Uni Köln: Vorlesung Sportrecht im WS 2016/17

jur1_03Als Lehrbeauftragter der Universität zu Köln biete ich an der hiesigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät auch in diesem Wintersemester wieder eine Vorlesung zum Sportrecht an. Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an fortgeschrittene Jurastudenten und die Studierenden des Masterstudiengangs Wirtschaftsrecht, die Vorlesungsinhalte sind aber natürlich auch für jeden Sport(recht-)interessierten spannend und lehrreich. Insbesondere werden zahlreiche Bezüge zum aktuellen Fußballgeschehen und Entscheidungen der Sportgerichte im Fußballbereich hergestellt. Dass aber selbstverständlich auch über den Fußball hinaus einige der aktuell spannendsten – auch sportpolitischen – Rechtsthemen behandelt werden, versteht sich von selbst. Ein Schwerpunkt wird in diesem Wintersemester aus aktuellem Anlass sicherlich auf die Behandlung der Entscheidungen des Bundesgerichthof in der Sache Claudia Pechstein und SV Wilhelmshaven sein. Vorlesungshighlight ist in diesem Wintersemester die große gemeinsame Veranstaltung mit Collinas Erben „Der Schiedsrichter im Sportrecht“.

Die Veranstaltung findet mittwochs in der Zeit von 16.00 bis 17.30 Uhr in Hörsaal XVIIa (Hauptgebäude) vom 19.10. bis zum 14.12.2016 und vom 11.01. bis 01.02.2017 statt. Am 08.02.2017 wird eine Klausur angeboten.

Gasthörern kann im Rahmen der Raumkapazitäten die Teilnahme gestattet werden. Weitere Informationen, wie eine ausführliche Vorlesungsgliederung und die Vorlesungsankündigung gibt es hier.

38. KW – Spannende Sportwoche beim BGH

Die 38. Kalenderwoche ist Sportwoche beim Bundesgerichtshof. Es steht zwar nicht das gerichtsinterne Fußballturnier zwischen den Senaten an, dafür geht es in der sportrechtlichen Rechtsprechung hoch her:

Karlsruhe_Erbgroßherzogliches_PalaisAm 20.09.2016 verkündet der II. Zivilsenat sein Revisionsurteil in der Causa SV Wilhelmshaven gegen den Norddeutschen Fußballverband (NFV). Ich hatte darüber berichtet und auch der mündlichen Verhandlung beigewohnt (mit Bericht und Nachlese). Bestätigt sich meine Vermutung und hat sich der Senat durch einen nichtnachgelassenen Schriftsatz (vor dem BGH nicht sonderlich üblich, aber zu Rechtsfragen jederzeit möglich) des beklagten NFV nicht noch in eine andere Richtung überzeugen lassen, wird der SV Wilhelmshaven wohl auch in der letzten Instanz Erfolg haben. Auf diesen Einzelfall bezogen, ist es bei einem „Blick aufs große Ganze“ relativ unerheblich, wie entschieden wird. Viel spannender ist, mit welcher Begründung der Senat zu seiner Entscheidung kommt. Wie ich bereits aufgezeigt habe, kann das Urteil je nach Begründung erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Konstruktion des organisierten Sports in Deutschland haben. Möglicherweise werden alle Sportverbände in Deutschland, nicht nur der Fußball mit dem DFB und seinen Landesverbänden, die bisherigen Wege der Unterwerfung ihrer Mitglieder insbesondere unter internationale Sportregeln und Entscheidungen internationaler Verbände erneut zu prüfen, zu überdenken und ggf. anzupassen haben. Ich werde mich bemühen, nach dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe so schnell wie möglich eine Analyse vorzulegen.

600413_original_R_by_Alexander Altmann_pixelio.deNicht weniger spannend geht es am 22.9.2016 beim VII. Zivilsenat zu. Der Senat verhandelt mündlich über die Revision des 1. FC Köln gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Dieses hatte, nachdem das Landgericht Köln dem FC zunächst Recht gegeben hatte, seine Regressklage gegen einen Zuschauer abgewiesen. Der beklagte „Fußballfan“ hatte in der zweiten Halbzeit des Spiels gegen Paderborn am 9.2.2014 einen Knallkörper gezündet und diesen vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang geworfen, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte. Der FC verlangt vom Beklagten den Ersatz von 30.000 €, die einen Teil der seitens der DFB-Gerichtsbarkeit verhängten Geldstrafe darstellen. In diesem Verfahren wird also endlich höchstrichterlich geklärt, ob der von den Vereinen und vom DFB propagierte Regress für Verbandsstrafen zur Durchsetzung regelkonformen Verhaltens aller Zuschauer rechtlich möglich ist. Auch diese Entscheidung wird von Rechts- und Fußballexperten mit Spannung erwartet. Dies liegt insbesondere daran, dass es zwischenzeitlich sich inhaltlich widersprechende oberlandesgerichtliche Entscheidungen gibt, so dass eine Erklärung dringend erforderlich ist. Die sportrechtliche Fachwelt zeigte sich von dem in der Begründung teilweise überraschenden Urteil des Oberlandesgerichts Köln enttäuscht, weil sich der hiesige Senat mit seiner Auffassung in Widerspruch zu an sich geklärten Fragen gesetzt und andere spannende Detailfragen ungeklärt gelassen hat. Die hier auf die mündliche Verhandlung des BGH ergehende Entscheidung wird ohne Zweifel Einfluss auf die Regresspraxis der Bundesliga-Clubs und auf die Konzepte des DFB gegen Gewalt im Fußball haben. Auch hierüber werde ich weiter berichten.

