Rezension: Stephan Dittl – Unentgeltliche Kurzberichterstattung über Sportveranstaltungen im Fernsehen (Dissertation, Jura)

Das Kartell, das für die Zentralvermarktung der Fernsehrechte im deutschen Profifußball zuständig ist, und die Verteilung der erwirtschafteten Milliarden sind wieder in aller Munde. Bayern-Chef Karl-Heinz Rummenigge sprach bereits Ende 2015 beim Bundeskartellamt vor. Im Dezember wurde bei der DFL über den Verteilungsschlüssel und die Beteiligung der Clubs, bei denen es eine Ausnahme von der 50+1-Regel gibt, gestritten. Möglicherweise haben wir uns auf ein ganz neues Vergabesystem einzustellen.

Um hier vernünftig mitdiskutieren zu können, ist es wichtig, mit den rechtlichen Grundlagen vertraut zu sein. Grundlage ist nicht nur das europäische und deutsche Kartellrecht. Zur Gesamtfrage der Fernsehrechte für Sportereignisse gehört auch die unentgeltliche Kurzberichterstattung, die freilich eine Besonderheit ist: Da sie zwingend ist, kann sie durch die Kartellvereinbarungen nicht ausgeschlossen werden.

Über eben dieses Thema hat Dr. Stephan Dittl, Partner bei der Rechtsanwaltskanzlei Salger in Frankfurt, im Jahr 2013 an der Universität Gießen promoviert. Die lesenswerte Arbeit hat den Titel „Unentgeltliche Kurzberichterstattung über Sportveranstaltungen im Fernsehen“. Der Untertitel verrät bereits, dass die Betrachtung umfassend wird: „Aus zivil-, verfassungs- und europarechtlicher Sicht.“

Und diese umfassende Betrachtung gelingt! Nach einer grundlegenden Einführung (S. 11-20) stellt der Verfasser im 2. Kapitel prägnant die Entwicklung des gesetzlichen Kurzberichterstattungsrechts in Deutschland in Europa dar (S. 21-36), die sich wegen eines entsprechenden Vorabentscheidungsersuchens des österreichischen Bundeskommunikationssenats sogar auf die Rechtslage in Österreich erstreckt, die auf die entsprechende europäische Richtlinie zurückgeht. Damit sind die Grundlagen sauber abgesteckt.

dittl_kurzberichtFür den sportrechtlich interessierten Leser ist das 3. Kapitel (S. 37-104) besonders instruktiv. Dittl beschreibt hier die zivilrechtlichen Grundlagen und Grenzen von Sportübertragungsrechten. Ohne eine genaue Kenntnis dieser Grundlagen ist die rechtliche Beratung in Sachen wirtschaftlicher Verwertung von Übertragungsrechten unmöglich, ein Verständnis des Zentralvermarktungskartells kaum vorstellbar, eine Begründung eines Kurzberichterstattungsrechts ohne Sinn. So arbeitet der Verfasser in diesem Kapitel dogmatisch einwandfrei und in der gehörigen Tiefe anhand einer sorgfältigen Auswertung der Literatur und zum Themenkreis ergangener Rechtsprechung die geltende Rechtslage heraus. Die Analyse wird hierbei auf Rechtspositionen der Veranstalter und der beteiligten Sportler erstreckt. Dittl kommt zu dem zutreffenden Ergebnis: „Der Verkauf von Fernsehrechten durch Sportveranstalter beruht auf § 3 UWG und dem Hausrecht“ (S.102). Praktiziertes Mittel der Wahl ist natürlich der Weg über die (Nicht-)Ausübung des Hausrechts zum Zwecke der Aufzeichnung.

Nicht weniger spannend und ebenso gelungen sind die Ausführungen zur „Verfassungsrechtlichen Betrachtung“ im 4. Kapitel (S. 105-182). Dass die Anordnungen von § 5 RfStV

„§ 5 RfStV – Kurzberichterstattung (nur auszugsweise)

(1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 ein.

(2) […]

(3) […]

(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlaß entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemißt sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. […]“

einer materiellen rechtlichen Überprüfung bedürfen, weil sie offensichtlich und zwanglos die Schutzbereiche der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit – sowie wegen verankerter Zutrittsrechte möglicherweise auch der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) – der Veranstalter berühren, leuchtet ein. Dittl prüft in seiner Arbeit auch noch weitere Rechtspositionen weiterer möglicher Beteiligter. Aber auch die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes steht in Rede, weil fraglich ist, ob sich die Länder auf die Gesetzgebungskompetenz zum Rundfunkrecht berufen können, oder ob diese dem Bund zusteht, weil die Informationsbeschaffung der Sender letztlich privatrechtlich erfolgt. All diese Fragen werden unter gründlicher Auswertung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der verfassungs- und sportrechtlichen Literatur vom Verfasser bearbeitet und letztlich überzeugend beantwortet. Hierbei beeindrucken insbesondere die Ausführungen des Verfassers. zur „verfassungsrechtlichen Rechtfertigung“, die natürlich daran anknüpft, ob das Kurzberichterstattungsrecht geeignet, erforderlich und angemessen ist, die Ziele der flächendeckenden Versorgung der Öffentlichkeit mit Informationen über Ereignisse von allgemeinem Interessen und der Verhinderung von Informationsmonopolen zu erfüllen. Nach der Lektüre lässt sich feststellen, dass der Autor nicht nur das Recht beherrscht, sondern auch mit großer Sachkenntnis die richtigen Wertungen im Bereich des Sport- und Wirtschaftslebens zu ziehen weiß. Mit seiner Bewertung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit geht er teilweise noch über die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zum Kurzberichterstattungsrecht hinaus. Sein Ergebnis ist äußerst differenziert.

