB-Kontrollausschusses. Auch hier ist die Justiz gut vertreten: Sein Vorsitzender Dr. Anton Nachreiner ist hauptberuflich Amtsgerichtsdirektor. Verhandelt wird z.T. stundenlang – und zwar durchaus im Stile eines Strafprozesses und häufig mit einer Beweisaufnahme wie sie im Buche steht.

Wenn man von Beruf Jurist ist, warum gibt man dann im organisierten Fußball noch den Sportrichter? Weil man den Fußball liebt. Und Herausforderungen schätzt. Die Kombination von juristischem Fach- und fußballerischen Sachverstand, die für diese spezielle sportrichterliche Tätigkeit eine notwendige Kombination ist, macht zugleich die Faszination aus, die diese Befassung ausstrahlt. Denn für diese Tätigkeit bedingen sich vertiefte Fachkenntnisse aus verschiedenen Welten gegenseitig, die im Ausgangspunkt unterschiedlicher nicht sein könnten. Die Herausforderung ist, die ineinander verwobenen Ansprüche und Voraussetzungen zu einem fairen und gerechten Ausgleich zu bringen. Die sportrichterliche Tätigkeit ist jedenfalls eine hervorragende Möglichkeit, den Fußball in professioneller und intensiver Weise als Hobby zu unterstützen.


Den obigen Beitrag habe ich auf Bitte des Aachener AnwaltVereins e.V. für die AAV-Mitteilungen erstellt. Er beschreibt meine Tätigkeit im DFB-Bundesgericht, dem ich seit 2010 als Beisitzer angehöre.

WS 2014/15: Seminar zum Sportstrafrecht mit internationalen/menschenrechtlichen Bezügen

jur1_03Als Lehrbeauftragter der Universität zu Köln biete ich an der hiesigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät in diesem Wintersemester in Kooperation mit Herrn Prof. Dr. Robert Esser (Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität Passau) auch ein Seminar zum Sportstrafrecht mit internationalen/menschenrechtlichen Bezügen an. Die weiteren Details, insbesondere die zu vergebenden Themen, sind unten ersichtlich. Die offizielle Ankündigung aus dem Uni Köln KLIPS-System findet sich hier.

Das Seminar findet als Blockseminar – gemeinsam mit den Passauer Studenten – voraussichtlich am ersten Dezemberwochenende in Köln oder Frankfurt statt.

 

Kooperationspartner: Prof. Dr. Robert Esser (Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität Passau), begrenzte Teilnehmerzahl; Abgabe der Seminararbeit (auf Deutsch): Dezember 2014; Exkursion nach Frankfurt a.M. oder Köln mit attraktivem sportbezogenen Rahmenprogramm voraussichtlich am ersten Dezemberwochenende (Blockveranstaltung)

Die Teilnahme an dem Seminar dient dem Nachweis der Schlüsselqualifikation i.S.d. Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Rechtswissenschaft der Universität zu Köln. Die Studienexkursion kann ggf. durch Dritte bezuschusst werden.

Die Anmeldung zum Seminar erfolgt per E-Mail an den Dozenten.

Umfang der Seminararbeit: bis zu 60.000 Zeichen (mit Leerzeichen; einschließlich Fuß- und Endnoten; zzgl. Gliederung, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis); Zeilenabstand mind. 1,3; Schrift Arial 11; Fußnoten: 10).

 