Auch wenn in der 38. Kalenderwoche in Karlsruhe (jedenfalls nicht beim Bundesgerichtshof, möglicherweise jedoch am 24.9. im Wildparkstadion beim KSC gegen Aue) keine Tore fallen: Was entschieden und verhandelt wird, wird in der Sport- und Sportrechtswelt – wie beim Wettkampf üblich – auf der einen Seite für Jubel und auf der anderen Seite für Enttäuschungen sorgen, weil die Auswirkungen erheblich sein werden. Ein Unentschieden gibt es in der Sportwoche beim BGH wohl nicht.

 

 

Exkursion zum BGH am 05.07.2016 – Fall „SV Wilhelmshaven“

Update, 11.04.2016: Alle Exkursionsplätze sind vergeben. Anmeldungen sind nicht mehr möglich.

Wie bereits angekündigt, biete ich mit dem Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in Sachen SV Wilhelmshaven gegen den Norddeutschen Fußballverband eine Tagesexkursion zum höchsten deutschen Gericht in Zivilsachen an. Eine kurze Einführung in die Bedeutung des Falles findet sich hier. Die Exkursion beinhaltet nicht nur eine Teilnahme an der konkreten Sitzung des II. Zivilsenats, sondern auch ein juristisches Vorbereitungsgespräch mit der zuständigen Wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Senats und eine exklusive Führung über das Gelände und die Räumlichkeiten des Bundesgerichtshofs. Wir freuen uns sehr, dass sich Frau Vizepräsidentin des Landgerichts Köln, Dr. Simone Kreß, bereit erklärt hat, die Exkursion zu begleiten.

Wir werden am Dienstag, 05.07.2016, gegen 6.00 Uhr morgens mit einem Reisebus nach Karlsruhe aufbrechen und unser Ziel gegen 10:00 Uhr erreichen. Ab 10:15 Uhr findet das Vorgespräch statt. Die mündliche Verhandlung über die Revision des Norddeutschen Fußballverbandes gegen die Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ist für 11.00 Uhr angesetzt. Danach findet der Rundgang mit weiteren Erläuterungen statt. Im Anschluss daran werden wir Gelegenheit haben, in der Kantine des Gerichts oder einem in der Nähe befindlichen Restaurant o.ä. ein Mittagessen einzunehmen. Danach treten wir die Heimreise an, so dass mit einer Rückkunft in Köln gegen 17/18 Uhr zu rechnen sein dürfte.

Angesichts des zu erwartenden Andrangs und der Begrenzung der Teilnehmeranzahl auf 30 Personen gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofs gelten für die Vergabe der Plätze folgende Grundsätze:

  1. Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip (first come, first serve).
  2. Die Vergabe an Studierende (Jura, Erste Prüfung) erfolgt bevorzugt. Graduierte können sich trotzdem bewerben.
  3. An bestätigte Teilnehmer der Veranstaltungen zum Sportrecht von Prof. Dr. Bernhard Kempen, Dr. Björn Schiffbauer und Dr. Jan F. Orth in den vergangenen zwei und im laufenden Semester werden die Plätze bevorzugt vergeben.

Die verbindliche Anmeldung zur Teilnahme kann ausschließlich über die Webseite http://goo.gl/forms/B6g42K1MhL erfolgen. Eine Auswahl der Teilnehmer und eine Bestätigung an die Teilnehmer per E-Mail werden schnellstmöglich erfolgen. Bitte beachten Sie, dass für den Fall Ihrer Teilnahme wegen einer Sicherheitsüberprüfung durch den Bundesgerichtshof zu einem späteren Zeitpunkt die Angabe Ihrer Wohnanschrift, Ihres Geburtsdatums und Ihres Geburtsortes zwingend erforderlich ist. Diese werde ich nur von den zugesagten Teilnehmern zu einem späteren Zeitpunkt gesondert abfragen.

Da die Exkursion durch den Verein zur Förderung der Rechtswissenschaft an der Universität zu Köln e.V. gefördert wird – auch an dieser Stelle: Herzlichen Dank! -, kann die Exkursion für die Teilnehmer kostenfrei angeboten werden. Für Verpflegung etc. und das Mittagessen in Karlsruhe haben die Teilnehmer selbst zu sorgen.


Fotos: Beitragsbild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki. Busse: © Andreas Hermsdorf / pixelio.de (Bildausschnitt vom Originalbild).