Im fünften Kapitel (S. 183-211) beleuchtet der Verfasser auf dem gleichbleibend hohen Niveau noch die europarechtlichen Implikationen vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Regelung der Europäischen Union (siehe Artt. 14, 15 der Richtlinie 2010/13/EU). Hier kommt er zu dem Ergebnis, dass die Regelungen wirksam sind und die nationale deutsche Regelung zum Teil richtlinienkonformer Auslegung bedarf (S. 210 f.).

Das „6. Kapitel: Zusammenfassung der Ergebnisse“ beschließt die Arbeit.

Mit dieser Dissertation hat der Autor, was sich aus dem Vorgesagten ergibt, ein thematisch spannendes, rechtswissenschaftlich sehr überzeugendes und gut lesbares Buch vorgelegt. Praktikern und Wissenschaftlern, die sich dem Thema der Kurzberichterstattung für (Sport-)Ereignisse vertieft befassen wollen, sei das Werk wärmstens ans Herz gelegt. Nicht nur wegen des Titels, sondern auch weil die tatbestandsmäßigen „Ereignisse“ von großem öffentlichen Interesse fast immer Sportereignisse sind, ist die vorgelegte Arbeit auch eine zutiefst sportrechtliche: Man merkt, dass Sport und faire Teilhabe daran dem Autor wichtig sind.

Unentgeltliche Kurzberichterstattung über Sportveranstaltungen im Fernsehen. Dittl, Stephan. – Baden-Baden : Nomos, 2013, 1. Aufl.
Datensatz im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek: http://d-nb.info/103823168X

Uni Köln: SoSe 2016 – Seminar (klassisch) und VBS zum Sportrecht

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Mit dem Präsidenten des Deutschen Hochschulverbandes, Prof. Dr. Bernhard Kempen, Direktor des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln, biete ich im Sommersemester 2016 ein Seminar (VSt-Nr. 2103) und ein Vorbereitungsseminar (VSt-Nr. 2721) zum Sportrecht an.

Für die Veranstaltung 2721 „Vorbereitungsseminar: Zum Sportrecht“ i.S.v. § 44 StPrO ist, deren mündlicher Teil mit dem klassischen Seminar als gemeinsames Blockseminar veranstaltet wird, sind Anmeldungen ausschließlich über KLIPS möglich.

Die Seminare werden sich mit aktuellen Fragen zum und Entscheidungen im Sportrecht beschäftigen, die von den Teilnehmern darzustellen, rechtlich zu würdigen und zu bewerten sind. Soweit Entscheidungen zu besprechen sind, können die Urteile von den ordentlichen Gerichten, den Schiedsgerichten im Sport und auch den internen Spruchinstanzen der Sportverbände stammen. Im Sportrecht geht es regelmäßig um die Frage, ob eine Maßnahme im Sport mit den verbandlichen Normen und dem staatlichen Recht in Einklang steht.

Das klassische Seminar (2103) dient u.a. der weiteren Vorbereitung auf die Schwerpunktbereichsseminare. Es kann darüber hinaus einen Teil der gemäß § 3 Abs. 1 b) und Abs. 2 Satz 2 Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln verlangten besonderen Befähigung für die Promotion nachweisen. Ferner kann die erfolgreiche Teilnahme an diesem Seminar eine Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich ersetzen, §§ 11 Abs. 7 Satz 2 Studien- und Prüfungsordnung vom 15. Juli 2008 (StPrO), sofern der/die Studierende sich vor der Themenvergabe hierzu beim Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät anmeldet. Schließlich kann das Seminar dem Erwerb der Schlüsselqualifikation i. S. d. §§ 7 Abs. 2 JAG NRW, 7 Abs. 4 StPrO dienen.

Anmeldung zum Seminar: Unter Angabe des Themenwunsches via E-Mail an Herrn Dr. Orth (jan.orth@uni-koeln.de) bis zum 15.04.2016.

Definitive Themenvergabe: Im Vorbesprechungstermin am Dienstag, 19.04.2016, 18.00 Uhr, im Rechtshaus (Gottfried-Keller-Str. 2).

Tagesblockseminarveranstaltung: Freitag, 15.07.2016, Universität zu Köln. Beginn: 9.00 Uhr, Ende nicht nach 17.00 Uhr.

Die komplette Seminarausschreibung – einschließlich der weiteren Modalitäten – findet sich hier.

Folgende Themen können vergeben werden:

  1. Die Verfassungsmäßigkeit der Strafnormen des Anti-Doping-Gesetzes
  2. Sinn und Unsinn einer Staatszielbestimmung „Sport“ im Grundgesetz
  3. Kostentragungspflicht der „Clubs“ und Verbände für Polizeieinsätze anlässlich von Spielen der Fußballbundesliga
  4. Meinungsfreiheit vs. arbeitsvertragliche Treupflicht bei Profi-Fußballern
  5. Welche verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten für echte Schiedsgerichte im Sport?
  6. Verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Geltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze im Verbandsstrafverfahren
  7. Zulässigkeit verschuldensunabhängiger Verbandsstrafen
  8. Konkurrenz von Verbandsstrafen zum staatlichen Strafmonopol nach Art. 103 Abs. 2 GG
  9. „Whereabouts“ und andere Verhaltensauflagen für Sportler nach den Doping-Bestimmungen und deren Vereinbarkeit mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht
  10. Kritische Betrachtung der grundrechtlichen Kollisionslage in BGHZ 169, 340 – „Rücktritt des Finanzministers“ – (SIXT-Reklame mit Oskar Lafontaine) und die Übertragbarkeit auf Fußball-Profis
  11. Rechtsqualität der lex sportiva und deren Überprüfbarkeit durch nationale, internationale und supranationale Stellen
  12. Die Entscheidung des EGMR in Sachen Ostendorf ./. Deutschland
  13. Die Entscheidung des OLG München in Sachen Claudia Pechstein ./. ISU
  14. Die Entscheidung des Hanseatischen OLG in Bremen in Sachen SV Wilhelmshaven ./. Norddeutscher Fußballverband
  15. Die Entscheidung des BGH in Sachen Charles Friedek
  16. Welche Rechtsqualität haben Verbandsstrafen?
  17. Was regelt § 11 AntiDopG?

Dr. Thomas Summerer und Claudia Pechstein zu Sportrechtsvorlesung an der Uni Köln

Die Universität zu Köln freut sich auf den Besuch von Rechtsanwalt Dr. Thomas Summerer und seiner Mandantin, der fünffachen Olympiasiegerin Claudia Pechstein, im Rahmen der Vorlesung „Sportrecht“ (gehalten von Dr. Jan F. Orth, Lehrbeauftragter der Rechtswissenschaftlichen Fakultät). Dr. Summerer hat für seine Mandantin vor dem Oberlandesgericht und dem Landgericht München aus sportrechtlicher Sicht bahnbrechende Urteile wegen der gegen sie verfügten Sperre wegen eines Dopingverdachts erstritten. Diese Urteile haben das Potential, das internationale System der Verbandsstrafen und der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit im Sport auf den Kopf zu stellen. Insbesondere Struktur und Rechtsprechung des Internationalen Sportschiedsgerichtshofs (CAS) stehen auf dem Prüfstand. Sie stehen auch im Zentrum der Kritik der Gerichtsentscheidungen. Die insoweit vorläufig abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird Anfang 2016 erwartet.

Die sportrechtlichen Aspekte der Entscheidungen (Schiedsabrede und deren Freiwilligkeit, internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, Strukturelle Besetzung der CAS-Panels und ihre kartellrechtliche Zulässigkeit) beleuchtet Rechtsanwalt Dr. Thomas Summerer in seinem juristischen Eingangsreferat aus erster Hand. Danach beantwortet Claudia Pechstein Fragen zu ihrem Fall, zur Wirkung internationaler Sportsperrstrafen und zu den persönlichen Einschränkungen, denen sie im Rahmen der aktuellen Dopingüberwachung unterliegt. Hiernach stehen Herr Dr. Summerer und Frau Pechstein auch für Fragen aus dem Plenum und eine Diskussion zur Verfügung.

Die Vorlesung findet statt am Mittwoch, 16.12.2015, 18 Uhr s.t., Hörsaal II,  (Hauptgebäude). Gäste sind herzlich willkommen! Im Anschluss besteht in gemütlicher Runde Gelegenheit zum weiteren Gedankenaustausch.Mehr…

Der CAS ist tot, es lebe der CAS! Zur Zukunft des Sportschiedsgerichts

Darüber, dass die Pechstein-Verfahren des Landgerichts München I und des Oberlandesgerichts München die sportrechtliche Welt dauerhaft verändern können, ist viel geschrieben worden. Vermutlich Anfang 2016 wird sich der BGH im Wege des Revisionsverfahrens mit der Causa Pechstein beschäftigen und eine zunächst endgültige Entscheidung dazu treffen, ob CAS-Schiedssprüche der Kontrolle durch deutsche Gericht unterliegen. Die rechtlichen Anknüpfungspunkte dafür sind mannigfaltig. Die aufgeworfenen Fragen komplex.

SpuRt_160wIn diesem Zusammenhang ist dem Internationalen Sportschiedsgerichtshof wegen behaupteter Mängel gerade aus Deutschland wiederholt ein heftiger Wind ins Gesicht geschlagen. Wenn der CAS durch eine BGH-Entscheidung auf der Linie der Vorgerichte sein Letztentscheidungsmonopol für sportliche Sachverhalte verliert, ist er als Institution erheblich in Frage gestellt. Im Heft 6/2015 der Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt) – erscheint im Dezember – setze ich mich in einem Aufsatz mit dem Titel „Zur Zukunft der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit im Sport – auch in Deutschland“ mit Kritikpunkten an den CAS-Strukturen auseinander und frage, welche Reformen für eine Zukunft des CAS notwendig sind. Bei allem Reformbedarf stelle ich jedoch fest, dass ein Internationales Sportschiedsgericht, das nach bewährten rechtsstaatlichen Standards arbeitet, für den weltweit organisierten Sport unverzichtbar ist. Deswegen sollten die Reformen nunmehr gemeinsam angegangen werden.

