Neuer Aufsatz: „Sportrecht ist Wirtschaftsrecht“

DC2012-381szeneHier sind ein paar kurze Auszüge und die Gliederung aus meinem aktuellen Aufsatz „Sportrecht ist Wirtschaftsrecht“, der in Kürze in der Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht als Einführungsbeitrag zur Ausgabe mit einem sportrechtlichen Schwerpunkt erscheint. Der Aufsatz führt grundlegend in das Sportrecht ein und beleuchtet dann ein paar aktuelle Fragen aus diesem spannenden und fordernden Rechtsgebiet.

Richter am Landgericht Dr. Jan F. Orth, LL.M. (University of Texas)*

Sportrecht ist Wirtschaftsrecht

1. Einführung und Bedeutung

Sportrecht versteht sich als Querschnittsmaterie.[1] Etwas moderner und neudeutsch gefasst, würde man vielleicht von einer Crossover-Disziplin sprechen. Diese umfasst das von den Sportverbänden im Rahmen ihrer Autonomie gesetzte Recht einerseits und andererseits alle Normen des staatlichen Rechts, die speziell zur Regelung sportspezifischer Sachverhalte geschaffen sind (ausdrücklich z.B. § 6a AMG) oder in ihrer konkreten Anwendung Sachverhalte mit sportrechtlichem Bezug regeln.[2] Letzteres kann im Ausgangspunkt jede Rechtsnorm sein. Hierbei stellt es für den Sportrechtler die entscheidende Herausforderung dar, mit den anerkannten juristischen Methoden die Berücksichtigung der besonderen Spezifika des Sports bei der Subsumtion unter Normen zu erreichen, die teilweise vor Jahrzehnten erlassen wurden, aber bei ihrem Erlass auf alles andere als auf sportliche Sachverhalte zugeschnitten oder für ihre Regelung intendiert waren.

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Anwaltstag 2013 – Kurzstatement zur „strict liability“

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Rote Karte für Fanausschreitungen! Wie geht das in rechtlicher unangreifbarer Weise?

In der Podiumsdiskussion auf dem Deutschen Anwaltstag 2013 zum Thema Fanausschreitungen – rechtliche Bewertungen und Konsequenzen werde ich im Wesentlichen die nachfolgende Position vertreten, welche hier selbstverständlich nur als sehr verkürzte Vorabinformation dargestellt werden kann. Die rechtlichen Ansatzpunkte sind vielfältig und im Detail schwierig.

Kurzstatement

Die grundrechtlich geschützte Verbandsautonomie nach Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährt den Sportverbänden ein umfassendes Recht zur Selbstorganisation und -regulation. Dieses Grundrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Unter anderem sind konkurrierende Grundrechtspositionen zu beachten, wie etwa das ebenfalls nach dem Grundgesetz für Strafen vorausgesetzte Schuldprinzip. Soweit Sportverbände echte Strafen verhängen, sind sie im Rahmen ihrer Autonomie wegen des geltenden Schuldprinzips daran gehindert, in ihrem selbst gesetzten Recht vorzusehen, dass Vereine für das (schuldhafte) Verhalten ihrer Anhänger ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden haften, soweit dieses Verhalten nicht aufgrund bestehender gesetzlicher Bestimmungen zugerechnet werden kann. An dieser Rechtslage hat sich auch nach der Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen in Sachen Dynamo Dresden nichts geändert, weil – soweit bislang ersichtlich – dieses eine derartige Haftung nur für solche Fälle goutiert hat, in denen bei der in Rede stehenden Maßnahme der präventive Charakter überwiegt oder dominiert. Zukunftsherausforderung für die Rechtswissenschaft ist es, die trennscharfen Abgrenzungskriterien zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen – also zwischen Gefahrenabwehr und Strafe – im Sport genau zu definieren.

Zu Recht? Dynamo Dresden unterliegt vor Schiedsgericht

Der überraschende Gang von Dynamo Dresden vor das Ständige neutrale Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen endete heute mit einem weniger überraschenden Ergebnis. Das hochkarätig besetzte Gericht unter dem Vorsitz von Richter am BVerfG a.D. Prof. Dr. Udo Steiner hat die vorangehenden Urteile des DFB-Sportgerichts und des DFB-Bundesgerichts insgesamt für rechtmäßig und damit jedenfalls teilweise den umstrittenen § 9a der RuVO/DFB für wirksam befunden. Dies hat der DFB heute in einer Pressemitteilung erklärt.