Themenliste

  1. Bayerischer Gesetzentwurf für ein Sportschutzgesetz
  2. Sexuelle Ausbeutung im Zusammenhang mit Sportgroßereignissen (Art. 4 EMRK) – CoE– Parlamentary Assembly Resolution 1494 (2006) – Stopping trafficking in women before the FIFA World Cup
  3. Internationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewaltkriminalität durch Sportfans: u.a. European Convention on Spectator Violence and Misbehaviour at Sports Events and in particular at Football Matches (1985)
  4. Hasskriminalität und Art. 10 EMRK – Recommendation Rec(2001)6 of the Committee of Ministers to Member States on the prevention of Racism, Xenophobia and Racial Intolerance in sport
  5. Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und öffentliche Verlautbarungen bei Ermittlungen bzw. Verdacht auf Straftaten (Fall Hoeneß)
  6. Anwendbarkeit der EMRK auf Entscheidungen nationaler und internationaler Sport- bzw. Schiedsgerichte (Kolgu gegen die Türkei, Entsch. v. 27.8.2013; Pechstein gegen die Schweiz, Beschw. v. 11.11.2010 (noch nicht entschieden); Mutu gegen die Schweiz, Beschw. v. 13.7.2010 (noch nicht entschieden)
  7. Möglichkeiten einer „Sofortverurteilung“ auf frischer Tat betroffener gewalttätiger Zuschauer im Stadion

 


Beitragsbild: © Rike / PIXELIO

Uni Köln: Vorlesung Sportrecht im WS 2014/15

jur1_03Als Lehrbeauftragter der Universität zu Köln biete ich an der hiesigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät auch in diesem Wintersemester wieder eine Vorlesung zum Sportrecht an. Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an fortgeschrittene Jurastudenten und die Studierenden des Masterstudiengangs Wirtschaftsrecht, die Vorlesungsinhalte sind aber natürlich auch für jeden Sport(recht-)interessierten spannend und lehrreich. Insbesondere werden zahlreiche Bezüge zum aktuellen Fußballgeschehen und Entscheidungen der Sportgerichte im Fußballbereich hergestellt. Dass aber selbstverständlich auch über den Fußball hinaus einige der aktuell spannendsten – auch sportpolitischen – Rechtsthemen behandelt werden, versteht sich von selbst.

Die Veranstaltung findet  donnerstags in der Zeit von 17.45 bis 19.15 Uhr in Hörsaal S 21 (Seminargebäude)  vom 16.10. bis zum 18.12.2014 und vom 08.01. bis 29.01.2015 statt. Am 05.02.2015 wird eine Klausur angeboten.

Gasthörern kann im Rahmen der Raumkapazitäten die Teilnahme gestattet werden. Weitere Informationen, wie eine ausführliche Vorlesungsgliederung und die Vorlesungsankündigung aus dem Uni Köln KLIPS-System, gibt es hier.

Next Generation Dana Cup – Bericht zur FVM-VFK-Fahrt 2014

Next Generation Dana Cup

Im Fokus dieser einmaligen Förderungs- und Sichtungsmaßnahme stehen unsere jungen Schiedsrichter und ihre Fortbildung. Bei der 16. Auflage der Fahrt des Verbandsförderkaders zum Dana Cup ist die Leitung der Maßnahme dabei in jüngere Hände übergeben worden: Die nächste Generation knüpft an die geschaffene Arbeitsqualität der vergangenen Jahre an, setzt eigene Schwerpunkte und demonstriert, wie gut generationsübergreifender Wissenstransfer im FVM funktioniert. Der Verbandsschiedsrichterausschuss sichert mit dieser Maßnahme sein bemerkenswertes Portfolio junger und leistungsfähiger Nachwuchsschiedsrichter für die hohen Verbandsspielklassen.

Marc Jäger setzt sich durch

Marc Jäger (17) schaut erstaunt. Sein Coach Markus Meier hat nach seiner Spielleitung doch noch über einige Minuten ein Feedbackgespräch mit ihm zu führen. Stellungsspiel, Laufwege, persönliche Strafen, Handzeichen, Spielkontrolle, Auftreten, Persönlichkeit… All das war doch schon Gegenstand der Besprechung mit den anderen Coaches gewesen! Und jetzt soll es weitere Tipps und Hinweise geben? – Ja, es gibt sie. Der nicht viel ältere Markus Meier, der schon seit sieben Jahren Schiedsrichter ist und damit fast schon als „alter Hase“ gilt, gibt im Coaching viel von dem weiter, was er in seinen eigenen Spielen gelernt hat. Vor zwei Jahren war er selbst noch Teilnehmer beim Dana Cup, heute leitet er Spiele in der Landesliga und assistiert in der Jugend-Bundesliga. Marc lauscht und überlegt, was er davon übernehmen kann, um die schon gute Spielleitung noch besser zu machen.Mehr…