Nach der Einleitung

„Entscheidet der BGH zu Beginn des Jahres 2016 in der Sache „Pechstein“, wird er damit zugleich Pflöcke für die Zukunft der Schiedsgerichtsbarkeit im Sport und damit auch für die Zukunft des CAS einschlagen, so viel ist klar. Öffentliche Kritik und richterliche Zweifel an dem Sportschiedsgericht scheinen häufig ein deutsches Phänomen zu sein, was auch schon moniert worden ist. Im Vorfeld der höchstrichterlichen Entscheidung scheinen ein paar Überlegungen zur Zukunft angebracht.“

überprüfe ich unter den Gliederungspunkten zunächst die Frage, ob das Rechtsstaatlichkeitspostualt als deutsche Spezialität in einem allgemeinen Konsens ein Störfaktor ist oder auf einem größeren Rechtskonsens beruht (I.). Aspekte des Schiedszwangs (II.) werden ebenso behandelt, wie wohl feststehende Besetzungs- und Verfahrensmängel (III.). Und natürlich muss bei für Athleten gleichsam lebenswichtigen Sachverhalten ein besonderes Augenmerk auf die Entscheidungsqualität (IV.) gelegt werden.

Die Überlegungen führen mich zu folgendem Fazit:

„Bestätigt der BGH die Entscheidung des OLG München, geht der CAS einstweilen unter. Er wird aber bald wieder auftauchen, weil er gebraucht wird und gewollt ist. Gewollt ist heute aber ein anderer, ein reformierter CAS. So ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens vor dem CAS einer gewissen Dynamik unterliegen; „was vor Jahren akzeptiert wurde, gilt allenfalls heute nicht mehr“. Diese Weisheit gilt für rechtliche Anforderungen in den verschiedenen Lebensbereichen: So war für den Unternehmens- wie den Sportjuristen der Begriff der „Compliance“ im Jahr 2000, in dem jüngsten Berichten zufolge außeretatmäßige Zahlungen die Vergabeentscheidung einer Fußballweltmeisterschaft beeinflusst haben sollen, eher noch ein Fremdwort mit allenfalls groben Konturen. Und auch Bundesministerin Ursula von der Leyen kämpft wahrscheinlich im Wesentlichen damit, dass die fachspezifischen Sorgfaltsanforderungen bei der Abfassung einer Dissertation heute deutlich strenger sind als vor 25 Jahren. Eine solche Verschiebung in der rechtlichen aber auch moralisch-ethischen Bewertung mag dazu führen, dass wir in der Vergangenheit liegende Sachverhalte mit einer gewissen Milde betrachten.

Für die Zukunft indes müssen ernsthafte Bemühungen erkennbar sein, mit der Organisation die nunmehr geltenden Regeln und Vorstellungen einzuhalten. Dies funktioniert – in allen Bereichen! – am besten mit strukturellen Veränderungen. Für den CAS sind die Zeichen der Zeit erkannt: Es müssen an den Problemstellen grundlegende Reformen her, damit der CAS endgültig ein vollwertiges Schiedsgericht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen wird. Nur so wird der Gerichtshof den gegenwärtigen rechtlichen Anforderungen an Schiedsgerichte und den zu Recht postulierten Gerechtigkeitsansprüchen der Athleten gerecht.

Diese Anforderungen und Wünsche sind keine deutsche Spezialität. Das Schutzniveau ist jedenfalls in Europa i.W. einheitlich; es wird auch in vielen der anderen demokratisch verfassten Staaten erreicht. Mit weniger dürfen wir uns allerdings nicht zufriedengeben. Auch hier kann der organisierte Sport einmal mehr wichtiges Transportmittel für Werte sein. Hierzu gibt es keine Alternative: Denn ein weltweit hohes rechtsstaatliches Schutzniveau ist für den Athleten und die Glaubwürdigkeit des Sportrechts nie schlecht. Und den dieses Netz aufspannenden Verbänden steht es – gerade in der heutigen Zeit – bestens zu Gesicht.“

Die ausführliche Argumentation und die vertiefte Analyse kann ab Dezember im Heft 6/2015 der SpuRt nachgelesen werden. Das Ergebnis indes steht fest: Der CAS als Internationaler Sportschiedsgerichtshof ist ebenso unverzichtbar wie dringend notwendige Reformen an seiner Struktur.

 


 

Bildnachweis: Gebäude des CAS in Lausanne. Eigenes Werk von Fanny Schertzer unter CC-BY-3.0-Lizenz. https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Court_of_Arbitration_for_Sport_-_Lausanne_2.jpg. Vorgenommene Veränderungen: Schwarzweiß-Filter.

Sportrecht: Neuauflage an der Deutschen Richterakademie

Sportrecht hat als Disziplin an der Deutschen Richterakademie eine lange Tradition. Prof. Dr. h.c. Hans Kauffmann, der seine dienstliche Heimat in der Bayerischen Justiz hatte, war einer ihrer maßgeblichen Förderer (vgl. Hilpert, Die Fehlentscheidungen der Fußballschiedsrichter, Rdnr. 12). Auf Veranstaltungen im Standort Trier der Deutschen Richterakademie wurden durch intensive Seminare die Grundlagen für ein modernes Sportrecht gelegt; viele Vertreter aus der Justiz des Bundes und der Länder haben sich um das damals neue Rechtsgebiet verdient gemacht. Ihre Hochzeit hatten diese Seminare in den 1980er Jahren.

Die beiden Dozenten an der Heimarbeitsstätte "ihres" 1. FC Köln im RheinEnergieStadion

Die beiden Dozenten an der Heimarbeitsstätte „ihres“ 1. FC Köln im RheinEnergieStadion

Am Standort Wustrau schaffen Akad. Rat Dr. Björn Schiffbauer von der Universität zu Köln und ich im April 2016 wieder ein sportrechtliches Angebot an der Deutschen Richterakademie. Wir sind nicht so vermessen anzunehmen, dass wir damit an den besonderen Erfolg der Seminarvorauflage anschließen, sind aber sicher, den Kolleginnen und Kollegen ein ansprechendes, spannendes und lehrreiches Programm rund um das Sportrecht bieten zu können.