Allerdings ist die „weitreichende grundsätzliche Bedeutung“, die der ebenfalls hoch geschätzte DFB-Vizepräsident RiOLG Dr. Rainer Koch aus dem Richterspruch liest, ohne Vorliegen der schriftlichen Begründung der Entscheidung offensichtlich nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Ausweislich der in der Pressemitteilung zitierten Aussage vom Vorsitzenden Prof. Dr. Steiner hat das Ständige neutrale Schiedsgericht gerade nicht „endgültig über seit Jahren streitige Rechtsfragen“ entschieden und „[…] konkret die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB“ (so Koch) für rechtmäßig erklärt. Denn Steiner führte – zitiert nach der DFB-Pressemitteilung – aus: „Die Vorschrift […], der das schuldhafte Verhalten der Anhänger dem jeweiligen Verein zurechnet, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Vorschrift Grundlage für Maßnahmen des Verbandes ist, bei denen der präventive Charakter überwiegt oder dominiert. Der Ausschluss von Dynamo Dresden ist eine solche Maßnahme, bei der die Vorbeugung von Störungen des Spielbetriebs ganz im Vordergrund steht.“

Damit steht, jedenfalls auf Basis der Pressemitteilung, fest, dass das Ständige neutrale Schiedsgericht die verschuldensunabhängige Haftung nur dann als rechtmäßig ansieht, wenn sie Basis für präventive Maßnahmen wird, und nicht zur Begründung repressiver Mittel, also Strafen und Sanktionen, herangezogen wird.

Damit bleibt die Diskussion über den Kern der angesprochenen Rechtsfrage (Zulässigkeit von Strafe nach verschuldensunabhängiger Zurechnung fremden Verschuldens) in Wirklichkeit auch nach dieser Entscheidung offen und spannend. Die schriftliche Urteilsbegründung bleibt in jedem Fall abzuwarten; sie dürfte von den Sportrechtlern in Deutschland mit großer Neugier erwartet werden. Das bereits angekündigte Streitgespräch am 07.06.2013 auf dem Deutschen Anwaltstag in Düsseldorf ist also um einen weiteren spannenden Gesichtspunkt reicher.

 

Bericht von Dr. Jan F. Orth zum FVM-Verbandstag 2013

Medien, Kommunikation und Marketing: Professionelle Außendarstellungbbfinalegespiegelt

Aus meinem Aufgabenbereich, der neben der Aufgabenzuweisung qua Amt auch den Bereich der IT-Angelegenheiten kraft Auftrags umfasst, kann ich zum Verbandstag einen erfreulichen Bericht vorlegen.

Medien und Kommunikation

Die Begleitung aller Arbeitsbereiche, Gremien und Projekte in Fragen der medialen Wirkung und der Kommunikation ist die Kernaufgabe des Aufgabenbereichs. Hier ist es uns gelungen, das seit Jahren hohe Leistungs- und Serviceniveau aufrechtzuerhalten und auszubauen. So wurde nicht nur erreicht, die Außenwirkung und Wahrnehmung des Verbandes in den externen Medien weiter zu erhöhen und im Sinne des Verbandes zu gestalten, sondern auch die Darstellung in den Eigenmedien wie unserem Verbands-Magazin EINSZUEINS noch weiter zu optimieren. Die elektronische Informationsverbreitung, insbesondere über die Internetauftritte des FVM und der Sportschule Hennef, den FVM-Newsletter oder über die sozialen Netzwerke, nimmt naturgemäß einen immer breiteren Raum ein. Die ständig steigenden Zugriffszahlen sprechen für sich. Insbesondere die Kommunikation über die sozialen Netzwerke – hier haben wir uns für den FVM und die Sportschule Hennef für einen Auftritt bei Facebook entschieden – gibt uns die gute Möglichkeit, verschiedene Zielgruppen noch wirkungsvoller anzusprechen und mit ihnen in den Austausch zu treten. Dass dieses Angebot gut angenommen wird, zeigt die Anzahl der „Fans“: Den FVM-Auftritt verfolgen über 4.200 Personen – der zweitstärkste Wert unter den Landesverbänden hinter den Bayern –, den der Sportschule knapp 1.800. Zukunftsaufgabe wird sein, das Kommunikationsverhalten des Verbandes in diesem schnelllebigen Medium weiter auf die aktuellen Ansprüche auszurichten.

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