BGH verhandelt Fall SV Wilhelmshaven am 05.07.2016

Die mündliche Verhandlung über die Revision des Norddeutschen Fußballverbandes (NFV) gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im Rechtsstreit mit dem SV Wilhelmshaven wird am Dienstag, 05.07.2016, 11.00 Uhr, in Karlsruhe stattfinden. Dies teilte die Geschäftsstelle des 2. Zivilsenats heute auf Anfrage mit (Az. II ZR 25/15).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auf das sportrechtliche Gefüge in Deutschland ähnlich großen – wenn nicht sogar noch größeren – Einfluss haben wie die für den 07.06.2016 angekündigte Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts in Zivilsachen in der Sache von Claudia Pechstein. In der Causa Wilhelmshaven geht es vor dem Senat im Wesentlichen um die Frage, ob die nationalen Sportverbände Entscheidungen eines internationalen Sportverbands, die sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft umzusetzen verpflichtet sind, vor der Umsetzung einer Überprüfung auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu unterziehen haben, insbesondere wenn über die umstrittene Rechtsfrage bereits ein internationales Schiedsgericht entschieden hat und der Rechtsweg hiergegen ausgeschöpft ist. Eine solche Überprüfungspflicht widerspricht zumindest dem Selbstverständnis der streng hierarchischen verbandlichen Organisation, die nach europäischen und deutschen Grundrechten geschützt ist. Daher ist der Ausgang des Rechtsstreits nicht nur mittelbar auch für die FIFA, die UEFA und natürlich den DFB relevant.

Die in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen, im materiellen Recht auch zu Fragen der Zulässigkeit von internationalen Ausbildungsentschädigungsvorschriften, habe ich mit Rechtsanwalt Dr. habil. Martin Stopper für die SpuRt analysiert (Ankündigung hier). Der Aufsatz ist hier im Volltext abrufbar (Webseite von Lentze Stopper).

Für Studierende der Universität zu Köln werde ich zu diesem Termin eine Exkursion anbieten. Nähere Informationen gibt es hierzu hier in Kürze.


Beitragsbild von Thomas Steg. Der ursprünglich hochladende Benutzer war TSteg in der Wikipedia auf Deutsch – Photo taken by Thomas Steg (selbst fotografiert); Übertragen aus de.wikipedia nach Commons.; description page is/was here., CC BY 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=4042738

 

Die Uni und der 1. FC in Köln in bemerkenswerter Kooperation

Es war kurz vor 17:30 Uhr als sich die Teilnehmer des Blockseminars im Sportrecht der Universität zu Köln am Freitag, den 26. Februar, vor dem Eingang West des RheinEnergieStadions trafen – eine ungewöhnlich frühe Zeit für einen normalen Stadionbesuch an einem Freitagspieltag. Jedoch kamen die Studierenden und Dozenten nicht nur um das Spiel gegen Hertha BSC Berlin zu sehen, sondern vielmehr um einen einmaligen Einblick über das Veranstaltungs- und Sicherheitskonzept des Großereignisses Bundesliga zu bekommen.

Die Kölner Universität bietet schon seit vielen Jahren Vorlesungen und Veranstaltungen zum Thema Sportrecht an. Aktuelle Geschehnisse rund um die internationalen Verbände und immer wieder aufkommende Dopingvorwürfe in der Welt des Sports verdeutlichen, welche praktische Relevanz diesem Thema zuzuweisen ist. Gastvorträge des Ersten DFB-Vizepräsidenten Dr. Rainer Koch und der Eisschnelllauf-Olympiasiegerin Claudia Pechstein zeigten bereits, wie nah die Universität in diesem Bereich an der Praxis arbeitet. Dieses Engagement führte diesmal in das RheinenergieStadion.

Versammlungsleiter Thomas Schönig instruiert die Teilnehmer unmittelbar vor dem Betreten der Einsatzzentrale.

Versammlungsleiter Thomas Schönig instruiert die Teilnehmer unmittelbar vor dem Betreten der Einsatzzentrale.

Die Seminare von Prof. Dr. Bernhard Kempen, RiLG Dr. Jan F. Orth und Akad. Rat Dr. Björn Schiffbauer begannen an besagtem Freitag bereits um 13 Uhr mit Vorträgen der Studierenden zu interessanten Themen wie etwa zum Regress des 1. FC Köln gegen den „Böllerwerfer“ oder über öffentlich- und zivilrechtliche Aspekte zu den Richtlinien zur einheitlichen Behandlungen von Stadionverboten. Nach Abschluss des ersten Theorie-Teils ging es gemeinsam in Richtung Stadion. Für die jungen Studierenden, die sich durchschnittlich im vierten Fachsemester befanden, handelte es sich um ihre „Vorbereitungsseminare“, welche sie für die Schwerpunktbereichsseminare schulen sollen. Die Leistungen im Schwerpunktbereich fließen bekanntlich in die Gesamtnote der „Ersten Prüfung“ ein, weswegen eine gute Vorbereitung das A und O für ein erfolgreiches Abschneiden ist.

Bei diesen Vorbereitungsseminaren stimmte aber nicht nur der theoretische und wissenschaftliche Teil: Sicherheitsrelevante Aspekte rund um den Sport wurden nicht nur anhand der Paragraphen diskutiert, sondern beim 1. FC Köln auch in der Praxis studiert: Nachdem alle Teilnehmenden mit einem Arbeitsausweis und einem Ticket ausgestattet wurden, stand zunächst die Besichtigung der polizeilichen Stadion-Einsatzzentrale an. Hier gewannen die Studierenden einen Überblick über die Tätigkeit der Polizei während des Spieltags und waren fasziniert von den modernen Überwachungsmöglichkeiten, die u.a. auf einem der besten hochauflösenden Kamerasysteme beruhen, mit denen das Stadion ausgestattet ist. Es schloss sich ein Rundgang durch das Stadion einschließlich Innenraum und den berühmten „Katakomben“ an.