Die Tagung richtet sich an Zivilrichterinnen und Zivilrichter, die geschäftsplanmäßig mit sportrechtlichen Sachverhalten befasst sein können. Sie behandelt die praktisch bedeutsamsten und aktuell problematischen Themen rund um den Sport. Geplante Themen sind u.a.:

  • Haftung im Sport, insbesondere bei Verletzungen im Wettkampf
  • Stadionverbote
  • Fanausschreitungen und Regress, insbesondere für Strafen der Sportverbände
  • Einstweiliger Rechtsschutz gegen Sperrentscheidungen der Sportverbände, insbesondere nach Dopingvorwurf
  • Persönlichkeitsrechte, Recht am eigenen Bild, Presse- und Gegendarstellungsrecht
  • Fragen des Internationalen Privatrechts und der Anerkennung ausländischer Schiedssprüche (insbes. des CAS)

Diese Themengebiete umfassen die Bereiche, die typischerweise zum Gegenstand von Klagen mit Sportbezug gemacht werden. Vor der spezifischen Behandlung der o.a. Themen findet eine sorgfältige Einführung in die Autonomie, Organisation und Strukturen des nationalen und internationalen Sports statt. Vor dem Hintergrund aktuellster Entscheidungen (Pechstein, SV Wilhelmshaven) werden auch kartell- und vollstreckungsrechtliche Implikationen behandelt. Wegen seiner überragenden Bedeutung steht der Fußball immer wieder im Fokus auch der rechtlichen Erörterungen, andere Sportarten finden aber selbstverständlich auch ihren Platz.

Die Tagungsankündigung auf der Webseite der Deutschen Richterakademie findet sich hier. Die Anmeldung zum Seminar erfolgt für Richterinnen und Richter über ihre jeweilige Landesjustizverwaltung.

 


Bildnachweis: Matthias v.d. Elbe – Eigenes Werk – Lizenz: CC BY-SA 3.0 (großes Beitragsbild)

 

Wangen im Allgäu – Geburtsort des deutschen Sportrechts

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Der Vater und Erfinder des wfv-Sportrechtsseminars: Ehrenpräsident Dr. h.c. Alfred Sengle.

Die wunderschöne Kleinstadt Wangen im Allgäu, die neben „1200 Jahre Wangen“ am letzten Septemberwochenende 2015 ein weiteres wichtiges Jubiläum zu feiern hatte, kann mit Fug und Recht als Geburtsort und Wiege des deutschen Sportrechts gelten. Denn das Kleinod alter schwäbischer Städte beherbergt seit 1975 das Sportrechtsseminar des Württembergischen Fußballverbandes (wfv), womit dieses heuer seinen 40. Geburtstag feiern konnte. Auf die Initiative des langjährigen Präsidenten und jetzigen Ehrenpräsidenten des Verbandes Dr. h.c. Alfred Sengle wurde damals erstmals über den Fußball und seine Rechtsfragen berichtet und getagt, diskutiert und gestritten. Und das tut man bis heute in Wangen – mit Hingabe. – Übrigens: Auch die Deutsche Vereinigung für Sportrecht e.V. (damals als „Konstanzer Arbeitskreis“) gründete sich erst 1982.

Diese anfänglich kleinere und ganz auf Fußball spezialisierte Veranstaltung hat sich über die Jahre zu einem sportrechtlichen Top-Event gemausert, das heute in dem Terminkalender der Sportrechtler nicht fehlen darf. Über den Fußball hinaus ist der Sport mit all seinen rechtlichen Facetten Gegenstand anregender und spannender Diskussion, wenn auch natürlich – bei diesem Gastgeber kein Wunder – Themen, die das runde Leder betreffen, nie ganz ausgeblendet werden. Die Experten sind sich einig, dass dieses Sportrechtsseminar kontinuierlich zu den qualitativ besten Sportrechtstagungen in Deutschland gehört; manche halten sie sogar für die beste. Wegen der besonderen Qualität kooperiert auch die baden-württembergische Justiz mit dem wfv und seinem berühmten Seminar: Richter aller Gerichtsbarkeiten nehmen an der Tagung zu Fortbildungszwecken teil. Dies ist nicht nur ein Gewinn für die Qualifizierung der dortigen Justiz, sondern auch für den Sport: Werden Sachverhalte mit Sporteinschlag entschieden, können sich die beteiligten Sportler, Vereine und Verbände auf eine besondere Sachkunde der zuständigen Richter verlassen. Die hohe Qualität findet zudem ihren Niederschlag im regelmäßig herausgegebenen Tagungsband, der eine wahre Fundgrube wichtiger und wegweisender sportrechtlicher Abhandlungen geworden ist und der zwischenzeitlich im Nomos-Verlag erscheint.

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Artiges Lauschen – nicht nur bei den Justizangehörigen. Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg spricht.