Bremen: Kostentragung für Polizeieinsätze – Mein DPA-Statement

Zur Gesetzgebungsinitiative des Bremer Senats, die Clubs der Bundesligen und die Verbände mit Kosten für die anlässlich von Bundesspielen notwendigen Polizeieinsätze zu belasten, habe ich gestern gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa) Stellung genommen. Diese rechtliche Stellungnahme ist – stark gekürzt – gestern im Rahmen der Agenturmeldung (hier beispielhaft auf tagesspiegel.de) verwendet worden.

Wie üblich, war die eigentliche Stellungnahme länger. Das Gesamtzitat stelle ich hier gerne zur Verfügung:

„Gefahrenabwehr ist Sache des Staates. Der Staat hat das Gewaltmonopol. Die Polizei hat daher grundsätzlich von Verfassungs wegen das Recht und die Pflicht, in Not- oder Gewaltsituationen einzuschreiten. Das gilt auch für Einsätze in Fußballstadien. Die Kosten für die staatliche Gefahrenabwehr sind zu Recht durch die Steuereinnahmen gedeckt. Nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen müssen die Veranlasser der Einsätze, die sogenannten Störer, die Kosten eines solchen Einsatzes tragen.
Die Fußballvereine und Verbände sind jedoch nicht die Störer. Im Gegenteil, sie organisieren den Spielbetrieb, was von der Gesellschaft auch erwünscht ist. Mit dem Vorstoß des Landes Bremen sollen also unzulässigerweise Dritte für die Kosten eines Polizeieinsatzes herangezogen werden. Das ist in meinen Augen verfassungswidrig.
Die von Bremen beabsichtigte Regelung ist auch aus einem anderen Grund verfassungswidrig. Sie ist nämlich nicht hinreichend bestimmt und lässt zu großen Raum für Interpretationen. Ein Polizeieinsatz ist immer „im Interesse“ einer Vielzahl von Personen. Durch dieses Merkmal ist keine sachgerechte Differenzierung möglich.“

Hiernach bin ich überzeugt, dass die beabsichtigte Regelung – sollte sie tatsächlich beschlossen werden – einer fach- und verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.

 


Update (31.07.2014): Siehe hierzu auch den hervorragenden Beitrag von Dr. Björn Schiffbauer mit dem Titel „Eine verfassungsrechtliche Abwehrschlacht“.

Update (05.08.2014): Sie hierzu auch den Beitrag „Prügelnde Fans sind Staatssache“ von Oliver Fritsch auf ZEIT ONLINE.

Bildnachweis: SCHAU.MEDIA  / pixelio.de

 

WIR HELDEN: Titelstory zu Homosexualität im Amateurfußball [mit pdf]

Das Bochumer Magazin „WIR HELDEN“ – über die „wahren“ Fußballhelden im Amateurfußball – befasst sich in seinem aktuellen Heft Nr. 11 (Erscheinungsdatum 03.03.2014) in der Titelstory unter der Überschrift „Einer von 11“ diesmal mit dem Thema „Homosexualität im Amateurfußball“. Der verantwortliche Redakteur Marcel Kling (Fotos: Christoph Rücker) hat hierzu nicht nur einen schwulen Amateurfußballer interviewt, sondern darüber hinaus weitere Stimmen zu diesem Thema zusammengetragen; hierbei komme unter anderem ich zu Wort. Während der erste Artikel eine Art Gesamtbetrachtung unter dem Titel „Von gewünschten Realitäten und verletzenden Klischees“ darstellt, beinhalten die weiteren Artikel das Interview mit einem schwulen Kreisliga-Kicker („Ich darf mit den anderen duschen “) und den Bericht des Autors über ein Probetraining bei einem schwulen Fußballverein („(K)Ein Experiment : Mein Probetraining in der schwulen Hobbymannschaft“).