Die Teilnehmer lauschen gebannt den Ausführungen der FC-Offiziellen in den Katakomben.

Die Teilnehmer lauschen gebannt den Ausführungen der FC-Offiziellen in den Katakomben.

Fortgesetzt wurde das Programm im Presseraum des Stadions. Dort nahmen sich der Versammlungsleiter für FC-Heimspiele Thomas Schönig, der seines Zeichens Mitglied des erweiterten Vorstands des 1. FC Köln ist, und der Fanbeauftragte Rainer Mendel trotz der erheblichen Einspannung in den Ablauf und die Organisation des Heimspieltags die Zeit, Vorträge über das Sicherheitskonzept und die weitumfassende Tätigkeit des FC im Umgang mit seinen Fans zu halten. Vertiefte Einblicke in die Strukturen des 1 FC Köln gewinnen zu können und sich vertraut zu machen mit dem Fan-Projekt des 1. FC Köln, begeisterte die Gruppe der Studierenden, von denen natürlich fast alle auch Fußball- und FC-Fans waren. Zum Ende der Präsentation der FC-Offiziellen gab es einen regen Austausch, unteranderem zu der Beurteilung und Handhabung von Stadionverboten.

Fanbeauftragter Rainer Mendel sprach nicht nur über Sicherheitsaspekte, sondern z.B. auch über das einzigartige FC Fanprojekt.

Fanbeauftragter Rainer Mendel sprach nicht nur über Sicherheitsaspekte, sondern z.B. auch über das einzigartige FC Fanprojekt.

Für das leibliche Wohl wurde Seitens des 1 FC Köln auch gesorgt. So bestand nach dem Austausch die Gelegenheit zu einem kleinen Imbiss im Presseraum. Abgerundet wurde das Programm mit der Teilnahme am „Kurvengespräch“ zwischen der Polizei, den Fanbeauftragten des FC und Hertha BSC und anderen Sicherheitsverantwortlichen. Dieses gestaltete sich aufgrund eines ruhigen Spieltags sehr entspannt. Lediglich ein Banner, welches einen Fluchtweg im Gästebereich versperrte, musste – zur Deeskalation mit entsprechender Unterstützung des Fanbeauftragten der Hertha – entfernt werden. Die Studierenden waren von dem Blick hinter die Kulissen und dem professionell-geschäftigen aber auch freundlich-kameradschaftlichen Umgang zwischen den Beteiligten angetan. Es wurde deutlich, dass unaufgeregt ein Ziel gemeinsam verfolgt wird: Ein sicheres und Freude bringendes Fußballspiel.

Hiernach ging es in den sportlichen Teil des Abends über; nicht nur dank Sitzplätzen nahe der Südtribüne konnte Jeder echte Stadionstimmung genießen. Einziger Wermutstropfen eines spannenden und lehrreichen Abends war wohl, dass die Punkte gegen Hertha BSC ausblieben. Für die beispielgebende Kooperation des 1. FC Köln mit der Kölner Universität ist dem Club besonders zu danken. Recht studiert sich einfacher, wenn man sich in der Praxis ansehen kann, welche Konsequenzen das Handeln auf dem Papier hat. Das Schaffen gegenseitigen Verständnisses, bei den angehenden Juristen für den Sport, beim Sport für das rechtliche Korsett, hilft auf beiden Seiten hervorragend weiter.


Fotos: © 1. FC Köln. Das Beitragsbild zeigt die Gruppe im Innenraum kurz vor dem Bundesliga-Spiel.

 

Rezension: Stephan Dittl – Unentgeltliche Kurzberichterstattung über Sportveranstaltungen im Fernsehen (Dissertation, Jura)

Das Kartell, das für die Zentralvermarktung der Fernsehrechte im deutschen Profifußball zuständig ist, und die Verteilung der erwirtschafteten Milliarden sind wieder in aller Munde. Bayern-Chef Karl-Heinz Rummenigge sprach bereits Ende 2015 beim Bundeskartellamt vor. Im Dezember wurde bei der DFL über den Verteilungsschlüssel und die Beteiligung der Clubs, bei denen es eine Ausnahme von der 50+1-Regel gibt, gestritten. Möglicherweise haben wir uns auf ein ganz neues Vergabesystem einzustellen.

Um hier vernünftig mitdiskutieren zu können, ist es wichtig, mit den rechtlichen Grundlagen vertraut zu sein. Grundlage ist nicht nur das europäische und deutsche Kartellrecht. Zur Gesamtfrage der Fernsehrechte für Sportereignisse gehört auch die unentgeltliche Kurzberichterstattung, die freilich eine Besonderheit ist: Da sie zwingend ist, kann sie durch die Kartellvereinbarungen nicht ausgeschlossen werden.