Auch in diesem Jahr glänzte die Veranstaltung wieder mit ihrem Programm für Freitag und Samstag, also den Themen und den hochrangigen Referenten: Sitzungsleitung und Begrüßung übernahm gewohnt souverän, herzlich und charmant der zuständige wfv-Vizepräsident Dr. Wolfgang Zieher. Nicht fehlen durfte natürlich auch ein Grußwort des seit Mai amtierenden aber damit immer noch „frisch gebackenen“ wfv-Präsidenten Matthias Schöck. Niemand geringeres als der Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Rainer Stickelberger MdL, referierte im Anschluss über das Verhältnis „Staatliches Recht und Sport“. Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. Universitätsprofessor em. Dr. Udo Steiner referierte im Anschluss über „Die Bekämpfung der Sportmanipulation mit den Mitteln des Strafrechts aus verfassungsrechtlicher Sicht“. Es ist klar, dass beide Referenten nicht umhin kamen, zur gegenwärtigen Diskussion um ein Anti-Doping-Gesetz Anmerkungen zu machen. „Die Entwicklung der nationalen und internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit“ behandelte Prof. Dr. Jens Adolphsen von der Justus-Liebig-Universität Gießen. Damit war klar, dass er auch den aktuellen Sachstand des „Pechstein-Verfahrens“ kommentierte und die getroffenen Wertungen der LG- und OLG-Entscheidungen aus München kritisch hinterfragte. Traditionell gehört in Wangen dazu, dass das wissenschaftliche Programm dann – auch zur mentalen Erfrischung – durch Sport unterbrochen wird. Beim Hallenkick oder in der Laufgruppe durften die Seminarteilnehmer (und die Referenten!) ihre Sportlichkeit unter Beweis stellen. Am Samstag startete Herr Richter am Bundesgerichtshof Thomas Offenloch mit einem sportrechtlichen Rundumschlag, mit dem er „Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Sportrecht in Zivilsachen“ vorstellte und trefflich analysierte. Im Anschluss daran ging Prof. Dr. Philipp S. Fischinger auf aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Befristbarkeit von Spieler- und Trainerverträgen ein und hat damit „Die Hürden des Arbeitsrechts für den professionellen Sport“ in großer Tiefe anschaulich und leicht verständlich dargestellt. Last but not least beantwortete Prof. Dr. Peter W. Heermann von der Uni Bayreuth die Frage nach dem „Gesetzlichen Leistungsschutz für Sportveranstalter?“ aus seiner Sicht. De lege lata vermochte er kein akutes Bedürfnis für ein Tätigwerden des Gesetzgebers im Sinne der zahlreichen Wünsche der Sportverbände nach einem eigenständigen Leistungsschutzrecht für Sportveranstaltungen erkennen.

Auch die Teilnehmerliste liest sich wie ein Who-is-Who des deutschen Sportrechts. Obwohl man ihr wirklich nur bei der Nennung aller Namen gerecht werden würde, seien zwei Grandseigneurs des deutschen Sportrechts hervorgehoben: Herr Universitätsprofessor em. Dr. Bernhard Pfister, ein sportrechtliches Urgestein von der Universität Bayreuth, und der Schriftleiter der Fachzeitschrift „Sport und Recht“ (SpuRt), Herr Dr. Jochen Fritzweiler, bereicherten die Tagung einmal mehr durch ihre Anmerkungen und Fragen.

Ein kleiner Kreis war im Anschluss an den offiziellen Seminarteil noch zu den bescheidenen aber notwendigen Geburtstagsfeierlichkeiten geladen. In familiär-freundschaftlicher Runde wurde auf 40 Jahre „Sportrechtsseminar“ in Wangen zurückgeschaut. Besonders hevorgehoben wurde die Rolle des spiritus rector der Veranstaltung, Dr. h.c. Alfred Sengle, ohne den das wfv-Sportrechtsseminar weder ins Leben gerufen worden wäre, noch sich in dieser Form weiter entwickelt hätte. Umso bedauerlicher war es da, dass der Vater der Veranstaltung aus gesundheitlichen Gründen erstmals nicht an „seinem“ Sportrechtsseminar teilnehmen konnte.

Auch wenn Prof. Dr. Udo Steiner zu Recht feststellte, dass es zu früh sei, einem „40-Jährigen“ das bewährte „ad multos annos!“ zuzurufen, bleibt es zu wünschen, dass diese phantastische Sportrechtsveranstaltung in der faktischen Geburtsstadt des deutschen Sportrechts in Wangen noch sehr lange erhalten bleibt. Für die perfekte Durchführung und Organisation ist dem Württembergischen Fußballverband herzlich zu danken und ein großes Lob auszusprechen. In Person geht dieses Dankeschön an den zuständigen Vizepräsidenten Dr. Wolfgang Zieher und den Abteilungsleiter Recht beim wfv, Herrn Frank Thumm, sowie an dessen Mitarbeiter Anna Meßthaler und David Biedemann. Wir haben alle wieder viel gelernt und kommen sehr gerne wieder nach Wangen!

Uni Köln: Vorlesung Sportrecht im WS 2015/16

jur1_03Als Lehrbeauftragter der Universität zu Köln biete ich an der hiesigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät auch in diesem Wintersemester wieder eine Vorlesung zum Sportrecht an. Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an fortgeschrittene Jurastudenten und die Studierenden des Masterstudiengangs Wirtschaftsrecht, die Vorlesungsinhalte sind aber natürlich auch für jeden Sport(recht-)interessierten spannend und lehrreich. Insbesondere werden zahlreiche Bezüge zum aktuellen Fußballgeschehen und Entscheidungen der Sportgerichte im Fußballbereich hergestellt. Dass aber selbstverständlich auch über den Fußball hinaus einige der aktuell spannendsten – auch sportpolitischen – Rechtsthemen behandelt werden, versteht sich von selbst.