Die Titelstory kann hier als pdf abgerufen werden (mit freundlichen Genehmigung der „WIR HELDEN“). Die anderen Artikel zur Titelstory finden sich in der Printausgabe.Mehr…

Entscheidung zum Stadionverbot in 2014?

Die Chancen, dass das Bundesverfassungsgericht endlich über die im Dezember 2009 eingelegte Verfassungsbeschwerde eines Münchener Fußball-Fans entscheiden wird, der mit einem bundesweiten Stadionverbot auf Grundlage der alten DFB-Richtlinien für die Verhängung von Stadionverboten belegt worden war, sind wieder gestiegen: Wie schon im Jahr 2013 hat das Gericht die unter dem Az. 1 BvR 3080/09 beim 1. Senat anhängige Verfassungsbeschwerde (Berichterstatter: RiBVerfG Prof. Dr. Masing) jetzt auf seine „Übersicht über die Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht anstrebt, im Jahre 2014 unter anderem zu entscheiden“ gesetzt. Hiermit ist eine Entscheidung in diesem Jahr zwar wahrscheinlicher geworden. Zwingend ist dies allerdings  leider nicht. Zu bemerken ist nämlich, dass aufgrund vordringlicher Verfahren – wie etwa Stellungnahmen des Gerichts zu aktuellen politischen Streitigkeiten – sich durchaus zeitliche Verschiebungen einstellen können.

Möglicherweise hat sich die Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht auch aus organisatorischen Gründen verzögert. Im Übrigen hört man in Sportrechtskreisen, dass mit der Verfassungsbeschwerdeschrift des Antragstellers nicht alle möglichen Verfassungsverletzungen gerügt worden sein sollen, die zwischenzeitlich in der Literatur diskutiert werden. Dies könnte Einfluss auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde mit der Folge haben, dass möglicherweise nicht alle zwischenzeitlich aufgeworfenen Aspekte des juristischen Diskurses vom Senat beschieden werden würden.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.10.2009, Az. V ZR 253/08, mit dem das höchste deutsche Gericht für Zivilsachen die Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts Duisburg, die das durch den MSV Duisburg ausgesprochene bundesweite Stadionverbot für rechtmäßig erklärt hatten, insgesamt bestätigt hatte. Das Urteil ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert und z.T. heftig kritisiert worden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird nicht nur seitens des DFB, der seine Stadionverbotsrichtlinien durch die Entscheidung des BGH in vollem Umfang als bestätigt ansah, mit Spannung erwartet.

Auf der Seite des BVerfG heißt es zum Verfahren: „Verfassungsbeschwerde eines Fußballfans gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ein von einem Fußballverein verhängtes, auf ‚Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten‘ des Deutschen Fußballbundes gestütztes bundesweites Stadionverbot bestätigen.“ Eine umfassende Darstellung der im Rahmen mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen von Dr. Björn Schiffbauer und mir findet sich hier (Aufsatz in der „Rechtswissenschaft“).

Der DFB hat mit Wirkung vom 01.01.2014 neue Stadionverbotsrichtlinien in Kraft gesetzt. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Kernprobleme dürften aber auch durch die neuen Richtlinien nicht gelöst worden sein.

There is no triple punishment, Sepp!

To the German version of the text

The myth of an alleged “triple punishment” lives on. Even FIFA President Sepp Blatter twitters about it, saying it was “upheld” in the last session of International Football Association Board (IFAB) – the guardian of the laws of the game.

To make it very clear: Nothing like a “triple punishment” was upheld, the IFAB has simply not changed the traditional and consecutive understanding of the laws of the game. In this sense, the last part of Sepp Blatter’s twitter message expresses the correct assessment of the question.

Basically, this is a good thing, since most of the recent discussion has been remarkably imprecise. Even the wording “triple punishment” clouds the argumentation and has a populist lack of conceptual clarity.