Über eben dieses Thema hat Dr. Stephan Dittl, Partner bei der Rechtsanwaltskanzlei Salger in Frankfurt, im Jahr 2013 an der Universität Gießen promoviert. Die lesenswerte Arbeit hat den Titel „Unentgeltliche Kurzberichterstattung über Sportveranstaltungen im Fernsehen“. Der Untertitel verrät bereits, dass die Betrachtung umfassend wird: „Aus zivil-, verfassungs- und europarechtlicher Sicht.“

Und diese umfassende Betrachtung gelingt! Nach einer grundlegenden Einführung (S. 11-20) stellt der Verfasser im 2. Kapitel prägnant die Entwicklung des gesetzlichen Kurzberichterstattungsrechts in Deutschland in Europa dar (S. 21-36), die sich wegen eines entsprechenden Vorabentscheidungsersuchens des österreichischen Bundeskommunikationssenats sogar auf die Rechtslage in Österreich erstreckt, die auf die entsprechende europäische Richtlinie zurückgeht. Damit sind die Grundlagen sauber abgesteckt.

dittl_kurzberichtFür den sportrechtlich interessierten Leser ist das 3. Kapitel (S. 37-104) besonders instruktiv. Dittl beschreibt hier die zivilrechtlichen Grundlagen und Grenzen von Sportübertragungsrechten. Ohne eine genaue Kenntnis dieser Grundlagen ist die rechtliche Beratung in Sachen wirtschaftlicher Verwertung von Übertragungsrechten unmöglich, ein Verständnis des Zentralvermarktungskartells kaum vorstellbar, eine Begründung eines Kurzberichterstattungsrechts ohne Sinn. So arbeitet der Verfasser in diesem Kapitel dogmatisch einwandfrei und in der gehörigen Tiefe anhand einer sorgfältigen Auswertung der Literatur und zum Themenkreis ergangener Rechtsprechung die geltende Rechtslage heraus. Die Analyse wird hierbei auf Rechtspositionen der Veranstalter und der beteiligten Sportler erstreckt. Dittl kommt zu dem zutreffenden Ergebnis: „Der Verkauf von Fernsehrechten durch Sportveranstalter beruht auf § 3 UWG und dem Hausrecht“ (S.102). Praktiziertes Mittel der Wahl ist natürlich der Weg über die (Nicht-)Ausübung des Hausrechts zum Zwecke der Aufzeichnung.

Nicht weniger spannend und ebenso gelungen sind die Ausführungen zur „Verfassungsrechtlichen Betrachtung“ im 4. Kapitel (S. 105-182). Dass die Anordnungen von § 5 RfStV

„§ 5 RfStV – Kurzberichterstattung (nur auszugsweise)

(1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 ein.

(2) […]

(3) […]

(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlaß entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemißt sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. […]“

einer materiellen rechtlichen Überprüfung bedürfen, weil sie offensichtlich und zwanglos die Schutzbereiche der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit – sowie wegen verankerter Zutrittsrechte möglicherweise auch der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) – der Veranstalter berühren, leuchtet ein. Dittl prüft in seiner Arbeit auch noch weitere Rechtspositionen weiterer möglicher Beteiligter. Aber auch die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes steht in Rede, weil fraglich ist, ob sich die Länder auf die Gesetzgebungskompetenz zum Rundfunkrecht berufen können, oder ob diese dem Bund zusteht, weil die Informationsbeschaffung der Sender letztlich privatrechtlich erfolgt. All diese Fragen werden unter gründlicher Auswertung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der verfassungs- und sportrechtlichen Literatur vom Verfasser bearbeitet und letztlich überzeugend beantwortet. Hierbei beeindrucken insbesondere die Ausführungen des Verfassers. zur „verfassungsrechtlichen Rechtfertigung“, die natürlich daran anknüpft, ob das Kurzberichterstattungsrecht geeignet, erforderlich und angemessen ist, die Ziele der flächendeckenden Versorgung der Öffentlichkeit mit Informationen über Ereignisse von allgemeinem Interessen und der Verhinderung von Informationsmonopolen zu erfüllen. Nach der Lektüre lässt sich feststellen, dass der Autor nicht nur das Recht beherrscht, sondern auch mit großer Sachkenntnis die richtigen Wertungen im Bereich des Sport- und Wirtschaftslebens zu ziehen weiß. Mit seiner Bewertung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit geht er teilweise noch über die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zum Kurzberichterstattungsrecht hinaus. Sein Ergebnis ist äußerst differenziert.

Im fünften Kapitel (S. 183-211) beleuchtet der Verfasser auf dem gleichbleibend hohen Niveau noch die europarechtlichen Implikationen vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Regelung der Europäischen Union (siehe Artt. 14, 15 der Richtlinie 2010/13/EU). Hier kommt er zu dem Ergebnis, dass die Regelungen wirksam sind und die nationale deutsche Regelung zum Teil richtlinienkonformer Auslegung bedarf (S. 210 f.).

Das „6. Kapitel: Zusammenfassung der Ergebnisse“ beschließt die Arbeit.