Die Veranstaltung findet mittwochs in der Zeit von 17.45 bis 19.15 Uhr in Hörsaal XVIIb (Hauptgebäude) vom 21.10. bis zum 16.12.2015 und vom 13.01. bis 03.02.2016 statt. Am 10.02.2016 wird eine Klausur angeboten.

Gasthörern kann im Rahmen der Raumkapazitäten die Teilnahme gestattet werden. Weitere Informationen, wie eine ausführliche Vorlesungsgliederung und die Vorlesungsankündigung aus dem Uni Köln KLIPS-System, gibt es hier.

Vorträge beim Blockseminar im Sportrecht – Sommersemester 2015

Der Vortragsteil der Seminare zum Sportrecht („klassisches“ Seminar und Vorbereitungsseminar), die ich gemeinsam mit Herrn Univ.-Prof. Dr. Bernhard Kempen, Direktor des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln, in diesem Sommersemester an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät veranstalte, findet am Montag, 27.07.2015, ab 10.00 Uhr, im Seminarraum (7. Etage) des „Rechtshauses“, Gottfried-Keller-Str. 2, 50931 Köln, als Blockseminar statt. Zusätzlichen rechtlichen und sportlichen Sach- und Fachverstand bringt Dr. Björn Schiffbauer, Wissenschaftlicher Assistent von Prof. Kempen und Mitglied im DFB-Kontrollausschuss, ein. Gemäß den Forschungsgebieten der Mitglieder des Dozententeams haben die Seminarbeiträge der Teilnehmer entweder einen öffentlichen-rechtlichen oder zivilrechtlichen Schwerpunkt.

Die Referate der Studierenden und die anschließende Fachdiskussion befassen sich mit u.a. mit einer Vertiefung klassischer sportrechtlicher Fragestellungen oder auch einer Analyse und Bewertung jüngster Rechtsphänomene im Sport und aktueller Rechtsprechung. Folgende Themen werden in der Blockseminarveranstaltung behandelt:

  • Sinn und Unsinn einer Staatszielbestimmung „Sport“ im Grundgesetz
  • Verfassungsrechtliche Vorgaben für staatliche und verbandliche Dopingbekämpfung
  • Meinungsfreiheit vs. arbeitsvertragliche Treuepflicht bei Profi-Fußballern
  • Regress gegen den „FC-Böllerwerfer“ – Bewertung des Urteils des Landgerichts Köln vom 08.04.2015 (Az. 7 O 231/14)
  • Die Entscheidung des Hanseatischen OLG in Bremen in Sachen SV Wilhelmshaven ./. Norddeutscher Fußballverband
  • Bewertung des Urteils des OLG München im Fall Claudia Pechstein
  • Paderborn Baskets: Abstieg wegen defekter Anzeigetafel – Darstellung und Bewertung

Der zeitliche Ablaufplan mit den Namen der Referenten für das Blockseminar ist hier abrufbar. Sportrechtlich interessierte Gäste sind als Zuhörer willkommen, werden aber um eine vorherige Anmeldung per E-Mail an mich gebeten. Mit einem Ende des Vortragsteils rechnen wir gegen 17.15 Uhr. Im Anschluss besteht Gelegenheit zu weiterem Gedankenaustausch.

Entscheidungsbesprechung: OLG Bremen zu SV Wilhelmshaven

Der Rechtsstreit SV Wilhelmshaven e.V. gegen den Norddeutschen Fußball-Verband e.V. (NFV) hat großes Potenzial. Dieses Potenzial ist eher sportpolitisch als juristisch, weil die rechtswissenschaftlichen Grundlagen – jedenfalls in der Literatur – eindeutig geklärt waren. Die sportrechtlichen Experten hat der Bremer Spruch daher zumindest überrascht. Geschichte und Bedeutung der Streitigkeit hat Christian Teevs für Spiegel online Sport vollkommen richtig und leicht verständlich kürzlich noch einmal zusammengefasst.

SpuRt_160wIn der gerichtlichen Auseinandersetzung hat bekanntlich das Landgericht Bremen die Klage des SV Wilhelmshaven abgewiesen; auf seine Berufung hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hinsichtlich des angeordneten Zwangsabstiegs festgestellt, dass dieser unwirksam sei. Der beklagte NFV hat gegen die oberlandesgerichtliche Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Das laufende Revisionsverfahren ist der Anlass für Herrn Rechtsanwalt Dr. habil. Martin Stopper und mich, die Entscheidung des OLG Bremen für die Zeitschrift für Sport und Recht einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Unsere ausführliche Analyse erscheint im Heft 2/2015 der SpuRt (Auslieferung: ca. April 2015)  unter dem Titel „Entscheidungsvollzug in der Verbandspyramide und Ausbildungsentschädigung“. Sie geht – fachlich – insbesondere auf die wesentlichen zwei rechtlichen Aspekte ein, die auch im o.g. Spiegel online Sport-Artikel herausgearbeitet worden sind.