Let’s try to clear it up a bit:

If I commit a foul in the box (coincidently preventing a goal), three things have to happen:

  1. The laws of the game provide – as a game-technical result – a penalty kick against my team.
  2. As a personal punishment, I will be sent off.
  3. According to the rules of my (local and) competent association, a time-limited ban will be imposed on me.

From the perspective of law doctrine, one can have a heated discussion on the question if the three aforementioned consequences are “punishment” in the sense of their material effect. Fewest of all the game-technical result “penalty kick” is a punishment, most of all the ban imposed by the football association is one.

The game-technical result (penalty kick) does not target the player, who infringes the laws of the game. It is simply the order of how the game is to be continued, after it was interrupted due to the foul. Thus, it is not “punishment”. Culpability or expiation is not involved; it merely outlines how to proceed with the game. And if the defense player did not manage to commit his professional foul in a timely manner and outside of the box, the consequence will be a penalty kick, because he simply fouls in the penalty box and that would lead to a direct free kick everywhere else on the pitch. Even according to the wording this is not a sanction, it is a “free kick”. This kick is “free”, because one receives it without contribution, just for the reason that the other team breaks the rules. The same applies to the “penalty kick”, although its name implies something else. At least in the German colloquial language the “penalty kick” has lost its potential character as a punishment for years, after being named “Elfmeter” (spot kick) – focusing more on the distance of the spot from the goal line. Moreover, the penalty kick was never meant to be a punishment historically. Its name obviously serves the purpose of describing its specific dangerousness, namely the highly increased likelihood of scoring a goal out of it. Hence, it is doctrinally an antecedent to a “technical goal”, known from other sports. It fulfills compensation of the violation of the laws of the game by the opposing team, however it does not fulfill expiation purposes. Consequently, a penalty kick is also a mere game-technical consequence.

The personal punishment for the player must be sharply divided from that. Herein, the personal misconduct of the player is sanctioned by the rules. This punishment is almost always based on culpability and expiates the breach of the rules against the opposing team. This punishment has general- as same as special-preventive aspects: The specific player cannot commit further violations of the rules in the respective match and generally the other players realize that unfair behavior is not accepted but sanctioned by the laws of the game: If you behave badly, you are no longer allowed to play with the others. Thus, they will avoid breaches of the rules in the future.

The next consequence is the ban of the player, who was sent off in the match, according to the statutes and regulations of the football association, in whose jurisdiction the match was carried out. For this consequence, starting point is the incident of the sent-off itself. However, valuation standard for the disciplinary proceedings is the actual behavior that ultimately lead to the sent-off. The sent-off and the subsequent ban are combined to an over-all punishment, consisting of several acts; the sent-off merges in the subsequent ban. This punishment shall animate the guilty player to rule-compliant – or ideally fair – behavior in the future. After all, this is the case for every sent-off, not only for those sent-offs being imposed due to a professional foul. This is no “double punishment”. Either one can understand the sent-off as a temporary ban until its final valuation in the association proceedings, or one can accept this fact as an allowed coexistence of disciplinary competence (like an ad-hoc exclusion from a competition after three false starts) and punishment competence of the respective associations. The severity of the misdoing can be taken into account during the subsequent disciplinary proceedings by the bodies of the football association. This means, that the player can be banned for a reasonable period according to his offence: In extraordinary cases he even can be acquitted. If he commits a “normal” professional foul – not jeopardizing the opponent’s health by holding onto his jersey for instance – a relatively short-time exclusion can be imposed to him, while a brutal attack must lead to a significantly longer ban. Anyway, even having the sum of all these consequences on my mind, I cannot identify any injustice here.

However surprising the insight may be that irregular behavior will lead to considerable consequences: this has nothing to do with “triple punishment”. Every foul that requires a sent-off brings the consequences described above. It might be a reasonable recommendation to play according to the rules, if one would seek to avoid negative consequences. That early sent-offs due to professional fouls would destroy “great games” or even “football itself”, is not apparent to me: We have seen several great fights of shorthanded teams, which have made a great match regardless of the reduction of team and even could win.