Mit dieser Dissertation hat der Autor, was sich aus dem Vorgesagten ergibt, ein thematisch spannendes, rechtswissenschaftlich sehr überzeugendes und gut lesbares Buch vorgelegt. Praktikern und Wissenschaftlern, die sich dem Thema der Kurzberichterstattung für (Sport-)Ereignisse vertieft befassen wollen, sei das Werk wärmstens ans Herz gelegt. Nicht nur wegen des Titels, sondern auch weil die tatbestandsmäßigen „Ereignisse“ von großem öffentlichen Interesse fast immer Sportereignisse sind, ist die vorgelegte Arbeit auch eine zutiefst sportrechtliche: Man merkt, dass Sport und faire Teilhabe daran dem Autor wichtig sind.

Unentgeltliche Kurzberichterstattung über Sportveranstaltungen im Fernsehen. Dittl, Stephan. – Baden-Baden : Nomos, 2013, 1. Aufl.
Datensatz im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek: http://d-nb.info/103823168X

Uni Köln: Vorlesung Sportrecht im WS 2015/16

jur1_03Als Lehrbeauftragter der Universität zu Köln biete ich an der hiesigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät auch in diesem Wintersemester wieder eine Vorlesung zum Sportrecht an. Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an fortgeschrittene Jurastudenten und die Studierenden des Masterstudiengangs Wirtschaftsrecht, die Vorlesungsinhalte sind aber natürlich auch für jeden Sport(recht-)interessierten spannend und lehrreich. Insbesondere werden zahlreiche Bezüge zum aktuellen Fußballgeschehen und Entscheidungen der Sportgerichte im Fußballbereich hergestellt. Dass aber selbstverständlich auch über den Fußball hinaus einige der aktuell spannendsten – auch sportpolitischen – Rechtsthemen behandelt werden, versteht sich von selbst.

Die Veranstaltung findet mittwochs in der Zeit von 17.45 bis 19.15 Uhr in Hörsaal XVIIb (Hauptgebäude) vom 21.10. bis zum 16.12.2015 und vom 13.01. bis 03.02.2016 statt. Am 10.02.2016 wird eine Klausur angeboten.

Gasthörern kann im Rahmen der Raumkapazitäten die Teilnahme gestattet werden. Weitere Informationen, wie eine ausführliche Vorlesungsgliederung und die Vorlesungsankündigung aus dem Uni Köln KLIPS-System, gibt es hier.

Entscheidungsbesprechung: OLG Bremen zu SV Wilhelmshaven

Der Rechtsstreit SV Wilhelmshaven e.V. gegen den Norddeutschen Fußball-Verband e.V. (NFV) hat großes Potenzial. Dieses Potenzial ist eher sportpolitisch als juristisch, weil die rechtswissenschaftlichen Grundlagen – jedenfalls in der Literatur – eindeutig geklärt waren. Die sportrechtlichen Experten hat der Bremer Spruch daher zumindest überrascht. Geschichte und Bedeutung der Streitigkeit hat Christian Teevs für Spiegel online Sport vollkommen richtig und leicht verständlich kürzlich noch einmal zusammengefasst.

SpuRt_160wIn der gerichtlichen Auseinandersetzung hat bekanntlich das Landgericht Bremen die Klage des SV Wilhelmshaven abgewiesen; auf seine Berufung hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hinsichtlich des angeordneten Zwangsabstiegs festgestellt, dass dieser unwirksam sei. Der beklagte NFV hat gegen die oberlandesgerichtliche Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Das laufende Revisionsverfahren ist der Anlass für Herrn Rechtsanwalt Dr. habil. Martin Stopper und mich, die Entscheidung des OLG Bremen für die Zeitschrift für Sport und Recht einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Unsere ausführliche Analyse erscheint im Heft 2/2015 der SpuRt (Auslieferung: ca. April 2015)  unter dem Titel „Entscheidungsvollzug in der Verbandspyramide und Ausbildungsentschädigung“. Sie geht – fachlich – insbesondere auf die wesentlichen zwei rechtlichen Aspekte ein, die auch im o.g. Spiegel online Sport-Artikel herausgearbeitet worden sind.

Nach der Einleitung

„Mit seiner Entscheidung in der Causa SV Wilhelmshaven hatte sich der Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen mit der Vollstreckung von Strafentscheidungen eines internationalen Sportverbandes durch den zuständigen Nationalverband und die gerichtliche Überprüfbarkeit durch die nationalen Gerichte zu befassen. Ferner prüfte er die Zulässigkeit einer Ausbildungsentschädigung nach einem internationalen Spielerwechsel an Art. 45 AEUV. Nach Auffassung der Autoren erweist sich die Entscheidung als insgesamt systemwidrig, berücksichtigt die Verbandsautonomie zu wenig und verkennt den Regelungsbereich von Art. 45 AEUV.“

kommen wir nach der Darstellung von „A. Sachverhalt“, „B. Stellung und Prüfungsbefugnis der deutschen Verbände“, „C. Der behauptete Verstoß gegen Art. 45 AEUV“ unter D. zu folgendem Fazit:

„Der Kläger kann nicht, nachdem er die Ausschöpfung des Rechtswegs gegen die ihn treffende Sperrentscheidung versäumt hat, durch die Hintertür – durch die Klage gegen einen deklaratorischen Beschluss nämlich – Rechtsschutz vor den deutschen Gerichten erlangen. Das ist nicht nur materiell rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), ihm fehlt für eine entsprechende Klage auch das Rechtsschutzbedürfnis. Das Bremer Senatsurteil überzeugt aus den o.g. Gründen nicht; es weist darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Ungenauigkeiten auf und postuliert ohne Anwendung der anerkannten Methoden weitreichende Rechtssätze für den Rechtsschutz im internationalen Verbandsrecht, die bislang nicht aufgestellt worden sind. Inhaltlich verkennt das Urteil die autonome Struktur der nationalen und internationalen Sportverbände. Ihren grundrechtlichen Schutz ignoriert es, um die Senatsauffassung an die Stelle eines rechtlich anerkannten, gelebten und funktionierenden Systems zu setzen.
Das bestehende System der Ausbildungsentschädigung bedeutet grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV. Jedoch kann diese Beeinträchtigung mit dem legitimen Ziel des Allgemeininteresses an einer sozialen und nachhaltigen Nachwuchsarbeit im Fußballsport gerechtfertigt werden. Auch die Berechnung der Ausbildungsentschädigung, gemessen am finanziellen Aufwand, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte, zeigt, dass die Transfers individuell behandelt werden. Das System ist somit durch seine besonderen Ziele zur Wahrung der Leistungsgerechtigkeit zugunsten von ausbildenden Clubs geeignet, angemessen und erforderlich und somit gegenüber dem Eingriff ausreichend gerechtfertigt.“

Unsere ausführliche Argumentation und die vertiefte Analyse kann ab April im Heft 2/2015 der SpuRt nachgelesen werden. „Allerdings ist unser Ergebnis eindeutig“, erklären die Autoren unisono. „Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich bei genauer Analyse in mehrfacher Hinsicht als systemwidrig. Unseres Erachtens kann und wird sie vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben.“

Sportrechtlich bleibt es also sehr spannend. Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht vor dem Herbst zu rechnen.

Kriminelle Chaoten: Das Strafrecht muss ins Stadion!

[UPDATE 20.02.2015: Siehe hierzu auch mein Interview auf ZEIT online]

„Der Deutsche Fußball-Bund, seine Mitgliedsverbände, ihre Mitgliedsvereine und Tochtergesellschaften sowie die Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Funktionsträger und Einzelmitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Integrität, Loyalität, Solidarität und Fairness und sorgen für die Einhaltung dieser Grundsätze und für Ordnung und Recht im Fußballsport.“ Das sieht § 1 Nr. der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB vor und überträgt die diesbezüglichen Aufgaben dem DFB-Kontrollausschuss, dem Sportgericht und dem Bundesgericht (§ 3) – seiner Sportgerichtsbarkeit.

Nach den Vorfällen beim Spiel Mönchengladbach gegen den 1. FC Köln am Karnevalssamstag erscheint schon vor einer Entscheidung in der Causa naheliegend, dass diese Sportgerichtsbarkeit an ihre Grenzen stößt. Dabei ist der systematische Ansatz richtig, gut und muss unbedingt beibehalten werden: Im Rahmen seiner Autonomie ist der gesamte organisierte Sport – und nicht nur der Fußball – gehalten, seine Angelegenheiten durch Regeln zu bestimmen und die Einhaltung dieser Regeln auch durch seine Organe zu überwachen. Dies hat – nicht nur im Ausgangspunkt – auch beim 1. FC Köln und dem problematischen Teil seiner Fanszene gut funktioniert. Der Verein hat sich mit großem Engagement und hohem finanziellen Einsatz auch seinen Problemfans angenommen und insbesondere mit den Methoden der Kommunikation und Fanarbeit durchaus gute Erfolge erzielen können. Die Taten, die in fünf Spielen der Saison 2013/2014 letztlich auch zur Aussprache eines Teilzuschauerausschlusses in zwei Heimspielen zur Bewährung führten, und der widerliche Platzsturm durch maskierte Kriminelle in Mönchengladbach, der nach aller Voraussicht zu einer weiteren harten Strafe durch den DFB führen wird, sind aber letztlich keine Taten von Fußballfans. Es sind die Taten von Kriminellen, denen die Werte des Sports egal sind und die außerhalb der Sportgemeinschaft stehen. Sie unterstehen nicht unmittelbar der Strafgewalt des DFB und seiner Sportgerichtsbarkeit. Auch der 1. FC Köln hat, selbst wenn sie seine Mitglieder sein sollten, nur sehr begrenzte Sanktions- und Einwirkungsmöglichkeiten. Eine Ausnahme mag allenfalls die für die Adressaten sehr schmerzhafte und deswegen sehr wirkungsvolle „Weitergabe“ der verbandlichen Geldstrafen im Regresswege ausmachen, deren juristische Haltbarkeit allerdings bestritten wird.Mehr…

Der DFB an der Universität zu Köln

Erster DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch spricht vor Kölner Studierenden