Nach der Einleitung

„Mit seiner Entscheidung in der Causa SV Wilhelmshaven hatte sich der Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen mit der Vollstreckung von Strafentscheidungen eines internationalen Sportverbandes durch den zuständigen Nationalverband und die gerichtliche Überprüfbarkeit durch die nationalen Gerichte zu befassen. Ferner prüfte er die Zulässigkeit einer Ausbildungsentschädigung nach einem internationalen Spielerwechsel an Art. 45 AEUV. Nach Auffassung der Autoren erweist sich die Entscheidung als insgesamt systemwidrig, berücksichtigt die Verbandsautonomie zu wenig und verkennt den Regelungsbereich von Art. 45 AEUV.“

kommen wir nach der Darstellung von „A. Sachverhalt“, „B. Stellung und Prüfungsbefugnis der deutschen Verbände“, „C. Der behauptete Verstoß gegen Art. 45 AEUV“ unter D. zu folgendem Fazit:

„Der Kläger kann nicht, nachdem er die Ausschöpfung des Rechtswegs gegen die ihn treffende Sperrentscheidung versäumt hat, durch die Hintertür – durch die Klage gegen einen deklaratorischen Beschluss nämlich – Rechtsschutz vor den deutschen Gerichten erlangen. Das ist nicht nur materiell rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), ihm fehlt für eine entsprechende Klage auch das Rechtsschutzbedürfnis. Das Bremer Senatsurteil überzeugt aus den o.g. Gründen nicht; es weist darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Ungenauigkeiten auf und postuliert ohne Anwendung der anerkannten Methoden weitreichende Rechtssätze für den Rechtsschutz im internationalen Verbandsrecht, die bislang nicht aufgestellt worden sind. Inhaltlich verkennt das Urteil die autonome Struktur der nationalen und internationalen Sportverbände. Ihren grundrechtlichen Schutz ignoriert es, um die Senatsauffassung an die Stelle eines rechtlich anerkannten, gelebten und funktionierenden Systems zu setzen.
Das bestehende System der Ausbildungsentschädigung bedeutet grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV. Jedoch kann diese Beeinträchtigung mit dem legitimen Ziel des Allgemeininteresses an einer sozialen und nachhaltigen Nachwuchsarbeit im Fußballsport gerechtfertigt werden. Auch die Berechnung der Ausbildungsentschädigung, gemessen am finanziellen Aufwand, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte, zeigt, dass die Transfers individuell behandelt werden. Das System ist somit durch seine besonderen Ziele zur Wahrung der Leistungsgerechtigkeit zugunsten von ausbildenden Clubs geeignet, angemessen und erforderlich und somit gegenüber dem Eingriff ausreichend gerechtfertigt.“

Unsere ausführliche Argumentation und die vertiefte Analyse kann ab April im Heft 2/2015 der SpuRt nachgelesen werden. „Allerdings ist unser Ergebnis eindeutig“, erklären die Autoren unisono. „Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich bei genauer Analyse in mehrfacher Hinsicht als systemwidrig. Unseres Erachtens kann und wird sie vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben.“

Sportrechtlich bleibt es also sehr spannend. Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht vor dem Herbst zu rechnen.

Kriminelle Chaoten: Das Strafrecht muss ins Stadion!

[UPDATE 20.02.2015: Siehe hierzu auch mein Interview auf ZEIT online]

„Der Deutsche Fußball-Bund, seine Mitgliedsverbände, ihre Mitgliedsvereine und Tochtergesellschaften sowie die Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Funktionsträger und Einzelmitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Integrität, Loyalität, Solidarität und Fairness und sorgen für die Einhaltung dieser Grundsätze und für Ordnung und Recht im Fußballsport.“ Das sieht § 1 Nr. der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB vor und überträgt die diesbezüglichen Aufgaben dem DFB-Kontrollausschuss, dem Sportgericht und dem Bundesgericht (§ 3) – seiner Sportgerichtsbarkeit.

Nach den Vorfällen beim Spiel Mönchengladbach gegen den 1. FC Köln am Karnevalssamstag erscheint schon vor einer Entscheidung in der Causa naheliegend, dass diese Sportgerichtsbarkeit an ihre Grenzen stößt. Dabei ist der systematische Ansatz richtig, gut und muss unbedingt beibehalten werden: Im Rahmen seiner Autonomie ist der gesamte organisierte Sport – und nicht nur der Fußball – gehalten, seine Angelegenheiten durch Regeln zu bestimmen und die Einhaltung dieser Regeln auch durch seine Organe zu überwachen. Dies hat – nicht nur im Ausgangspunkt – auch beim 1. FC Köln und dem problematischen Teil seiner Fanszene gut funktioniert. Der Verein hat sich mit großem Engagement und hohem finanziellen Einsatz auch seinen Problemfans angenommen und insbesondere mit den Methoden der Kommunikation und Fanarbeit durchaus gute Erfolge erzielen können. Die Taten, die in fünf Spielen der Saison 2013/2014 letztlich auch zur Aussprache eines Teilzuschauerausschlusses in zwei Heimspielen zur Bewährung führten, und der widerliche Platzsturm durch maskierte Kriminelle in Mönchengladbach, der nach aller Voraussicht zu einer weiteren harten Strafe durch den DFB führen wird, sind aber letztlich keine Taten von Fußballfans. Es sind die Taten von Kriminellen, denen die Werte des Sports egal sind und die außerhalb der Sportgemeinschaft stehen. Sie unterstehen nicht unmittelbar der Strafgewalt des DFB und seiner Sportgerichtsbarkeit. Auch der 1. FC Köln hat, selbst wenn sie seine Mitglieder sein sollten, nur sehr begrenzte Sanktions- und Einwirkungsmöglichkeiten. Eine Ausnahme mag allenfalls die für die Adressaten sehr schmerzhafte und deswegen sehr wirkungsvolle „Weitergabe“ der verbandlichen Geldstrafen im Regresswege ausmachen, deren juristische Haltbarkeit allerdings bestritten wird.Mehr…