Das Sportrecht hat an der Universität zu Köln eine lange Tradition. Es bildet innerhalb der Rechtswissenschaften die vielleicht am stärksten interdisziplinär ausgerichtete Schnittmenge, weil es wesentliche Aspekte von Zivilrecht, öffentlichem Recht und Strafrecht unter dem gemeinsamen Dach des Sports in sich vereinigt. Dabei stellen sich anspruchsvolle Herausforderungen für Theorie und Praxis. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln, die seit jeher gleichermaßen für praxisorientierte Ausbildung und ein großes Spektrum an Lehrangeboten steht, sichert deshalb dem Sportrecht einen festen Platz in ihrem Vorlesungsverzeichnis. Seit einigen Jahren schon ist Dr. Jan F. Orth, LLM (UT), hauptberuflich Richter am Landgericht und ehrenamtlich Richter am Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), federführend in der Lehre dieser Rechtsmaterie. Im Sommersemester bietet er sportrechtliche Seminare an, während im Wintersemester seine Vorlesung im Sportrecht regelmäßig regen Zulauf erfährt.

Die Vorlesung im Sportrecht ist schon lange kein Geheimtipp mehr, und erst recht wird sie über die Grenzen Kölns hinaus wahrgenommen. Auch der DFB hat längst erkannt, dass in Köln so manche Sportjuristin und so mancher Sportjurist ausgebildet werden, mit denen er später im professionellen Umfeld verkehren wird. Natürlich spielt der Fußball im Land des Weltmeisters auch in rechtlicher Hinsicht eine herausragende Rolle und ist daher eine ergiebige Quelle sportrechtlicher Probleme. Gerade das weitreichende Regelwerk des deutschen und internationalen Fußballs führt zu Reibungen mit dem staatlichen Recht, die in Theorie und Praxis kontrovers diskutiert werden – die vom Bundesverfassungsgericht noch immer nicht geklärte Frage der Zulässigkeit eines Stadionverbots auf Verdacht ist dafür nur ein Beispiel von vielen.

Ein anderer Streit kreist um die Frage, ob der DFB im Rahmen seiner grundgesetzlich garantierten Verbandsautonomie die Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesligen für das Verhalten ihrer Fans bestrafen darf, obwohl die Vereine dafür kein Verschulden trifft. Mit hohen Geldstrafen bishin zu Schließungen von Tribünenbereichen reagiert der DFB häufig z.B. auf das Abbrennen von Pyrotechnik in den Fankurven. Die Vereine fühlen sich ungerecht behandelt, weil sie – oft zu Recht – einwenden, dass die selbstverständlich verurteilenswerten Vorfälle von ihnen nicht zu verhindern waren. Ein Verfechter dieser „verschuldensunabhängigen Haftung“ ist Dr. Rainer Koch, Richter am Oberlandesgericht München und Erster Vizepräsident des DFB. Zugleich kennt auch er die ausgezeichnete sportrechtliche Ausbildung an der Universität zu Köln und hat sich daher gerne bereiterklärt, eine Vorlesungseinheit zu diesem – „seinem“ – Thema zu übernehmen.

Bis auf den letzten Platz gefüllt: Hörsaal S21 im Seminargebäude

Am 8. Januar 2015 war es so weit. Rainer Koch betrat gemeinsam mit Jan F. Orth den voll gefüllten Seminarraum S21 und staunte nicht schlecht über die unerwartet hohe Resonanz, die ihm galt. Neben den Studierenden im Sportrecht waren diesmal auch viele andere Fußballinteressierte gekommen, dazu sogar einige Vertreter aus der sportrechtlichen Praxis. Ein intimer Vortrag vor Studierenden sieht sicher anders aus. Doch auch den etwa 70 Zuhörerinnen und Zuhörern, die beileibe nicht alle den Thesen Kochs zustimmten, präsentierte der Erste DFB-Vizepräsident einen brillanten Vortrag mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis. Die Hoffnung, dass der „zweite Mann“ im DFB auch einmal aus dem Nähkästchen plaudern würde, wurde nicht enttäuscht. Nicht nur sein sympathisches Auftreten, sondern auch der von Anfang an mit den Anwesenden gesuchte Dialog sorgten für ein angenehmes und sachliches Diskussionsklima. Überhaupt war bemerkenswert, dass das Auditorium (wie dies häufig der Fall ist) diesmal nicht mit Ende des Vortrags den Saal verließ, sondern eine Diskussion regelrecht einforderte. Die übliche Vorlesungszeit wurde bei weitem überschritten, und doch führten Rainer Koch und seine Mitdiskutanten den Austausch mit Hingabe fort.

Dieses Ergebnis spricht wohl fürs sich und die Qualität der Kölner Sportrechtsvorlesung. Auch wenn am Ende nicht alle Zuhörenden von Koch überzeugt worden sein dürften, so war es doch Konsens im Saal, dass der Gewalt in deutschen Fußballstadien entschieden entgegenzutreten ist. Über die rechtlichen Wege zu diesem Ziel denkt auch der DFB weiterhin intensiv nach. Ihm stehen nun einige weitere kluge Köpfe der Universität zu Köln bei. Vielleicht sind es in Zukunft tatsächlich einmal Kölner Sportrechtler, die so manches Rechtsproblem im Fußball lösen werden.